BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1610/03 -
des Herrn S...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. März 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Untätigkeit des Landgerichts Hamburg in einem Verfahren auf
dem Gebiet des Strafvollzugs.
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Der Beschwerdeführer verbüßt eine mehrjährige
Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt der Freien und
Hansestadt Hamburg.
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1. Am 21. Februar 2000 beantragte der
Beschwerdeführer
bei der Justizvollzugsanstalt, ihm zur Aufnahme eines
Studiums an der Fernuniversität Hagen einen sogenannten
Schülerstatus (Genehmigung der Teilnahme an der beruflichen
Weiterbildung oder Ausbildung) gemäß § 37 Abs. 3
StVollzG zu gewähren. Dies lehnte die Justizvollzugsanstalt
durch Bescheid vom 19. April 2000 mit der Begründung ab,
dass der Beschwerdeführer für ein solches Studium einen
Computerarbeitsplatz nutzen müsse, derzeit jedoch kein
solcher Arbeitsplatz frei sei. Außerdem sei die Kostenfrage
ungeklärt. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch
des Beschwerdeführers wies die Justizvollzugsanstalt am
18. Juli 2000 zurück. Hiergegen stellte der
Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Juli 2000
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß
§ 109 StVollzG. Diesen lehnte das Landgericht
Hamburg mit Beschluss vom 15. Mai 2001 als
unbegründet ab. Auf die Rechtsbeschwerde des
Beschwerdeführers nach § 116 StVollzG hob das
Hanseatische Oberlandesgericht die Entscheidung des
Landgerichts mit Beschluss vom 11. September 2001 auf
und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
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2. Am 17. Oktober 2001 vermerkte die
damals zuständige Richterin beim Landgericht, sie sehe sich
wegen starker Belastung und anderweitiger
Hauptverhandlungstätigkeit nicht in der Lage, in der Sache
eine Entscheidung zu treffen. Mit Schreiben vom
25. Januar 2002 stellte der Beschwerdeführer
Sachstandsanfrage. Am 18. April 2002 teilte ihm ein
Richter, der zwischenzeitlich zuständig geworden war, mit,
dass ein abermaliger Wechsel in der Person des
Berichterstatters unmittelbar bevorstehe. Dieser Richter
schied am 30. April 2002 aus der
Strafvollstreckungskammer aus. Jedenfalls am 6. Juni
2002 hatte das Präsidium noch keine Entscheidung über eine
Nachfolge getroffen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2002
mahnte der Beschwerdeführer erneut eine Entscheidung an.
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3. Am 6. September 2002 legte der
Beschwerdeführer beim Landgericht Hamburg
Untätigkeitsbeschwerde ein. Eine Weiterleitung des
Schriftsatzes an das für die Entscheidung zuständige
Hanseatische Oberlandesgericht wurde vom Landgericht nicht
veranlasst. Mit Schreiben vom 18. September 2002 stellte
der Beschwerdeführer Sachstandsanfrage zum Oberlandesgericht.
Auch dieses leitete das Landgericht nicht an das
Oberlandesgericht weiter. Am 11. Oktober 2002 ließ der
Beschwerdeführer eine erneute Sachstandsanfrage über den
Rechtsantragsdienst des Amtsgerichts Hamburg direkt dem
Oberlandesgericht zuleiten. Daraufhin forderte der
Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts die
Akten am 22. Oktober 2002 vom Landgericht an. Da eine
Übersendung der Akten nicht erfolgte, wiederholte der
Vorsitzende am 5. November 2002 seine Aufforderung. Auch
diese blieb ohne Erfolg. Am 20. November 2002 stellte
der Beschwerdeführer erneut Sachstandsanfrage an das
Oberlandesgericht. Erst auf die dritte Aufforderung des
Oberlandesgerichts vom 26. November 2002 übersandte das
Landgericht die Verfahrensakten, allerdings ohne
Stellungnahme. Diese gab der zuständige Richter erst auf
erneute Bitte des Senats am 16. Dezember 2002 ab.
Mit Beschluss vom 2. Januar 2003 stellte das
Oberlandesgericht die Rechtswidrigkeit der Untätigkeit des
Landgerichts Hamburg fest.
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Ungeachtet dessen traf das Landgericht keine
Entscheidung in der Sache.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf effektiven
Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 sowie seiner Rechte
aus Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 3
Abs. 1 GG. Er beantragt die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit der Untätigkeit des Landgerichts nach
dem aufhebenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom
11. September 2001. Der Beschwerdeführer macht
geltend, das Landgericht habe auch nach dem ihm günstigen
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. Januar 2003
willkürlich nicht in der Sache entschieden. Darüber hinaus
beanstandet er als Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG,
dass es keinen wirksamen Rechtsschutz gegen eine derartige
richterliche Untätigkeit durch ein Fachgericht gebe. Das
Oberlandesgericht habe weder die Verpflichtung des
Landgerichts aussprechen können, in dem Verfahren zu
entscheiden noch sei es dem Oberlandesgericht möglich
gewesen, das Verfahren an sich zu ziehen und selbst zu
entscheiden. Er fordere deshalb, dass es von Verfassungs
wegen ermöglicht werde, das übergeordnete Fachgericht mit
Entscheidungsmacht auszustatten, gegen ein willkürlich
untätiges Untergericht vorgehen und selbst entscheiden zu
können.
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2. Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. April 2004 beim Landgericht Hamburg, ob
mittlerweile eine Entscheidung ergangen sei, erfolgte keine
Reaktion. Zweimaliger schriftlicher Aktenanforderung des
Bundesverfassungsgerichts kam das Landgericht weder nach noch
teilte es mit, aus welchen Gründen eine Aktenübersendung
nicht möglich war. Erst nach mehrmaliger direkter
telefonischer Aufforderung des zuständigen Richters wurden
die Verfahrensakten dem Bundesverfassungsgericht zugeleitet.
In der Zuleitungsverfügung vom 12. Januar 2005
vermerkte der zuständige Richter: "Die Sache ist mir leider
außer Kontrolle geraten. Im letzten Jahr waren dann Gespräche
zwischen der Justizvollzugsanstalt und dem Beschwerdeführer
mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung der anhängigen
Vollzugsverfahren in Gang gekommen, die auch bei etwa 50
Verfahren zum Erfolg geführt haben. Das vorliegende Verfahren
gehört, wie die Justizvollzugsanstalt mir nun bestätigte,
leider nicht dazu."
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3. Der Präses der Justizbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg teilte mit, von einer Stellungnahme
abzusehen und sich zum allgemeinen Verständnis den Hinweis zu
erlauben, dass der Beschwerdeführer allein im Jahr seines
gegenständlichen Antrags insgesamt 54 Vollzugsverfahren beim
Landgericht Hamburg anhängig gemacht hat.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG), und gibt ihr statt. Die Entscheidungskompetenz der
Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG),
da das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung
maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden
hat (s. unter B. I.).
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
offensichtlich begründet, soweit sie sich gegen die
Untätigkeit des Landgerichts richtet.
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1. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern
auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein
zeitgerechter Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG fordert
daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit
gewährt wird (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 93, 1
). Welche Verfahrensdauer noch angemessen ist,
hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerfGE 55,
349 ; s. auch 93, 1 ). Entscheidend sind
vor allem die Bedeutung der Sache, die Auswirkungen einer
langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit
des Falles und das Verhalten der Beteiligten, insbesondere
etwaige den Beteiligten selbst zuzurechnende Verzögerungen,
sowie eine gerichtlich nicht zu beeinflussende Verzögerung
durch die Tätigkeit von Sachverständigen oder sonstigen
Dritten (vgl. BVerfGE 46, 17 ; Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2003 -
1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 ;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 1999
- 1 BvR 467/99 -, NJW 1999, S. 2582
; vgl. auch EGMR,
Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99 -
Voggenreiter/Deutschland, NJW 2005, S. 41 ). Dem
Richter steht für die Bearbeitung anhängiger Verfahren
grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen er
aufgrund eigener Gewichtung solcher Faktoren Prioritäten in
Abweichung von der Reihenfolge des Eingangs setzen kann (vgl.
auch BVerfGE 55, 349 ). Inwieweit dabei auch
der Umstand, dass ein Kläger die Justiz durch eine Vielzahl
von Anträgen in besonderem Maße beansprucht, Zurücksetzungen
rechtfertigt, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
Jedenfalls besteht ein diesbezüglicher Gestaltungsspielraum
des Richters nicht mehr, wenn ein übergeordnetes Gericht
festgestellt hat, dass bereits die bisherige Untätigkeit in
dem betreffenden Verfahren rechtswidrig war.
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2. Nach diesem Maßstab hat das Landgericht
Hamburg den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Gründe, die es rechtfertigen
könnten, dass auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2.
Januar 2003 hin nicht alsbald eine Entscheidung getroffen
wurde, liegen nicht vor. Die Dauer des Verfahrens ist durch
Schwierigkeiten innerhalb des Gerichts bedingt. Auf Umstände,
die innerhalb des staatlichen Verantwortlichkeitsbereichs
liegen, wie etwa eine allgemein angespannte
Personalsituation, kann sich der Staat zur Rechtfertigung der
überlangen Dauer eines Verfahrens nicht berufen (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2003
- 2 BvR 273/03 - JURIS unter Bezugnahme auf
BVerfGE 36, 264 ). Der Staat muss
alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren
innerhalb angemessener Zeit beendet werden können (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2003 - 1
BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 ).
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Soweit die Verfassungsbeschwerde sich dagegen
wendet, dass auch im Falle festgestellter rechtswidriger
Untätigkeit eines Gerichts das übergeordnete Gericht nicht
die Möglichkeit hat, die festgestellte Rechtsverletzung zu
beenden, indem es die Entscheidung an sich zieht, ist sie
jedenfalls unbegründet.
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Der Beschwerdeführer wendet sich insoweit der
Sache nach gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers. Ein mit
der Verfassungsbeschwerde verfolgbarer Anspruch auf ein
Tätigwerden des Gesetzgebers kann jedenfalls dann bestehen,
wenn der Beschwerdeführer sich auf einen ausdrücklichen
Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang
der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen bestimmt (vgl.
BVerfGE 56, 54 ; Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts - Vorprüfungsausschuss - vom
14. September 1983 - 1 BvR 920/83 -, NJW 1983,
S. 2931 ; Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
26. Oktober 1995 - 1 BvR 1348/95 -, NJW
1996, S. 651 ).
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Die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte
staatliche Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
schließt auch Verpflichtungen des Gesetzgebers ein; dieser
muss die für einen effektiven Rechtsschutz notwendigen
rechtlichen Rahmenbedingungen bereitstellen (vgl. BVerfGE 77,
275 ; 97, 298 ). Die gesetzliche
Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems ist damit aber nicht im
Einzelnen vorgegeben. Sie muss und kann auch nicht so
beschaffen sein, dass jedes Fehlerrisiko ausgeschlossen
ist.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
wird durch die beharrliche Untätigkeit des Landgerichts
Hamburg im vorliegenden konkreten Fall nicht belegt, dass
bereits die gesetzlichen Rahmenbedingungen den Anforderungen
aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht entsprechen. Verletzt
ein Gericht durch Untätigkeit seine Pflicht zur Gewährung
effektiven Rechtsschutzes, so bestehen neben der in vielen
Fällen eröffneten Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der
Untätigkeit durch ein übergeordnetes Fachgericht feststellen
zu lassen, weitere Möglichkeiten, auf ein pflichtgemäßes
Verhalten der Justiz hinzuwirken.Neben der möglichen
zivilrechtlichen Haftung eröffnet das Richterdienstrecht
entsprechende Wege.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).