BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1613/07 -
des Herrn H ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 27. September 2007 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom
25. Juni 2007 – 5 K 282/07.KO - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19
Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Es wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an
eine andere mit Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz
betraute Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Juli 2007 - 5 K
1306/07.KO - gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem
Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen für
das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anforderungen, die an die Abweisung einer Verpflichtungsklage
auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG als offensichtlich
unbegründet zu stellen sind.
2
1. Der Beschwerdeführer ist ein 37 Jahre alter
algerischer Staatsangehöriger. Er reiste 2002 in das
Bundesgebiet ein und führte unter Berufung auf politische
Verfolgung erfolglos ein Asylverfahren durch. Er gab unter
anderem an, zunächst aus dem Staatsdienst entlassen worden zu
sein. Als er mit anderen für seine Wiedereinstellung
demonstriert habe, sei er verhaftet worden. In der Haft sei
er misshandelt worden. Seine Klage wurde durch das
Verwaltungsgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen;
den Vortrag des Beschwerdeführers sah es nicht als glaubhaft
an.
3
2. Ein erster Asylfolgeantrag blieb im Jahr
2003 erfolglos. Eine Klage gegen den ablehnenden Bescheid
wurde erneut als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der
Asylfolgeantrag war im Wesentlichen auf ein psychologisches
Gutachten gestützt worden, das dem Beschwerdeführer das
Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
attestierte und annahm, diese sei in Algerien aufgrund der
Störungsgeschichte und der schweren Symptomatik nicht
behandelbar. Die Erkrankung erkläre widersprüchliche
Einlassungen aus dem ersten Verfahren. Das Verwaltungsgericht
begründete die Klageabweisung erneut mit der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers.
Aufgrund der voneinander abweichenden Schilderungen könne ihm
schon nicht geglaubt werden, dass er ein traumatisierendes
Ereignis erlebt habe. Im Übrigen seien psychische
Erkrankungen in Algerien prinzipiell behandelbar.
4
3. Im Juli 2006 stellte der Beschwerdeführer
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf
Abänderung der Entscheidung zu § 53 AuslG, den er mit
einem neuen, fachärztlichen Gutachten begründete: Das
Gutachten basiere auf einer vierstündigen Anamneseerhebung,
Exploration und Untersuchung sowie der Verwertung älterer
Gutachten und Bescheinigungen. Die Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem Verfolgungsschicksal deckten sich
erneut in den Grundzügen mit seinen Angaben aus den
vorangegangenen Verfahren, wiesen aber erneut abweichende
Angaben im Detail auf. Aufgrund dieser Angaben, der
Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Befindlichkeit
und der bei der Befragung erfolgten und schriftlich
festgehaltenen Verhaltensbeobachtung kommt das Gutachten zur
Diagnose einer schweren reaktiven Depression und einer
posttraumatischen Belastungsstörung. Aufgrund des
beobachteten Verhaltens bei der Befragung sei auf einen
„hohen Wahrheitsgehalt“ zu schließen. Daher bestehe für den
Fall der erzwungenen Rückkehr eine hohe Wahrscheinlichkeit
der Retraumatisierung.
5
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
lehnte den Antrag auf Abänderung der Entscheidung zu
§ 53 AuslG mit Bescheid vom 14. Februar 2007 ab:
Die Einschätzung der Retraumatisierungsgefahr sei ebenso wie
die Frage der Behandelbarkeit der geltend gemachten
Erkrankung im vorangegangenen Verfahren - auch durch das
Verwaltungsgericht - erörtert worden. Es seien auch
keine Gründe dafür ersichtlich, im Wege des freien
Aufgreifens - § 51 Abs. 5, § 48,
§ 49 VwVfG - die Entscheidung abzuändern.
6
4. Mit seiner Klage machte der
Beschwerdeführer geltend, dass aus dem vorgelegten Gutachten
ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots
folge.
7
Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte
er einen Antrag auf Beweiserhebung durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsachen, dass er
an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, dass
diese durch Ereignisse, die vor der Flucht nach Deutschland
stattgefunden hätten, ausgelöst worden sei und dass eine
Rückkehr nach Algerien unmittelbar zu einer Retraumatisierung
und mithin zu schweren gesundheitlichen Schäden führen würde.
Das Verwaltungsgericht lehnte die Beweisanträge ab: Der
Beweisantrag sei hinsichtlich der Vorfluchtereignisse ein
unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag. Im Übrigen sei der
Beweisantrag unerheblich. Der Beschwerdeführer hätte mit dem
Antrag nur dann Erfolg haben können, wenn er ein valides
Gutachten vorgelegt hätte, aus dem sich ergeben hätte, dass
die Vorfluchtgeschichte zutreffend sei. Auch sei der
Beweisantrag deshalb unerheblich, weil das Gericht die
Fluchtgeschichte nicht glaube und daher selbst in dem Falle,
dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, diese
nicht auf den angeblichen Vorfluchtereignissen beruhen
könne.
8
5. Mit Urteil vom 25. Juni 2007
- dem Beschwerdeführer zugestellt am 2. Juli
2007 - wies das Verwaltungsgericht die Klage als
offensichtlich unbegründet ab: Der geltend gemachte Anspruch
stehe dem Beschwerdeführer mit der ein
Offensichtlichkeitsurteil rechtfertigenden Eindeutigkeit
nicht zu, was sich schon aus den Gründen des angegriffenen
Bescheids ergebe. Die Voraussetzungen für das
Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien
nicht erfüllt. Die psychischen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers seien bereits Gegenstand des
vorangegangenen Asylverfahrens gewesen. Auch die dort vom
Beschwerdeführer bemühte Stellungnahme sei von einer
posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen, auch wenn
diese nicht von der jetzt beauftragten Gutachterin stamme.
Bereits im Vorverfahren sei dem Beschwerdeführer sein
Verfolgungsschicksal nicht geglaubt worden. Nunmehr habe er
erneut andere Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht. Es sei
ferner zu berücksichtigen, dass psychische Erkrankungen in
Algerien generell behandelbar seien. Aspekte, weshalb diese
Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer
unzureichend sein sollten, seien nicht vorgetragen worden. Da
die Fluchtgeschichte erfunden sei, könne sie auch nicht
Ursache einer angeblichen Traumatisierung sein, so dass auch
keine Retraumatisierung zu befürchten sei. Das vorgelegte
Gutachten gebe auch keine Veranlassung, von Amts wegen weiter
zu ermitteln. Die Bescheinigung sei schon deswegen
unverwertbar, weil nach nur vierstündiger Exploration der
Verdacht auf eine komplexe Erkrankung attestiert werde. Es
fehle an einer inhaltlichen Analyse der Glaubhaftigkeit der
Aussagen.
9
6. Der Beschwerdeführer erhob eine
Anhörungsrüge nach § 152a VwGO: Das Urteil sei
überraschend ergangen. Das Verwaltungsgericht habe nicht
darauf hingewiesen, dass eine Abweisung der Klage als
offensichtlich unbegründet in Betracht komme. Da Gegenstand
der Klage nicht die Anerkennung als Asylberechtigter, sondern
nur ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7
AufenthG gewesen sei, habe er damit nicht rechnen können, da
die Norm des § 30 AsylVfG nur auf Asylanträge, nicht
aber auf Schutzgesuche anwendbar sei. Auch die Ablehnung der
Beweisanträge verletze Art. 103 Abs. 1 GG. Weiter
beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge aufzugeben, der Ausländerbehörde
mitzuteilen, dass eine Abschiebung einstweilig nicht erfolgen
dürfe.
10
Mit Beschluss vom 23. Juli 2007 wies das
Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge zurück: Es bestehe kein
Anspruch darauf, dass das Gericht eine beabsichtigte
Entscheidung oder die sie tragende Rechtsauffassung vorab zur
Erörterung stelle. Darüber hinaus könne eine Klage, gerichtet
auf Feststellung eines Abschiebungsverbots, nach § 78
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durch das Verwaltungsgericht
als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden. Die
Ablehnung des Beweisantrags verletze nicht das rechtliche
Gehör, weil das neu vorgebrachte Gutachten weder auf neuen
noch auf nachträglich gefundenen Erkenntnissen beruhe, so
dass kein Wiederaufgreifensgrund vorliege.
11
7. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wurde mit Beschluss vom gleichen Tage ebenfalls
abgelehnt: Nach dem rechtskräftigen Abschluss des
Hauptsacheverfahrens sei für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung kein Raum mehr.
12
8. Mit seiner am 30. Juli 2007 erhobenen
Verfassungsbeschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf
die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 103
Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge, das Urteil des Verwaltungsgerichts und den
ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts im
Eilverfahren.
13
Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt, weil das Urteil überraschend sei. Mit einer
Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet habe er
nicht rechnen können. Auch verstoße die Ablehnung der
Beweisanträge gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das
Verwaltungsgericht habe sich nicht in angemessener Form
inhaltlich mit dem fachärztlichen Gutachten
auseinandergesetzt. Dem Gericht fehle die Fachkompetenz für
die Bewertung des Gutachtens. Im Falle der Anhörung der
Gutachterin hätte sich das Gericht von ihrer Qualifikation
ebenso überzeugen können wie von der inhaltlichen Richtigkeit
der Ausführungen.
14
Das Verwaltungsgericht bleibe darüber hinaus
jede Erklärung dafür schuldig, weshalb der Antrag auf
Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7
AufenthG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden
durfte. Dies verletze auch Art. 19 Abs. 4 GG.
15
9. Das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhielten
Gelegenheit zur Stellungnahme, von der sie keinen Gebrauch
gemacht haben.
16
Die Kammer ist für die Entscheidung zuständig,
da das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden hat (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Sie nimmt die Verfassungsbeschwerde
hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni
2007 zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und
offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt
den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 19
Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG.
17
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts setzt die Abweisung einer Asylklage
als offensichtlich unbegründet - mit der Folge des
Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (vgl.
§ 78 Abs. 1 AsylVfG) - voraus, dass im
maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an
der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts
vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei
einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter
Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.
Aus den Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben, weshalb
das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1
AsylVfG kommt, warum also die Klage nicht nur als schlicht
unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet
abgewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 76
; 71, 276 ; BVerfGK 1,
298 ). Die schlichte Behauptung, die Klage sei
offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1993
- 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 146
und vom 2. März 1993 - 2 BvR
2075/92 -, juris).
18
2. Diese Grundsätze gelten nicht nur für das
Asylgrundrecht und für Verfahren, die auf Feststellung eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG
(ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) gerichtet sind (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -,
InfAuslR 2002, S. 146 m.w.N.), sondern auch
für die Abweisung der Klage auf Feststellung eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG als offensichtlich unbegründet (BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006
- 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, S. 1046),
wobei die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 78 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG auf Folgeschutzgesuche keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und von den
Gerichten und der herrschenden Lehre anerkannt ist (vgl. dazu
BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 - 9 B 714.95 -, NVwZ-RR
1997, S. 255; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 78
Rn. 11; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand: April
1998, § 78 AsylVfG Rn. 32). Die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die unanfechtbare Abweisung der Klage als
offensichtlich unbegründet ergeben sich insoweit aus
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch im
Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
muss den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen wirksam
Rechnung getragen werden. Die auf der Hand liegende
Aussichtslosigkeit der Klage muss sich eindeutig aus der
Entscheidung selbst ergeben und die diesbezüglichen Annahmen
müssen auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruhen
(vgl. zu den Anforderungen an einen wirkungsvollen
Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 GG
den Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2006
- 2 BvR 578/02 und 2 BvR 796/02 -, NJW
2007, S. 1933 ).
19
Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht auf die
Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der
öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber
hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame
gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes
verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende
Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen
die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche
Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263
; 40, 272 ; 67, 43 ; 84, 34
; stRspr). Das Maß dessen, was wirkungsvoller
Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem
sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts
- hier des Rechts auf Leben und körperliche
Unversehrtheit - (vgl. BVerfGE 60, 253
). Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht
werden; steht aber, wie im Falle der Abweisung der Klage als
offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylVfG),
nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des
Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl.
BVerfGE 83, 24 ; 87, 48
).
20
3. Das Verwaltungsgericht verkennt vor diesem
Hintergrund die Bedeutung des Rechts auf Leben und
körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG und die damit einhergehenden Anforderungen an
die Effektivität des Rechtsschutzes aus Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG. Es legt seiner Entscheidung
keinen verfassungsrechtlich tragfähigen Prüfungsmaßstab
zugrunde.
21
a) Die einzige ausdrückliche Begründung für
die Anwendung von § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in den
Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils findet sich in
der Wendung, dass der geltend gemachte Anspruch mit der „ein
Offensichtlichkeitsurteil tragenden Eindeutigkeit“ fehle.
Eine solche formelhafte Begründung genügt der gerichtlichen
Darlegungslast, welche die Gewähr für die materielle
Richtigkeit der Entscheidung verstärkt, nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht
(vgl. BVerfGE 71, 276 ).
22
b) Auch aus den weiteren Ausführungen in der
angegriffenen Entscheidung ergibt sich eine nachvollziehbare
Begründung für das Offensichtlichkeitsurteil nicht. In dem
Verweis auf den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge nach § 77 Abs. 2 AsylVfG
kann eine solche Begründung nicht gesehen werden; denn ein
Antrag auf Abänderung einer Entscheidung zu § 53 AuslG
(jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) kann durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht qualifiziert
abgelehnt werden. § 30 AsylVfG ist - im Unterschied
zu § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - nur auf
Asylanträge anwendbar. Auch die weiteren Entscheidungsgründe
enthalten keine geeignete Begründung für das
Offensichtlichkeitsurteil.
23
aa) Im Asylfolgeverfahren kommt ein
Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG unter den Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder aber des § 51
Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48, § 49
VwVfG in Betracht. Hinsichtlich dieser behördlichen
Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren
Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger oder
inhaltlich unrichtig gewordener Entscheidungen ermöglicht
(vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ
2000, S. 204 ), besteht für den Betroffenen ein
Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwGE 111,
77 ; stRspr).
24
bb) Es kann dahinstehen, ob das
Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die
Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein
Wiederaufgreifen des Verfahrens zur negativen Feststellung zu
§ 53 Abs. 6 AuslG offensichtlich nicht vorliegen.
Insoweit ist es denkbar, dass die Vorlage einer weiteren
sachverständigen Äußerung so offensichtlich kein neues
Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
darstellt, dass sich die Erfolglosigkeit der Klage nach
allgemeiner Rechtsauffassung geradezu aufdrängt, weil die der
Begutachtung zugrunde liegenden Tatsachen nicht neu im Sinne
des § 51 VwVfG gewesen sind (vgl. zum
Sachverständigengutachten als neues Beweismittel BVerwGE 82,
272 ).
25
cc) Jedenfalls fehlt es aber derzeit
hinsichtlich der Überprüfung der Ermessensentscheidung nach
§ 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48, § 49
VwVfG an einer hinreichend verlässlichen Grundlage für die
Annahme einer auf der Hand liegenden Aussichtslosigkeit der
Klage und damit für die Rechtfertigung der Klageabweisung als
offensichtlich unbegründet.
26
(1) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts,
die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und
das vorgelegte Gutachten sei auch nur als Anknüpfungstatsache
für weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen unverwertbar,
ist verfassungsrechtlich auf der bisher ermittelten
Tatsachengrundlage im Lichte von Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG nicht haltbar. Die angegriffene Entscheidung
setzt sich mit den Ausführungen im Gutachten zur dort
angenommenen Glaubhaftigkeit der Einlassungen des
Beschwerdeführers nicht auseinander. Das Gericht stellt
diesen Ausführungen lediglich die Behauptung entgegen, dass
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine umfassende
Konstanz-, Kompetenz- und Motivationsanalyse und Vorkehrungen
zur Verhinderung interessengeleiteter Aussagen getroffen
werden müssten. Jedenfalls hätten die Ausführungen im
Gutachten dem Verwaltungsgericht Anlass zu einer kritischen
Überprüfung seiner eigenen Würdigung der Einlassungen des
Beschwerdeführers - auch aus den vorangegangenen
Klageverfahren - geben müssen. Vor dem Hintergrund der
fachärztlichen Aussagen greifen die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftigkeit der
Einlassungen des Beschwerdeführers aufgrund von
Widersprüchen, Steigerungen und abweichenden Angaben zu kurz,
um ein Offensichtlichkeitsurteil zu rechtfertigen. Das
Verwaltungsgericht hätte sich mit den Ausführungen im
Gutachten zur Glaubhaftigkeit, namentlich zu den beobachteten
vegetativen Reaktionen, der sprunghaften Schilderung und der
Übereinstimmung zwischen Erlebnisschilderung und
beobachtbaren affektiven Regungen und dem aus diesen
Umständen gezogenen Schluss auf den hohen Wahrheitsgehalt der
Einlassungen des Beschwerdeführers beschäftigen und darlegen
müssen, weshalb dieser Ansatz entweder für sich betrachtet
bereits nicht weiter führt oder es trotz dieser Ausführungen
weiterhin von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens überzeugt
ist. Dies ist jedoch nicht geschehen. Damit ist die
Voraussetzung für die Abweisung der Klage als offensichtlich
unbegründet, dass an den tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen
dürfen, hier nicht erfüllt.
27
(2) Auch die Feststellungen des
Verwaltungsgerichts, wonach die psychischen
Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Algerien
behandelt werden könnten, vermögen das
Offensichtlichkeitsurteil inhaltlich nicht zu tragen. Die
unter Berufung auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
30. Januar 2007 festgestellte generelle Behandelbarkeit
psychischer Erkrankungen in Algerien, welche das
Verwaltungsgericht auch in den vorangegangenen Klageverfahren
unter Berufung auf den jeweils aktuellen Lagebericht
angenommen hat, führt nicht zwingend dazu, dass der
Beschwerdeführer sich wegen seiner psychischen Erkrankung
nicht mit Erfolg auf § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG berufen kann. Ausweislich des vorgelegten
Gutachtens, mit dessen Inhalt sich das Verwaltungsgericht,
wie dargestellt, nur unzureichend auseinandergesetzt hat,
droht dem Beschwerdeführer im Falle der unfreiwilligen
Rückkehr eine Retraumatisierung. Es erscheint daher nicht in
einem das Offensichtlichkeitsurteil tragenden Sinne
ausgeschlossen, dass die erhebliche und konkrete
Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG bereits vor Erreichen der
Behandlungsmöglichkeiten in Algerien eintreten kann.
28
4. Das angegriffene Urteil beruht auf der
genannten Grundrechtsverletzung. Es ist nicht auszuschließen,
dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender
Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer
anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung
gelangt wäre. Darauf, ob der weiter gerügte Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, kommt es nicht an.
29
Die Kammer hebt deshalb nach § 93c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
das angegriffene Urteil auf und verweist die Sache an das
Verwaltungsgericht zurück. Es war angezeigt, die Sache an
eine andere mit Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz
betraute Kammer zu verweisen.
30
5. Damit wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2007, mit welchem die
Anhörungsrüge zurückgewiesen worden ist, gegenstandslos.
31
6. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2007
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet, wird sie
nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird von einer
Begründung abgesehen (§ 93a Abs. 2, § 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
32
7. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 und 3
BVerfGG.