BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1618/01 -
des Herrn M...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Weder kommt der
Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt. Sie besitzt keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25f.>).
2
1. Soweit der Beschwerdeführer in der
Ablehnung einer beim Verwaltungsgericht beantragten
Beweiserhebung einen Verstoß gegen das Prozessrecht und
deshalb eine Verletzung seines verfassungsmäßigen Rechts aus
Art. 103 Abs. 1 GG erblickt, die das
Oberverwaltungsgericht zu Unrecht nicht als
Berufungszulassungsgrund gewertet habe, dringt seine Rüge
nicht durch:
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Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen,
dass es - auch soweit der Beschwerdeführer das Gespräch
mit der Klassenlehrerin am 23. Januar 1998 als das den
Gesundheitsschaden auslösende Ereignis geltend mache -
an einem von § 31 Abs. 1 BeamtVG geforderten
ursächlichen Zusammenhang zwischen der Ausübung des Dienstes
und der Erkrankung fehle; der Beschwerdeführer habe nicht
nachvollziehbar dargelegt, dass ausgerechnet das genannte
Gespräch als "plötzliches Ereignis" die Beschwerden
hervorgerufen haben könnte; die insoweit gestellten
Beweisanträge erwiesen sich deshalb als unzulässige
Beweisermittlungsanträge, die sich auf eine nicht plausible
Sachverhaltsdarstellung gründeten. Diese Darlegungen sind
geeignet, das angegriffene Urteil, soweit es um die Bewertung
des Gesprächs vom 23. Januar 1998 als Dienstunfall geht,
selbständig zu tragen. Gegen sie sind verfassungsrechtlich
erhebliche Einwendungen weder vorgebracht worden noch sonst
ersichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht weiterhin
ausführt, den Beweisanträgen sei "außerdem deshalb nicht
nachzugehen" gewesen, weil die unter Beweis gestellten
Tatsachenbehauptungen als wahr unterstellt werden könnten,
lässt sich dies hinwegdenken, ohne dass sich am Ergebnis der
angegriffenen Entscheidung etwas ändern würde. Auf dem vom
Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde gerügten
Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch
Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantritts kann
die Entscheidung mithin nicht beruhen.
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Hiernach kann die Verfassungsbeschwerde auch
insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich gegen die vom
Oberverwaltungsgericht als Grund für die Ablehnung der
Beweisanträge angeführte Allgemeinkundigkeit der unter Beweis
gestellten Tatsachen wendet. Abgesehen davon sind, soweit es
das Oberverwaltungsgericht als nach der allgemeinen
Lebenserfahrung offenkundig angesehen hat, dass allein die
Mitteilung von einem einmaligen und ungerechtfertigten
Vorwurf ohne eine entsprechende Veranlagung keine psychische
Erkrankung hervorrufen könne, gegen diese sich im Bereich des
Tatsächlichen bewegende Annahme keine verfassungsrechtlichen
Bedenken ersichtlich. Werden aber Tatsachen zutreffend als
allgemeinkundig zugrunde gelegt, so ist hierzu eine vorherige
Anhörung nicht zwingend geboten (vgl. BVerfGE 10, 177
; 48, 206 ).
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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in den
vom Beschwerdeführer vorgelegten Attesten und Arztbriefen
aufgrund ihm zustehender eigener fachgerichtlicher
Beurteilung auch keinen genügenden Anlass für die beantragte
Beweiserhebung gesehen. Dabei hat es - wie sich aus
seinen weiteren Darlegungen ergibt - die von ihm
zugrunde gelegte Annahme einer "Disposition" des
Beschwerdeführers zu übersensibler Reaktion auf eine
- jederzeit mögliche - Stresssituation nicht im
Widerspruch gesehen zu der Aussage im vorgelegten ärztlichen
Attest, dass beim Beschwerdeführer keine "Instabilitäten"
vorhanden seien; diese Beurteilung lässt jedenfalls keinen
Anhaltspunkt für Willkür erkennen.
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2. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht
dadurch Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, dass es eine
Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
verwaltungsgerichtlichen Urteils abgelehnt hat. Trotz
unterschiedlicher Formulierungen decken sich die von
Oberverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht zugrunde
gelegten Maßstäbe. Zweifel in Bezug auf einzelne
Begründungselemente genügen dem Oberverwaltungsgericht nicht;
vielmehr müsse das Ergebnis der Entscheidung als solches
Zweifel begründen. Auch das Bundesverfassungsgericht stellt
auf Zweifel in Bezug auf tragende, also
entscheidungserhebliche Rechtssätze oder erhebliche
Tatsachenfeststellungen ab (Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000
- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163
), also auf solche Zweifel, die das
Entscheidungsergebnis in Frage stellen.
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In Anwendung dieses Maßstabes hat das
Oberverwaltungsgericht schlüssige, Zweifel am
Entscheidungsergebnis hervorrufende Einwände des
Beschwerdeführers verneint; für eine schwere seelische
Einwirkung, die allein als wesentliche Ursache eines
Dienstunfalls angesehen werden könnte, sei hier nichts
ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.