BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1618/05 -
des Herrn S...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Oktober 2005 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. September 2005 – 3 Ws
160/05 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses aufgrund
abweichender Beurteilung der Aussetzungsvoraussetzungen
(§ 116 Abs. 1 StPO) durch das Oberlandesgericht im
Verfahren über die Beschwerde allein des Beschuldigten gegen
die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Das Oberlandesgericht
ordnete den Vollzug des Untersuchungshaftbefehls an, ohne
eine veränderte Sachlage (§ 116 Abs. 4 StPO)
festzustellen.
2
1. Dem Beschwerdeführer liegt
gemeinschaftlicher Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung
zur Last. Gegen ihn wurde deshalb unter dem 9. Juni 2005 vom
Amtsgericht Hamburg-Bergedorf ein auf den Haftgrund der
Flucht gestützter Haftbefehl erlassen.
3
2. Nach Ergreifung des Beschwerdeführers wurde
der Haftbefehl am 18. Juli 2005 vom Amtsgericht Tiergarten
eröffnet. Der Beschwerdeführer wurde in Untersuchungshaft
genommen. Unter dem 19. Juli 2005 beantragte sein Verteidiger
mündliche Haftprüfung, mit Schriftsatz vom 5. August 2005
auch die sofortige Entlassung aus der Haft.
4
3. Durch Beschluss vom 11. August 2005 ordnete
das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die Fortdauer der
Untersuchungshaft an. Hiergegen erhob der Verteidiger unter
dem 12. August 2005 Beschwerde, der vom Amtsgericht mit
Beschluss vom 16. August 2005 nicht abgeholfen wurde.
5
4. Mit Beschluss vom 22. August 2005 setzte
das Landgericht Hamburg den Haftbefehl unter Auflagen außer
Vollzug. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tage aus der
Haft entlassen. Dabei ging die Strafkammer davon aus, dass
der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht flüchtig
gewesen sei.
6
Allerdings sah die Kammer den Haftgrund der
Fluchtgefahr als gegeben an, da der Beschwerdeführer über
Verbindungen in das Ausland (Polen, USA) verfüge und mit
einer empfindlichen Bestrafung zu rechnen habe. In Anbetracht
der zurzeit jedoch noch nicht bezifferbaren mutmaßlichen
Schadenshöhe, die für die Straferwartung von erheblicher
Bedeutung sei, erscheine die Fluchtgefahr aber nicht derart
hoch, dass ihr nicht - ebenso wie bei der
Mitangeschuldigten - mit milderen Maßnahmen als dem Vollzug
des Haftbefehls begegnet werden könne.
7
5. Hiergegen erhob der Verteidiger des
Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 26. August 2005 weitere
Beschwerde mit dem Ziel, nunmehr auch noch die Aufhebung des
außer Vollzug gesetzten Haftbefehls zu erreichen.
8
6. Mit Beschluss vom 13. September 2005 hob
das Hanseatische Oberlandesgericht den
Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts auf und setzte den
Haftbefehl wieder in Vollzug. Zur Begründung führte das
Oberlandesgericht aus, aufgrund der nach §§ 304 ff.
StPO zulässigen Anfechtung des Verschonungsbeschlusses habe
der Senat unabhängig vom eigentlichen Ziel des
Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Haftbefehls zu
prüfen. Diese lägen vor, eine Haftverschonung komme nicht in
Betracht.
9
Der Beschwerdeführer sei der im Haftbefehl
bezeichneten Tat dringend verdächtigt. Aus den Angaben der
Geschädigten ergebe sich ein Schaden in Höhe von jedenfalls
94.000 Euro. Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr sei gegeben.
Der Beschwerdeführer habe mit einer empfindlichen
Freiheitsstrafe zu rechnen. Gegen ihn werde außerdem ein
Ermittlungsverfahren wegen Betruges bei der
Staatsanwaltschaft Lübeck geführt. Nach den Angaben seines
Verteidigers sei zudem noch ein weiteres Ermittlungsverfahren
anhängig. Dem dadurch bestehenden Fluchtanreiz stünden keine
ausreichenden sozialen Bindungen gegenüber. Das Verhalten des
Beschwerdeführers deute vielmehr darauf hin, dass er seinen
tatsächlichen Aufenthalt in der Vergangenheit gezielt
verschleiert habe, um sich dem weiteren Verfahren,
jedenfalls
aber der zu erwartenden Strafverbüßung zu entziehen.
Innerhalb des ersten Halbjahres 2005 habe er zahlreiche
Anschriften zur postalischen Erreichbarkeit genannt, die
nicht seinem tatsächlichen Aufenthalt entsprochen hätten. Der
aktiven Verschleierung des Aufenthaltsortes könne anders als
durch den Vollzug der Untersuchungshaft nicht begegnet
werden. Der Verschonungsbeschluss des Landgerichts sei
deshalb aufzuheben.
10
Die Regelung des § 116 Abs. 4 StPO stehe
dem nicht entgegen. Vorliegend gehe es nicht darum, ob ein
nachträgliches Fehlverfahren des Beschuldigten die erneute
Vollziehung des Haftbefehls rechtfertige, sondern darum, ob
der Verschonungsbeschluss rechtmäßig ergangen sei. Eine
Schlechterstellung des Beschwerdeführers im
Beschwerdeverfahren sei grundsätzlich zulässig (vgl.
Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, vor § 304 StPO Rn.
5 m.w.N.).
11
7. Nach Bekanntwerden des Beschlusses fand
sich der Beschwerdeführer am 26. September 2005 beim
Haftrichter in Hamburg-Bergedorf ein. Er befindet sich
seitdem wieder in Untersuchungshaft.
12
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechts auf
ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1
GG). Die durch § 116 Abs. 4 StPO vorgezeichnete
Rechtslage werde in der angegriffenen Entscheidung des
Oberlandesgerichts in krasser Weise verkannt. Dass ein außer
Vollzug gesetzter Haftbefehl außerhalb des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO auf der Grundlage
einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde wieder in
Vollzug gesetzt werden könne, werde - soweit ersichtlich -
nirgendwo ernsthaft vertreten.
13
Es sei allgemein anerkannt, dass die
Aussetzung des Haftvollzugs bei unveränderter Sachlage nicht
widerrufen werden könne. Ein Widerruf sei ausschließlich
unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich,
dann aber auch obligatorisch. Demgegenüber sei es unzulässig,
auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen einen außer
Vollzug gesetzten Haftbefehl diesen wieder in Vollzug zu
setzen, obwohl die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO
nicht vorliegen. Insofern gelte auch im
Haftbeschwerdeverfahren das Schlechterstellungsverbot.
14
Letztlich könne die Klärung dieser Frage
jedoch dahingestellt bleiben, da allgemein anerkannt sei,
dass der Widerruf der gewährten Haftverschonung nur nach
Maßgabe des § 116 Abs. 4 StPO zulässig sei und bei
unveränderter Sachlage nicht in Betracht komme. Das
Oberlandesgericht habe nicht festgestellt, dass die Sachlage
verändert sei, sich aber gleichwohl für berechtigt gehalten,
die Haftverschonungsentscheidung des Landgerichts
aufzuheben.
15
Zur Stützung seiner Auffassung habe das
Oberlandesgericht lediglich auf eine einzige Kommentarstelle
(Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, vor § 304 StPO Rn.
5 m.w.N.) verwiesen, die sich zudem in dem Hinweis auf die
gerade gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts
Düsseldorf aus dem Jahre 1993 (StV 1993, S. 480) erschöpfe,
die eine in Jahrzehnten herausgebildete obergerichtliche
Rechtsprechung bestätige, von der Abweichungen nicht
ersichtlich seien.
16
2. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg hat von einer Stellungnahme abgesehen.
17
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c
Abs. 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich
begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
18
1. a) In die materielle Freiheitsgarantie des
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darf nur aufgrund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden (Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG). Die formellen Gewährleistungen des
Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie
des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren
Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208
; 105, 239 ). Art. 104 Abs. 1 GG
nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen
Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle
Freiheitsbeschränkungen, in dem er neben der Forderung nach
einem förmlichen Gesetz, die Pflicht, die sich aus diesem
Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum
Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ;
29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239
). Verstöße gegen die durch Art. 104 GG
gewährleisteten Voraussetzungen und Formen
freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine
Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302
; 58, 208 ; 65, 317
). Inhalt und Reichweite
freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den
Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der
Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl.
BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105,
239 ).
19
b) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck
kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines
Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn
sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage
zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben (vgl.
hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 1993 - 1 Ws
456/93 -, StV 1993, S. 480 ; OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 29. Februar 1988 – 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S.
207; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 4 Ws 168/96
-, StraFo 1997, S. 27; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005,
§ 116 Rn. 22; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO,
5. Aufl., 2003, § 116 Rn. 27; Hilger, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116 Rn. 44),
gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren
Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit
grundrechtlichem Schutz versieht. Ist ein Haftbefehl einmal
unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue
haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der
Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden
Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (vgl. OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -,
StV 2002, S. 207). Eine Wiederinvollzugsetzung des
Haftbefehls durch den Richter kommt danach nur dann in
Betracht, wenn der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten
oder Beschränkungen gröblich zuwider handelt, wenn er
Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne
Entschuldigung ausbleibt oder wenn andere Umstände ergeben,
dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war,
oder wenn schließlich neu hervorgetretene
Umstände die Verhaftung erforderlich machen (vgl. hierzu auch
BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ
2005, S. 279 ). Dagegen kann eine lediglich andere
Beurteilung bei im Übrigen gleich bleibenden Umständen einen
Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493;
Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 116 Rn. 44;
Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn.
1093).
20
2. Es kann offen bleiben, ob und in welchem
Umfang § 116 Abs. 4 StPO im Beschwerdeverfahren im
Übrigen unmittelbar Anwendung findet. Jedenfalls in den
Fällen, in denen alleine der vom Vollzug der
Untersuchungshaft verschonte Beschuldigte Beschwerde gegen
den Haftbefehl mit dem Ziel einlegt, diesen zu beseitigen,
kommt der Widerruf einer gewährten Haftverschonung nur in
Betracht, wenn sich die Umstände verändert haben. In diesen
Fällen ist es unzulässig, auf die Beschwerde des
Beschuldigten gegen einen einmal unangefochten außer Vollzug
gesetzten Haftbefehl diesen wieder in Vollzug zu setzen, wenn
die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO nicht
vorliegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 1993 –
1 Ws 456/93 -, StV 1993, S. 480; Schlothauer/Weider,
Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 773).
21
a) Mit der Aussetzung des Vollzugs des
Haftbefehls hat der Beschuldigte eine Vergünstigung erlangt,
die ihm - bei Nichtanfechtung des Haftverschonungsbeschlusses
durch die Staatsanwaltschaft - nur noch unter den
Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO entzogen
werden kann. Es widerspräche deshalb nicht nur der ratio
legis dieser Vorschrift, den Widerruf der Aussetzung des
Vollzugs eines Haftbefehls nur bei veränderten Umständen
zuzulassen, wenn zum Verlust des mit der Aussetzung
erreichten Vorteils gerade die mit dem Ziel der Aufhebung des
Haftbefehls allein vom Beschuldigten selbst eingelegte
Beschwerde führen könnte. Eine solche Auslegung stünde
zugleich auch mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts
der persönlichen Freiheit und der aus Art. 104 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
folgenden Verpflichtung, Inhalt und Reichweite
freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden,
dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene
Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ;
96, 68 ; 105, 239 ), nicht in
Einklang.
22
b) Durch ein solches Vorgehen würde ferner
auch das Recht des Beschuldigten auf ein faires,
rechtstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 57, 250
; 63, 380 ; 70, 297
) verletzt. Die Garantie wirkungsvollen
Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des
Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 88, 118 ; 96, 27
), die vom Grundgesetz nicht nur durch
Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des
allgemeinen Justizgewährungsanspruchs garantiert wird. Dieser
ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit
den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (vgl.
BVerfGE 93, 99 ; 107, 395 ). Die
grundgesetzliche Garantie eines wirkungsvollen Rechtsschutzes
gewährleistet nicht nur den Rechtsweg im Rahmen der
jeweiligen einfach-gesetzlichen Verfahrensordnungen, sondern
garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der
Zugang zu Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl.
BVerfGE 40, 272 ; 78, 88 ; 88,
118 ). Dies wäre jedoch der Fall, wenn der
Adressat eines Haftverschonungsbeschlusses von einer
Überprüfung der Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden
Haftbefehls abgehalten würde, nur weil er damit rechnen
müsste, dass das Beschwerdegericht die gewährte Vergünstigung
aufhebt, obwohl die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4
StPO nicht vorliegen.
23
3. Die hiervon abweichende Beurteilung des
Hanseatischen Oberlandesgerichts ist mit Bedeutung und
Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit und der
aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Verpflichtung, Inhalt und
Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und
anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts
angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317
; 96, 68 ; 105, 239 ), nicht
zu vereinbaren.
24
Den Rechtsmittelgerichten kommt, wenn allein
der vom Vollzug der Untersuchungshaft verschonte Beschuldigte
Beschwerde gegen den Bestand des Haftbefehls einlegt, mit
Blick auf die in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende
gesetzgeberische Entscheidung eine eigene
Beurteilungskompetenz nicht zu. Sie sind an die Beurteilung
der Umstände durch das die Haftverschonung anordnende Gericht
gebunden. Namentlich kann das Rechtsmittelgericht nicht den
Vollzug von Untersuchungshaft anordnen, weil es - anders als
das die Haftverschonung anordnende Gericht - den Erfolg der
getroffenen Maßnahmen weniger günstig beurteilt. Eine eigene
Beurteilungskompetenz ist dem Beschwerdegericht in diesen
Fällen nur dann eröffnet, wenn sich die Umstände inzwischen
verändert haben und demzufolge die Sperrwirkung des
§ 116 Abs. 4 StPO nicht mehr greift. Ansonsten muss das
Rechtsmittelgericht, entsprechend der Intention des
Gesetzgebers, dem Beschuldigten die Rechtswohltat der
Außervollzugsetzung des Haftbefehls bei unveränderten
Umständen zu erhalten, darauf vertrauen, dass die
Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegt und ihm dadurch eine
Kontrolle der Haftverschonungsentscheidung eröffnet. Legt nur
der Beschuldigte Beschwerde ein, um - wie im vorliegenden
Fall - eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des außer Vollzug
gesetzten Haftbefehls zu erreichen, ist das
Rechtsmittelgericht an die Beurteilung der Voraussetzungen
der Außervollzugsetzung durch das Ausgangsgericht gebunden
und kann seine Beurteilung, sofern keine Änderung der
Umstände vorliegt, nicht an die Stelle derjenigen des
sachnäheren Ausgangsgerichts setzen. Das Oberlandesgericht
hat nicht festgestellt, dass eine Veränderung der Umstände
vorliegt. Es hat sich jedoch gleichwohl berechtigt gesehen,
den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Dies ist mit den
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben
unvereinbar.
25
Nach allem vermag auch der Hinweis des
Oberlandesgerichts auf die Kommentierung von Meyer-Goßner (vgl. StPO, vor § 304 Rn. 5 a.E.)
seine Auffassung nicht zu stützen. Das Oberlandesgericht hat
jede Auseinandersetzung mit der von Meyer-Goßner ausdrücklich kenntlich gemachten
abweichenden Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (StV
1993, S. 480 ) unterlassen.
26
4. Aufgrund der bereits festgestellten
Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der
persönlichen Freiheit bedarf es keiner Entscheidung, ob das
Oberlandesgericht, das entgegen dem ausdrücklich erklärten
Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers, die Aufhebung des
Haftbefehls zu erreichen, statt dessen die Rechtmäßigkeit des
Haftverschonungsbeschlusses einer Kontrolle unterzogen und
die dem Beschwerdeführer günstige Entscheidung des
Landgerichts aufgehoben hat, ohne zuvor die hierfür
erforderlichen Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO
festzustellen, zugleich auch gegen das Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen hat.
27
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG durch die Entscheidung
des Oberlandesgerichts festzustellen. Der angegriffene
Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben
(§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das
Oberlandesgericht hat unter Beachtung der angeführten
Gesichtspunkte unverzüglich über die vom Beschwerdeführer mit
dem Ziel der Aufhebung des Haftbefehls erhobene (weitere)
Beschwerde zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen des
§ 116 Abs. 4 StPO nicht vor, ist der Beschwerdeführer
unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu
entlassen.
28
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.