BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1615/07 -
des Herrn P…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
am 5. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Bonn vom 2.
April 2007 - 32 Qs 157/06 - und vom 14. Mai 2007 - 32 Qs
157/06 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung
mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Bonn
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Anordnung der Fortdauer der Maßregel der Unterbringung im
psychiatrischen Krankenhaus.
2
Der heute 24 Jahre alte Beschwerdeführer wurde
im Jahre 2004 wegen versuchten Totschlags zu Lasten seiner
Exfreundin zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten
verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung im
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die seither vollzogen
wird.
3
Mit dem angegriffenen Beschluss vom
12. Juni 2006 ordnete die zuständige
Vollstreckungsleiterin des Amtsgerichts Siegburg die
Fortdauer der Unterbringung an, nachdem der Beschwerdeführer
vom ersuchten Richter am Amtsgericht Köln angehört worden
war.
4
Im Beschwerdeverfahren holte das Landgericht
ein externes fachpsychiatrisches Gutachten zur Frage der
Erforderlichkeit der Fortsetzung des Maßregelvollzuges ein.
Die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der
Beschwerdeführer weiterhin an einer Psychose aus dem
schizophrenen Formenkreis leide. Der bisherige
Therapieverlauf habe nur zu einer mäßigen Besserung der
Symptomatik geführt, es verblieben erhebliche Defizite, die
zurzeit eine positive Prognosestellung noch nicht erlaubten.
Dies ergebe sich unter anderem aus der mangelnden
Krankheitseinsicht und dem Fehlen von realistischen
Zukunftsperspektiven. Die in der Tat zutage getretene
Gefährlichkeit bestehe fort.
5
Mit dem angegriffenen Beschluss vom
2. April 2007 verwarf daraufhin das Landgericht die
Beschwerde. Aus dem eingeholten Gutachten ergebe sich, dass
die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts zutreffend
sei.
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Gegen den Beschluss erhob der Beschwerdeführer
Gegenvorstellung. Entgegen § 454 Abs. 2 Satz 3
StPO sei die Sachverständige nicht angehört worden, der
Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, sich
persönlich zu dem Gutachten zu äußern und der
Sachverständigen Fragen zu stellen.
7
Mit dem angegriffenen Beschluss vom
14. Mai 2007 verwarf das Landgericht die
Gegenvorstellung. Das Amtsgericht habe zu Recht kein
Gutachten eingeholt, weil es eine Aussetzung nicht erwogen
habe; angesichts der ihm vorliegenden Stellungnahme der
Klinik habe es der Möglichkeit der Aussetzung der
Unterbringung auch nicht näher treten müssen. Die Kammer habe
gleichwohl ein ergänzendes externes Gutachten eingeholt, um
den im Beschwerdeverfahren geäußerten sachlichen Bedenken
Rechnung zu tragen; dies führe aber nicht zu einer anderen
Beurteilung. Auch aus dem Gutachten ergäben sich keine
hinreichenden Anknüpfungspunkte für eine Aussetzung, so dass
kein Anlass bestanden habe, den angefochtenen Beschluss
aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Anhörung der
Sachverständigen sei entbehrlich gewesen, weil dem
Verteidiger das Gutachten mit einer Stellungnahmefrist und
der Anfrage, ob die Beschwerde zurückgenommen werde,
übersandt worden sei, ohne dass daraufhin eine Reaktion
erfolgt sei. Damit habe die Kammer klar erkennbar zum
Ausdruck gebracht, dass sie eine weitere Anhörung der
Sachverständigen für entbehrlich erachte. Der Verteidiger
habe durch sein Schweigen einen konkludenten Verzicht auf die
Anhörung der Sachverständigen erklärt. Ergänzend weist das
Landgericht darauf hin, dass bei der nächsten Überprüfung der
Unterbringung eine Anhörung der Sachverständigen durch das
Amtsgericht erforderlich werden dürfte, wenn deren
Stellungnahme Grundlage von Folgeentscheidungen der Klinik
würde.
8
Mit Beschluss vom 26. Juni 2007 hat das
Amtsgericht turnusmäßig erneut die Fortdauer der
Unterbringung angeordnet; die dagegen gerichtete Beschwerde
wurde zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer
keine Verfassungsbeschwerde erhoben.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2,
Art. 104 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 1
GG.
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Die angegriffene Entscheidung lasse nicht
erkennen, dass sich das Gericht der Grundrechtsrelevanz der
Entscheidung bewusst gewesen sei und zeige eine kritiklose
Gefolgschaft gegenüber der Sachverständigen. Das Gutachten
sei handwerklich mangelhaft und enthalte keine konkreten
Anhaltspunkte für ein fortbestehendes Gefährdungspotential.
Art und Umfang etwaiger neuerlicher Taten seien nicht
angegeben, auch nicht deren Wahrscheinlichkeit. Die Frage, ob
andere Maßnahmen anstelle der Aussetzung der Maßregel denkbar
seien, werde weder im Gutachten noch in den angegriffenen
Entscheidungen erörtert. Es fehle auch eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung.
11
Durch die Vorgehensweise der Kammer werde das
Recht auf rechtliches Gehör völlig ausgehebelt. Der
Beschwerdeführer sei persönlich weder vom Amtsgericht noch
vom Landgericht angehört worden, das
Sachverständigengutachten sei nicht mündlich mit der
Gutachterin erörtert worden. Ein konkludenter Verzicht auf
die Anhörung sei nicht beabsichtigt gewesen, zumal sich das
Erfordernis der mündlichen Anhörung der Sachverständigen aus
dem Gesetz ergebe.
12
Das nordrhein-westfälische Justizministerium
hat von einer Stellungnahme abgesehen.
13
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist
die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93c Abs. 1 BverfGG).
14
1. Die Verfassungsbeschwerde ist trotz der
inzwischen ergangenen Entscheidungen über die Fortdauer der
Unterbringung zulässig. Im Hinblick auf die angegriffenen
Entscheidungen, durch die die Aussetzung der Vollstreckung
der Unterbringung erneut abgelehnt und die dagegen gerichtete
Beschwerde des Beschwerdeführers verworfen wurde, besteht
zwar kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine den vergangenen
Zeitraum betreffende erneute Entscheidung der
Strafvollstreckungsgerichte über die Aussetzung der
Vollstreckung der Unterbringung. Im Hinblick auf den mit dem
Freiheitsentzug verbundenen schwerwiegenden
Grundrechtseingriff besteht ein solches aber gleichwohl für
die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen
Entscheidungen (vgl. BverfGE 70, 297 ).
15
2. Die angegriffenen Beschlüsse des
Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.
16
a) Im Vollzug der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus darf der Untergebrachte, ebenso
wie auch sonst im Straf- und Strafvollstreckungsverfahren,
nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein (vgl. BverfGK 6, 326
). Es muss sichergestellt sein, dass der
Beschuldigte auf den Gang und das Ergebnis des gegen ihn
geführten Verfahrens Einfluss nehmen kann (vgl.
BverfGE 63, 380 ; 70, 297 ).
Verfahrensrechtlich muss gewährleistet sein, dass das
Vollstreckungsgericht die Notwendigkeit weiterer
Maßregelvollstreckung regelmäßig überprüft und dabei
besonderen Anforderungen an die Wahrheitserforschung gerecht
wird (vgl. BverfGE 109, 133 ; BverfGK 4, 176
).
17
Die Vorschriften über die regelmäßige
Überprüfung der weiteren Vollstreckung der
Sicherungsverwahrung (§ 67d Abs. 2 und 3,
§ 67e StGB), über die dazu regelmäßig erforderliche
Anhörung des Betroffenen (§ 463 Abs. 1, § 454
Abs. 1 StPO) und über die Vorbereitung einer in Erwägung
gezogenen Aussetzung gebotene sachverständige Begutachtung
(§ 463 Abs. 1, § 454 Abs. 2 StPO) dienen
der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Ihre
Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um
eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das
Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine
grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des
Grundrechts schließen lässt (vgl. BverfGE 18, 85
; 72, 105 ; 109, 133
; BverfGK 4, 176 ).
18
b) Das Landgericht hat bei der angegriffenen
Entscheidung Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung
nicht eingehalten (aa) und dadurch zugleich gegen das
verfassungsrechtliche Gebot eines fairen Verfahrens und das
Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im
Strafvollstreckungsverfahren verstoßen (bb).
19
aa) Entgegen der insoweit unabdingbaren
Regelung des § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO hat das
Landgericht weder die Sachverständige noch den
Beschwerdeführer zum Inhalt des Gutachtens persönlich
angehört.
20
Im Verfahren über die Aussetzung einer
Maßregel der Besserung und Sicherung, holt das Gericht nach
§ 463 Abs. 1, 3 Satz 1, § 454 Abs. 2
StPO ein externes Sachverständigengutachten ein, wenn es
erwägt, die Maßregel auszusetzen. Nach § 454 Abs. 2
Satz 3 StPO ist der Sachverständige mündlich zu hören,
wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem
Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur
Mitwirkung zu geben ist. „Mitwirkung des Verurteilten“
bedeutet dabei ein Anwesenheitsrecht. Von der Anhörung des
Sachverständigen kann nach Satz 4 nur abgesehen werden,
wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die
Staatsanwaltschaft darauf verzichten, oder, ausnahmsweise,
auch dann, wenn der Aussetzungsantrag aussichtslos ist.
Stützt das Gericht seine Entscheidung aber auf das Ergebnis
eines Gutachtens, so ist der Sachverständige auch bei
Aussichtslosigkeit des Antrags anzuhören; denn die Vorschrift
des § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist zwingendes
Recht und dient auch dem Anspruch des Verurteilten auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs (OLG Hamm, Beschluss vom
27. Februar 2003 – 1 Ws (L) 9/03 -, NStZ 2005,
S. 55 ).
21
Das Landgericht hat seine Entscheidung
ausdrücklich auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens
gestützt, so dass hier die Gutachterin in Anwesenheit des
Beschwerdeführers hätte angehört werden müssen. Soweit das
Landgericht davon ausgeht, der Prozessbevollmächtigte des
Beschwerdeführers habe auf die Anhörung des Sachverständigen
und seines Mandanten „konkludent“ verzichtet, ist dem nicht
zu folgen. Die Anfrage des Kammervorsitzenden, ob nach
Vorliegen des Gutachtens die Beschwerde zurückgenommen werde,
führt nicht dazu, dass ein Schweigen des
Prozessbevollmächtigten einen Verzicht auf die Anhörung zum
Ausdruck bringt. Der Prozessbevollmächtigte hat durch sein
Schweigen umgekehrt zum Ausdruck gebracht, dass die
Beschwerde nicht zurückgenommen werde, so dass das Verfahren
unter Beachtung von § 463 Abs. 1, § 454
Abs. 2 StPO zu Ende zu führen war.
22
bb) Die Vorschriften über die Einholung eines
Sachverständigengutachtens und die Mitwirkung des
Beschuldigten dienen der Umsetzung des verfassungsrechtlichen
Gebotes der bestmöglichen Sachaufklärung und sollen ein
faires Verfahren gewährleisten (vgl. BverfGE 109, 133
). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers
kann der Richter nach sachverständiger Beratung eine
eigenständige Prognoseentscheidung, bei der er dem ärztlichen
Gutachten richterliche Kontrolle entgegensetzt (vgl.
BverfGE 70, 297 ; 109, 133 ), im
Regelfall nur treffen, wenn er nicht nur das schriftliche
Gutachten zur Kenntnis genommen, sondern den Sachverständigen
auch mündlich angehört hat.
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Die Verfahrensweise der Strafkammer hat
vorliegend überdies dazu geführt, dass der Beschwerdeführer
überhaupt nicht von einem der über seinen Antrag
entscheidenden Richter angehört worden ist: Erstinstanzlich
wurde er nicht von seiner Vollstreckungsleiterin selbst,
sondern von einem von dieser ersuchten Richter angehört. Die
Strafkammer hat ausschließlich aufgrund des schriftlich
vorliegenden Sachverständigengutachtens, der ebenfalls
schriftlich vorliegenden Stellungnahme der Klinik und den
Ausführungen der Vollstreckungsleiterin im Beschluss des
Amtsgerichts entschieden, in denen auf die persönliche
Anhörung nicht näher eingegangen wird. Die Beteiligung des
Beschwerdeführers am Verfahren war damit insgesamt nur
marginal und auf einen letztlich unwesentlichen Teil des
Verfahrens beschränkt; es musste sich aus seiner Sicht der
Eindruck aufdrängen, dass er lediglich Objekt des Verfahrens
war. Dies ist mit dem verfassungsrechtlichen Leitbild eines
fairen Verfahrens nicht zu vereinbaren, auch wenn der
Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers dem Gericht unter
Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens ohnehin als
aussichtslos erschienen sein mag.
24
3. Auf die weiteren vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit
der inhaltlichen Bewertung des Sachverständigengutachtens
durch die Strafkammer kommt es nicht mehr an, weil bereits
die festgestellte Verletzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde führt.
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4. Das Recht des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht
verletzt. Das Landgericht hat dem Verteidiger das
Sachverständigengutachten übersandt und Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
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Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG
durch das Landgericht festzustellen. Die angegriffenen
Beschlüsse sind aufzuheben (§ 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der
angegriffene Beschluss des Amtsgerichts ist erledigt. Die
Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben
wird.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.