BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 161/09 -
des Herrn M...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34
Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 €
(in Worten: zweihundert Euro) auferlegt, weil die mit der
Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede
verfassungsrechtliche Substanz sind, ein besonders schwerer
Nachteil bei einer Geldbuße von lediglich 5 € augenscheinlich
nicht vorliegt und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts
deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich
aussichtslos war.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.