BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1609/07 -
des Herrn W...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Broß,
Mellinghoff
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. August 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass weder
ein dringender Tatverdacht noch eine Fluchtgefahr vorliege,
ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Würdigung des
Sachverhalts durch die Fachgerichte vom
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre
Richtigkeit nachgeprüft wird (vgl. BVerfGE 15, 245
; 18, 85 ; 20, 144 ).
Verfassungsverstöße - Verkennen von Bedeutung und Tragweite
des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) oder
gar Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) - lassen die
Feststellungen des Oberlandesgerichts zu diesen Punkten nicht
erkennen.
2
Die Rüge der Verletzung des in Haftsachen
geltenden Beschleunigungsgebots ist nicht hinreichend
substantiiert. Bei der Geltendmachung der Verletzung des
Beschleunigungsgebots hat der Beschwerdeführer im Einzelnen
die nach dem jeweiligen Verfahrensstand gebotene Maßnahme und
die damit mutmaßlich zu erzielende Beschleunigung des
Verfahrens darzulegen, sofern sich dies nicht aus den
sonstigen Umständen des Falles erschließt. Hier fehlt es an
einer hinreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der
Begründung des angegriffenen Beschlusses. So fehlt es etwa an
der konkreten Darlegung, dass das Verfahren bei einem
früheren Ergreifen gerichtsorganisatorischer Maßnahmen hätte
beschleunigt werden können. Weder werden der Zeitpunkt, zu
dem das Präsidium bereits hätte tätig werden müssen, auch nur
ansatzweise umrissen, noch die zu ergreifenden Maßnahmen und
die hieraus herzuleitenden Beschleunigungseffekte.
3
Im Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens
ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Gerichte in einem
besonderen Maße zu prüfen haben werden, ob die vom Präsidium
des Landgerichts Hannover beschlossenen Maßnahmen zu einer
nachhaltigen Entlastung der zuständigen Strafkammer
dergestalt führen, dass sie in nächster Zeit in der Lage ist,
das Verfahren angemessen zu fördern. Die mit der
Verfassungsbeschwerde vorgetragene Bestimmung von
Fortsetzungsterminen in dem Zeitraum von Juli bis November
2007 lässt dies noch nicht erkennen. Über einen Zeitraum von
fünf Monaten hinweg werden dort lediglich zehn Termine
festgelegt. Dies ist im Hinblick auf die nunmehr schon 17
Monate andauernde Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen,
zumal sich nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts das Gewicht des Freiheitsanspruchs
mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft gegenüber dem
Strafverfolgungsinteresse des Staates verstärkt (vgl. BVerfGE
19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152
; vgl. zudem EGMR, Urteil vom 5. Juli 2001
- 38321/97 -, EuGRZ 2001, S. 391 ).
Die Anforderungen an eine zügige Bearbeitung steigen somit
mit der Länge der Untersuchungshaft an.
4
Sofern das Landgericht daher an seiner
Terminsplanung ohne triftige Gründe - die Belastung mit
anderen Haftsachen über einen langen Zeitraum ist angesichts
der wertsetzenden Bedeutung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
selbst dann kein wichtiger, den weiteren Haftvollzug
rechtfertigender Grund, wenn sie auf einem Geschäftsanfall
beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller
gerichtsorganisatorischer Mittel und Möglichkeiten nicht mehr
innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfGE
36, 264 ) - festhält, kann die Fortdauer
der Untersuchungshaft nicht mehr aufrechterhalten werden. Es
ist anerkannt, dass auch erst noch bevorstehende, aber schon
jetzt eindeutig absehbare Verfahrensverzögerungen nicht
anders zu behandeln sind als bereits eingetretene (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 -, StV 2006, S. 87
; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom
21. September 1987 - 3 Ws 437/87 -, StV 1988,
S. 390 f.; HansOLG Hamburg, Beschluss vom
5. Juli 1984 - 2 Ws 325/84 -, StV 1985,
S. 66; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. September
1974 - Ws 307/74 -, NJW 1975, S. 941 f.; LG Hamburg,
Beschluss vom 4. September 1984 - (98) 12/84
KLs -, StV 1985, S. 20 ; LG Frankfurt am
Main, Beschluss vom 24. April 1989 – 5/27 Qs
34/88 – 90 Js 31063/86 – 933 Ls 266 -, StV
1989, S. 486 ).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.