BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1615/06 -
des Herrn I...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Abgabeentscheidung nach § 106 Abs. 2 Satz 2
AufenthG, die ohne Anhörung des Betroffenen ergangen ist.
Nach dieser Vorschrift kann das Amtsgericht, wenn über die
Fortdauer der Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft zu
entscheiden ist, das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss
an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die
Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen
wird.
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1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben
ein 37 Jahre alter liberianischer Staatsangehöriger, reiste
im Juli 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und
durchlief erfolglos ein Asylverfahren. In der Folge entzog er
sich wiederholt seiner Abschiebung. Am 5. Februar 2006
wurde er am Flughafen Hannover festgenommen. Auf den Antrag
des örtlich zuständigen Kreises Gütersloh ordnete das
Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 6. Februar 2006
gegen den Beschwerdeführer Abschiebungshaft von längstens
drei Monaten Dauer an. Am 8. Februar 2006 wurde der
Beschwerdeführer von der Justizvollzugsanstalt Hannover in
die Justizvollzugsanstalt Büren, Nordrhein-Westfalen,
verlegt.
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2. Am 3. April 2006 wandte sich der Kreis
Gütersloh an das Amtsgericht Hannover und bat um die Abgabe
des Verfahrens an das „nunmehr zuständige Amtsgericht
Paderborn“, in dessen Gerichtsbezirk sich die
Justizvollzugsanstalt Büren befindet. Mit Beschluss vom
gleichen Tage gab das Amtsgericht Hannover das Verfahren
antragsgemäß in Anwendung von § 106 Abs. 2
Satz 2 AufenthG an das Amtsgericht Paderborn ab, „da die
Abschiebungshaft in dessen Bezirk vollzogen [werde]“. Der
Beschluss wurde an das Amtsgericht Paderborn und den Kreis
Gütersloh, nicht jedoch an den Verfahrensbevollmächtigten des
Beschwerdeführers übersandt.
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3. Der Verfahrensbevollmächtigte des
Beschwerdeführers wurde am 25. April 2006 über die
Abgabeentscheidung in Kenntnis gesetzt, als ihm die
Ausländerbehörde einen an das Amtsgericht Paderborn
gerichteten Antrag auf Verlängerung der Abschiebungshaft zur
Kenntnis übersandte. Er erhob am gleichen Tag eine
Anhörungsrüge nach § 29a FGG: Ihm sei vor Ergehen der
Abgabeentscheidung kein rechtliches Gehör gewährt worden.
Dies sei aber geboten. Die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer vorherigen
Anhörung bei Verweisungsbeschlüssen nach § 281 ZPO habe
auch auf Abgabeentscheidungen nach § 106 Abs. 2
Satz 2 AufenthG Anwendung zu finden. Bei der Gewährung
rechtlichen Gehörs hätte er einer Verweisung widersprochen.
Der Beschwerdeführer sei einkommens- und vermögenslos. Der
Verfahrenbevollmächtigte habe den Kanzleisitz am Ort des
erstmals Haft anordnenden Gerichts. Es sei dem
Beschwerdeführer nicht möglich, die Fahrtkosten des
Verfahrensbevollmächtigten zu einem Anhörungstermin in
Paderborn zu bezahlen.
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4. Das Amtsgericht Hannover wies die
Anhörungsrüge mit Beschluss vom 29. Juni 2006 zurück: Es
liege keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör vor. Bei einer Abgabe des Verfahrens
nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedürfe es
keiner vorherigen Anhörung des Betroffenen. Die vom
Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung stehe dem nicht
entgegen, da diese zivilrechtliche Streitigkeiten
betreffe.
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5. Im Verfahren um die Verlängerung der
Abschiebungshaft vor dem Amtsgericht Paderborn machte der
Beschwerdeführer vergeblich die Unzuständigkeit des Gerichts
wegen einer fehlenden Bindungswirkung des Abgabebeschlusses
geltend. Das Amtsgericht verwies in seinem die
Abschiebungshaftanordnung verlängernden Beschluss vom
5. Mai 2006 auf die Unanfechtbarkeit des
Abgabebeschlusses. Das Landgericht Paderborn wies die
sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29. Juni 2006
zurück: Der Beschwerdeführer sei zwar nicht angehört worden.
Dies führe aber nur dazu, dass das Amtsgericht Paderborn an
den Abgabebeschluss nicht gebunden gewesen sei. Die fehlende
Bindungswirkung hindere das Amtsgericht aber nicht daran, das
Verfahren dennoch zu übernehmen. Der Verweisungsbeschluss sei
nicht nichtig. Die Verweisung sei nicht willkürlich und
beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage. Auch die sofortige
weitere Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht
Hamm bejahte in seinem Beschluss vom 5. Februar 2007 die
Zuständigkeit des Amtsgerichts Paderborn. Bei der
Entscheidung nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
handele es sich um eine Abgabe, für die allein Gründe der
Zweckmäßigkeit im Hinblick auf eine beabsichtigte
Verfahrensvereinfachung maßgebend seien. Bei einem
Gehörsverstoß entfiele allenfalls die Bindungswirkung der
unanfechtbaren Abgabe. Das Amtsgericht Paderborn sei aber
nicht gehindert gewesen, das Verfahren zu übernehmen.
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6. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
ihrem Wortlaut nach gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge
durch das Amtsgericht Hannover mit dem Beschluss vom
29. Juni 2006. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG und
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe
entschieden, dass vor Erlass einer - unanfechtbaren -
Verweisungsentscheidung nach § 281 ZPO eine Anhörung der
Parteien stattzufinden habe. Dies folge aus Art. 103
Abs. 1 GG. Wäre dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör
gewährt worden, so hätte er vorgetragen, dass die Abgabe ihn
faktisch der Möglichkeit beraube, sich durch den von ihm
gewählten Verfahrensbevollmächtigten vertreten zu lassen, da
er die Fahrtkosten des Anwalts nicht tragen könne. Sein
Anspruch auf ein faires Verfahren sei deswegen verletzt, weil
der Beschwerdeführer sich bei den Anhörungen keines
Verfahrensbevollmächtigten bedienen könne, es sei denn, er
finde einen Anwalt, der das Verfahren entgegen der
Berufsordnung kostenlos erledige.
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7. Das Niedersächsische Justizministerium hat
von einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der materiellen
Subsidiarität entgegen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist bei der
gebotenen sachdienlichen Auslegung des Rechtsschutzbegehrens
gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. April 2006
gerichtet.
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Die nach ihrem Wortlaut gegen die
Zurückweisung der Anhörungsrüge gerichtete
Verfassungsbeschwerde ist dahin zu verstehen, dass sie sich
gegen den Abgabebeschluss selbst richtet. In den seltenen
Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde dem Wortlaut nach
nur gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge gerichtet ist,
ergibt eine Auslegung des Rechtsschutzbegehrens regelmäßig,
dass der Beschwerdeführer der Sache nach die
Ausgangsentscheidung angreift (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007
- 2 BvR 746/07 -, StraFo 2007, S. 370).
So liegt der Fall hier. Der Verfassungsbeschwerde ist
deutlich zu entnehmen, dass sie sich der Sache nach gegen die
Nichtgewährung rechtlichen Gehörs vor Ergehen des
Abgabebeschlusses und damit gegen diesen richtet.
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2. Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität
steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
entgegen.
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a) Nichtbeschwerdefähige gerichtliche
Entscheidungen, die der Entscheidung in der Sache
vorausgehen, können grundsätzlich nicht selbstständig mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 9
). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist die selbstständige Anfechtung
einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der
Verfassungsbeschwerde nur dann zuzulassen, wenn ein
dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über
die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und
nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der
Endentscheidung erkannt werde (vgl. BVerfGE 1, 322
). Der Sinn des Ausschlusses der
Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen liegt
darin, dass Verfassungsverstöße in der Regel noch mit der
Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl.
BVerfGE 21, 139 ; 24, 56 ; 58, 1
). Der Grund für den Ausschluss fehlt allerdings,
wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden
rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später
nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann
(vgl. BVerfGE 101, 106 ).
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b) In Anwendung dieser Grundsätze kann der
Beschwerdeführer den Beschluss des Amtsgerichts nach
§ 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG über die
Verfahrensabgabe nicht mit der Verfassungsbeschwerde
angreifen. Dieser ist entgegen der Auffassung des
Landgerichts Paderborn und des Oberlandesgerichts Hamm in dem
an die Abgabe anschließenden Freiheitsentziehungsverfahren zu
überprüfen.
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aa) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
stellt den Anspruch der Beteiligten auf den gesetzlichen
Richter unter den besonderen Schutz der Verfassung. Nach
Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG unterliegen
Freiheitsentziehungen einem Richtervorbehalt. Nur der
gesetzliche Richter darf eine Freiheitsentziehung anordnen
(vgl. BVerfGE 14, 156 ). Diese besondere Bedeutung
des Anspruchs auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen
Richter im Freiheitsentziehungsverfahren verbietet es
anzunehmen, eine Entscheidung nach § 106 Abs. 2
Satz 2 AufenthG dürfe ohne vorherige Anhörung des
Betroffenen ausgesprochen werden (vgl. BVerfGE 61, 37
). Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll
sicherstellen, dass der Betroffene nicht bloßes Objekt des
Gerichtsverfahrens ist, sondern vor Entscheidungen, die seine
Rechte betreffen, zu Wort kommt, um Einfluss auf das
Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE
89, 28 ). Der Umstand, dass die Abgabe des
Verfahrens nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
allein von Zweckmäßigkeitserwägungen abhängt (vgl. BayObLGZ
1999, 57 ) und nach dem Gesetzeswortlaut in das
Ermessen des Gerichts gestellt ist, wobei hier dahin gestellt
bleiben kann, ob die Einräumung eines gerichtlichen Ermessens
bei der Zuständigkeitsbestimmung mit Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbaren ist (vgl. BVerfGE
118, 212 ), spricht nicht gegen die Notwendigkeit
der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern unterstreicht sie.
Die Abgabeentscheidung berührt nicht nur abstrakt das Recht
des Ausländers auf den gesetzlichen Richter, sondern kann
konkrete Auswirkungen auf dessen berechtigte Interessen
haben, insbesondere, wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar
darlegt, die Art und Weise seiner Rechtsverteidigung
beeinflussen. Eine sachgerechte Entscheidung über die Abgabe
gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG setzt die Kenntnis
der durch sie berührten Interessen der Verfahrensbeteiligten
zwingend voraus.
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bb) Der verfassungsrechtlich gebotene
fachgerichtliche Rechtsschutz bei Verstößen gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 107, 395) kann
effektiv nur durch das Gericht, das über die Fortdauer der
Abschiebungshaft zu entscheiden hat, gewährt werden. Der
Betroffene kann nicht auf die Erhebung einer Anhörungsrüge
nach § 29a FGG verwiesen werden.
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Mit dem Abgabebeschluss gemäß § 106 Abs.
2 Satz 2 AufenthG wird - in Abweichung von der
Zuständigkeitsordnung nach §§ 4, 12 FreihEntzG - die
Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die Haft
vollzogen wird, begründet. Die Entscheidung über die Abgabe
ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 106 Abs. 2 Satz
2 AufenthG allein in die Hände des zunächst zuständigen
Gerichts gelegt und deshalb für das andere Gericht in jedem
Fall bindend. Die vom Oberlandesgericht Hamm vertretene
Auffassung, das Gericht des neuen Haftortes sei bei einem
Gehörsverstoß des abgebenden Gerichts an den Abgabebeschluss
nicht gebunden, könne aber das Verfahren übernehmen und damit
seine Zuständigkeit für die beantragte
Haftfortdauerentscheidung begründen, findet im Gesetz keine
Stütze; die Abgabeentscheidung gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2
AufenthG ist anders strukturiert als Verweisungen bei
Unzuständigkeit des Gerichts wie etwa gemäß § 281 ZPO,
wo derartige Erwägungen auf der Grundlage von
Zuständigkeitsvorschriften, deren Anwendung auch dem Gericht,
an das verwiesen worden ist, zugänglich ist, ihre
Berechtigung haben.
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Die Abgabe des Verfahrens gemäß § 106
Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfolgt im Hinblick auf die anstehende
Entscheidung über die Fortdauer der Zurückweisungs- oder
Abschiebungshaft. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf
Haftfortdauer (§ 3 FreihEntzG) wird in aller Regel erst
zu einem Zeitpunkt gestellt werden, in dem absehbar ist, dass
und für welchen Zeitraum die Haftvoraussetzungen weiter
vorliegen. Auch wenn § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine
zeitlichen Vorgaben enthält, so muss doch davon ausgegangen
werden, dass typischerweise die Abgabeentscheidung nicht
erheblich vor dem Zeitpunkt, zu dem über den Antrag auf
Fortdauer der Haftanordnung zu entscheiden ist, ergeht. Es
ist daher damit zu rechnen, dass das
Freiheitsentziehungsverfahren vor dem Gericht des neuen
Haftortes alsbald nach der Abgabeentscheidung betrieben
wird.
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Die Erhebung einer Anhörungsrüge gemäß
§ 29a FGG ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet,
Gehörsverstöße des abgebenden Gerichts effektiv zu beheben.
Mit einer Entscheidung über die Anhörungsrüge, bevor das
durch den Abgabebeschluss zuständig gewordene Gericht das
Verfahren aufgenommen hat, kann in einer Vielzahl von Fällen
nicht gerechnet werden. Das Gericht des neuen Haftortes
handelte zwar, da die Erhebung der Anhörungsrüge keine
aufschiebende Wirkung hat, als zuständiges Gericht,
allerdings unter dem Vorbehalt der Fortführung des
Abgabeverfahrens durch das ursprünglich zuständige Gericht
gemäß § 29a Abs. 5 FGG. Eine derartige Unsicherheit wäre
mit der besonderen Bedeutung der Gewährleistung des
gesetzlichen Richters im Freiheitsentziehungsverfahren, wie
sie in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 104 Abs.
2 Satz 1 GG zum Ausdruck kommt, nicht vereinbar. Zudem wäre
der Ausländer gezwungen, seine Rechte - zumindest vorsorglich
- gegenüber zwei verschiedenen Gerichten geltend zu machen.
Auch wären sich widersprechende Entscheidungen der beiden mit
der Sache befassten Gerichte nicht auszuschließen, was dem
Verfahren abträglich wäre. Nur die Kontrolle durch das
aufnehmende Gericht vermag effektiv sicherzustellen, dass
sich Entscheidungen über die Haftverlängerung nicht
nachträglich als - dann unheilbar - verfahrensfehlerhaft und
damit rechtswidrig erweisen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.