BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1619/02 -
der Frau A...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin, Beamtin des Landes
Nordrhein-Westfalen mit der Lehrbefähigung für die
Sekundarstufe I und II, bezieht seit ihrer Einstellung
als Lehrerin für die Sekundarstufe I im Schuljahr
1997/1998 ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 12
BBesO (gehobener Dienst). Sie wendet sich mit der Rüge einer
Verletzung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 3
Abs. 1 GG unmittelbar dagegen, dass mit dem Gesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen zur Überleitung von Lehrkräften
mit den Befähigungen für die Lehrämter für die
Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen
in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom
19. Dezember 2001 (GV NW S. 882) nicht auch
Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13
(gehobener Dienst) an Gesamtschulen, die nach dem Schuljahr
1996/1997 eingestellt worden sind und die Befähigung für das
Lehramt für die Sekundarstufe I und II haben, ebenso wie
vergleichbare Lehrkräfte an Gesamtschulen, die spätestens im
Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, sowie
vergleichbare Lehrkräfte an Gymnasien, in die
Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)
- Studienrätin/Studienrat - übergeleitet und in
eine entsprechende Planstelle eingewiesen wurden.
2
Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
3
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht der Grundsatz ihrer Subsidiarität (vgl. § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen. Dieser Grundsatz
verpflichtet dazu, vor einer Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich einen eröffneten
Rechtsweg zu beschreiten. Das gilt bei einer
Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur
dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder
Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern auch, wenn ein
solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81
; 72, 39 ). Es
entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die
für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine
Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem
Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in
seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung
vereinbar ist (vgl. BVerfGE 71, 25 ). Vorliegend
muss sich die Beschwerdeführerin daher darauf verweisen
lassen, ihr Begehren nach Stellung eines entsprechenden
Antrages auf Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13
(höherer Dienst) oder auf Aushändigung einer Mitteilung nach
Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 der angegriffenen
Überleitungsvorschrift sowie gegebenenfalls Durchführung
eines Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zunächst
vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen (vgl. auch BVerfGE
69, 122 ).
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.