BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1621/03 -
der Frau B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 5. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom
8. August 2003 – 2 Qs 114/02 – verletzt das Recht der
Beschwerdeführerin aus Artikel 103 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu
erstatten.
1
Die Beschwerdeführerin, eine Richterin am
Amtsgericht, wendet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung
ihrer Wohnung, weil der zu Grunde liegende Verdacht der
Verletzung eines Dienstgeheimnisses unhaltbar gewesen
sei.
2
1. Seit Mitte Juli 2002 ermittelte die
Polizeidirektion H. in Zusammenarbeit mit dem
Landeskriminalamt, dem Bundeskriminalamt und einer
US-amerikanischen Polizeibehörde gegen P. und E., die auf
Grund des Hinweises einer Zeugin verdächtig waren, einen
Anschlag auf eine US-Einrichtung in H. oder die Innenstadt
von H. zu planen. Am 5. September 2002 wurden bei der
Durchsuchung der Wohnung der beiden Beschuldigten Chemikalien
und Bauteile gefunden, die zur Herstellung von Rohrbomben
geeignet waren, sowie ein Bild von Osama Bin Laden sowie auf
den Islam und den Heiligen Krieg bezogene Bücher. Die
Beschuldigten wurden vorläufig festgenommen. E. wurde von den
Polizeibeamten H. und N. vernommen. Die Ermittlungsakten
wurden am Vormittag des 6. September 2002 der
Beschwerdeführerin als Ermittlungsrichterin bei dem
Amtsgericht H. mit Anträgen auf Erlass von Haftbefehlen
zugeleitet. Gegen 11.00 Uhr rief der Verteidiger des P.,
Rechtsanwalt F., den Rechtsanwalt N. an, damit dieser die
Verteidigung der E. übernehme. Rechtsanwalt N. erschien ohne
vorherige Anmeldung zur gegen 12.00 Uhr begonnenen
Vernehmung der E., die der Beschwerdeführerin durch die
Polizeibeamten H. und N. vorgeführt worden war. Die
Vernehmung endete gegen 12.30 Uhr. Die
Beschwerdeführerin erließ Haftbefehle gegen beide
Beschuldigte.
3
Zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr rief der
für das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" tätige Reporter K.
und später auch ein Reporter des Nachrichtenmagazins "Focus"
in der Kanzlei des dorthin noch nicht zurückgekehrten
Rechtsanwalts N. an und erkundigten sich nach dem
Ermittlungsverfahren. Seit 18.15 Uhr berichtete die
Nachrichtenagentur AP mit Verweis auf Berichte der
"Bild"-Zeitung und des Fernsehsenders "n-tv" über die
Ermittlungen.
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Beamte des Bundeskriminalamts suchten in den
Nachmittagsstunden des 6. September 2002 zweimal die
Wohnung eines Bekannten des P., des Zeugen K., auf, um diesen
zu vernehmen. Sie trafen ihn nicht an. Am folgenden Tag
wandte sich K., der die Nachrichtenmeldungen den
Beschuldigten zuordnen konnte, aus eigenem Antrieb an die
Polizei.
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2. Die Staatsanwaltschaft begann Ermittlungen
wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses
(§ 353b Abs. 1 StGB). Nachdem sie erfahren hatte,
dass die Beschwerdeführerin und der Reporter K. einander
persönlich bekannt waren, richtete sie die Ermittlungen gegen
die Beschwerdeführerin als Beschuldigte. Die Überprüfung der
Verbindungsdaten der - unter anderem - von der
Beschwerdeführerin benutzten Telekommunikationsanschlüsse des
Amtsgerichts H. ergab keine Verbindungsaufnahme zu K. Eine
Überprüfung der Verbindungsdaten eines Mobiltelefons der
Beschwerdeführerin scheiterte an der inzwischen vorgenommenen
Datenlöschung. Vernehmungen von Richtern und
Geschäftsstellenbeamten des Amtsgerichts H. blieben ohne
Ergebnis. Die Beschwerdeführerin wurde nicht angehört.
6
3. Das Amtsgericht Karlsruhe lehnte von der
Staatsanwaltschaft beantragte Beschlüsse zur Durchsuchung der
Wohnung und des Dienstzimmers der Beschwerdeführerin ab. Der
Kreis der Personen, die als Informanten der Presse in Frage
kämen, sei zu groß, um einen konkreten, einen erheblichen
Grundrechtseingriff rechtfertigenden Tatverdacht gegen die
Beschwerdeführerin begründen zu können.
7
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft
ordnete das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom
28. Januar 2003 die Durchsuchung der Wohnung und des
Dienstzimmers der Beschwerdeführerin an und zugleich die
Beschlagnahme ihrer Computer, von Ablichtungen aus den
Ermittlungsakten und von Einzelverbindungsnachweisen ihres
Mobiltelefons. Die Beschwerdeführerin sei verdächtig, ein
Dienstgeheimnis offenbart und dadurch wichtige öffentliche
Interessen gefährdet zu haben. Durch die Offenbarung von
Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens gegen P. und E.
gegenüber der Presse seien die Ermittlungen erheblich
beeinträchtigt worden: Eine geplante Observation des engsten
Freundes des P. habe abgebrochen werden müssen, weil der
Freund sich von sich aus an die Polizei gewandt habe, um
Schutz vor Medienvertretern zu erbitten. Als Informant komme
nur in Frage, wer Einzelheiten aus den Ermittlungsakten
gekannt habe und bereits zwischen 12.30 Uhr und
14.30 Uhr am 6. September 2002 gewusst habe, dass
Rechtsanwalt N. die Beschuldigte E. verteidige. Dafür kämen
die beiden Verteidiger, der zuständige Staatsanwalt, die
vorführenden Polizeibeamten H. und N., die aber den
Akteninhalt nicht gekannt hätten, die Protokollführerin des
Amtsgerichts und die Beschwerdeführerin in Betracht. Unter
ihnen richte sich der Tatverdacht gegen die
Beschwerdeführerin, weil sie den Reporter K. gekannt habe,
der in der Kanzlei N. angerufen habe. Die Durchsuchung könne
zum Auffinden eines Nachweises der Kontaktaufnahme zu K. auf
den Datenträgern der Computer oder den
Einzelverbindungsnachweisen des Mobiltelefons führen. Da
andere Ermittlungsmaßnahmen ergebnislos geblieben seien,
stehe die Durchsuchung nicht außer Verhältnis zur Schwere des
Tatverdachts.
8
Die Beschwerdeführerin erhob nach den
Durchsuchungen, die ergebnislos blieben, Beschwerde gegen den
Beschluss, die schließlich als Antrag auf Nachholung des
rechtlichen Gehörs behandelt wurde. Im sich anschließenden
Verfahren reichte sie einen weiteren Schriftsatz ein. Sie
wandte sich gegen die Annahme eines Tatverdachts. Die durch
die Information der Presse angeblich verhinderte Observation
des K. sei tatsächlich nie geplant gewesen. Die BKA-Beamten
hätten ihn ungetarnt aufsuchen wollen. K. habe auch nicht
Schutz vor Medienvertretern gesucht. Die Bekanntschaft mit
dem "Spiegel"-Reporter K. weise zudem nicht auf die
Beschwerdeführerin als Informantin hin. Die Kanzlei N. sei
auch von einem "Focus"-Reporter angerufen worden. Auch AP und
"Bild"-Zeitung hätten bereits vor der Pressekonferenz des
Innenministers und vor dem "Spiegel" berichtet, seien aber
sicherlich nicht von dem "Spiegel"-Reporter, der Konkurrenz,
informiert worden. Die Presseveröffentlichungen enthielten
Informationen, die nicht aus den der Beschwerdeführerin
vorgelegten Ermittlungsakten stammten. So werde von
130 kg Chemikalien berichtet. Diese Angabe sei erst nach
der Vorführung der Beschuldigten in die Ermittlungsakten
gelangt. Der Durchsuchungsbeschluss ziehe den Kreis der in
Frage kommenden Informanten zu eng. Es sei unzutreffend, dass
die vorführenden Polizeibeamten den Akteninhalt nicht gekannt
hätten, denn sie hätten bereits vor der Vorführung die
Beschuldigte E. vernommen, und einer von ihnen habe an der
Wohnungsdurchsuchung teilgenommen. All dies hätte das
Landgericht erkennen können, wenn es die Akten der
Ausgangsverfahren herangezogen hätte. Eilbedürftig sei der
Beschluss nicht gewesen, nachdem bereits zwei Monate lang
gegen die Beschwerdeführerin ermittelt worden sei und sie von
den Ermittlungen durch die Vernehmung der Kollegen und
Justizangestellten erfahren habe. Der Beschluss habe die
Berufsausübung der Beschwerdeführerin empfindlich berührt,
weil das Vertrauensverhältnis zur Staatsanwaltschaft zerstört
worden sei.
9
Mit dem angegriffenen Beschluss vom
8. August 2003 lehnte das Landgericht eine Aufhebung der
Durchsuchungsanordnung ab. Ob die von der Beschwerdeführerin
vorgetragenen Tatsachen geeignet seien, den gegen sie
gerichteten Verdacht entfallen zu lassen, könne dahinstehen.
Die vorgetragenen Umstände führten jedenfalls nicht zur
Rechtswidrigkeit der Durchsuchung. Umfassendere Ermittlungen
habe die Kammer weder vor der Durchsuchungsanordnung noch
jetzt durchführen müssen. Das sei mit der eilbedürftigen
Maßnahme nicht vereinbar.
10
4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Anordnung der Durchsuchung
ihrer Wohnung verletze ihre Grundrechte aus Art. 13
Abs. 1, 2 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 4 GG. Der zuletzt ergangene Beschluss
verweigere ihr zudem rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG).
Ein Tatverdacht habe zurzeit der Durchsuchungsanordnung nicht
bestanden; insoweit wiederholt die Beschwerdeführerin ihren
Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren. Das Landgericht
lasse zudem nicht erkennen, ob es den Vortrag der
Beschwerdeführerin überhaupt zur Kenntnis genommen habe.
11
Dem Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden
(§ 94 Abs. 2 BVerfGG). Es hat von einer
Stellungnahme abgesehen.
12
1. Der Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben,
weil sie offensichtlich begründet ist. Zu dieser Entscheidung
ist die Kammer berufen, weil das Bundesverfassungsgericht die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden hat (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
13
Der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom
8. August 2003 verletzt das Recht der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Ob der
Durchsuchungsbeschluss vom 28. Januar 2003 den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, wird das
Landgericht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu prüfen
haben.
14
a) Auf den Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin
nach § 33a StPO war das Landgericht gehalten, ihr
rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG).
Die Beachtung des Vorbringens des von einer Durchsuchung
Betroffenen ist nach deren Vollziehung, die ohne Anhörung
angeordnet worden war, von besonderer Bedeutung, denn es geht
für den Betroffenen um den ersten Zugang zum Gericht
(Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2
BvR 1910/02 -, NJW 2003, S. 1513 ), und
bei dem Eindringen der Ermittlungsorgane in die Wohnung
handelt es sich regelmäßig um einen schweren Eingriff in die
persönliche Lebenssphäre (vgl. BVerfGE 59, 95 ; 75,
318 ; 96, 27 ; 96, 44 ; 103,
142 ). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verpflichtet ein Gericht nicht, jedes Vorbringen der
Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu
bescheiden. Der wesentliche, der Rechtsverfolgung und
Rechtsverteidigung dienende Vortrag muss aber in den
Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Nur, wenn sich
danach aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles
ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der
Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt
hat, kann das Bundesverfassungsgericht eingreifen (vgl.
BVerfGE 47, 182 ; 51, 126 ; 54, 43
; 54, 86 ; 58, 353
; 86, 133 ; 96, 205
). Das Maß der Erörterungspflicht des
Gerichts wird dabei nicht nur durch die Bedeutung des
Vortrags der Beteiligten für das Verfahren bestimmt (vgl.
BVerfGE 86, 133 ), sondern auch durch die Schwere
eines zur Überprüfung gestellten Grundrechtseingriffs.
15
b) Dem im Verfahren nach § 33a StPO
ergangenen Beschluss des Landgerichts vom 8. August 2003
kann nicht entnommen werden, dass das Gericht nach einem
empfindlichen Grundrechtseingriff das wesentliche
Verteidigungsvorbringen der Beschwerdeführerin zwar erwogen,
aber als unwesentlich beurteilt hätte.
16
Art. 13 Abs. 1 GG gewährt einen
räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre, in dem
jedermann das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden (vgl.
BVerfGE 51, 97 ; 103, 142 ).
Zum Zwecke der strafrechtlichen Ermittlung darf auch in die
Wohnung eines Verdächtigen nur eingedrungen werden, wenn sich
gegen ihn ein konkret zu beschreibender Tatvorwurf richtet,
also mehr als nur vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen
(vgl. BVerfGE 44, 353 ; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2
BvR 1910/02 -, NJW 2003, S. 1513 ). Der
Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung muss ein
angemessenes Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts wahren
(vgl. BVerfGE 59, 95 ) und außerdem zur
Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein,
nämlich den Erfolg versprechen, geeignete Beweismittel zu
erbringen (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44
).
17
All diese Anforderungen an eine das Grundrecht
aus Art. 13 Abs. 1 GG wahrende
Durchsuchungsanordnung hat die Beschwerdeführerin mit ihren
beiden im Verfahren nach § 33a StPO eingereichten
Schriftsätzen substantiiert in Frage gestellt. Sie hat sich
insbesondere gegen die Annahme ausreichend konkreten
Tatverdachts gewandt. Mit dem darauf ergangenen Beschluss vom
8. August 2003 hat das Landgericht entgegnet, es könne
"dahingestellt bleiben, ob die von der Beschuldigten nunmehr
vorgetragenen Tatsachen geeignet sind, diesen Verdacht
entfallen zu lassen. Solche Umstände führen jedenfalls nicht
dazu, dass die ... Durchsuchung im Nachhinein als
rechtswidrig anzusehen ist." Diese Formulierung lässt auf
eine Nichtberücksichtigung des Vortrags der
Beschwerdeführerin schließen, denn wenn das Landgericht ihn
"dahingestellt bleiben" lässt, dann bringt es damit zum
Ausdruck, dass es nicht darauf ankomme, also ungeprüft
bleiben könne, ob er inhaltlich zutreffe. Die Begründung
dafür, den Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zu würdigen,
sieht das Landgericht darin, dass die "nunmehr vorgetragenen
Tatsachen" die zurzeit der Durchsuchungsanordnung - dem
28. Januar 2003 - anzustellende Beurteilung über
das Vorliegen eines Tatverdachts nicht "im Nachhinein als
rechtswidrig" erscheinen lassen könne. Auch diese
Ausführungen lassen befürchten, dass das Landgericht den
Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen
oder doch jedenfalls nicht erwogen hat; denn selbst wenn es
zutreffen sollte, dass bei der Überprüfung des die
Durchsuchungsanordnung rechtfertigenden Tatverdachts erst
nach der Anordnung bekannt gewordene Tatsachen
unberücksichtigt zu bleiben haben, so stützt die
Beschwerdeführerin ihre Einwendungen gegen die
Durchsuchungsanordnung vom 28. Januar 2003 doch
ausnahmslos auf bereits zu jener Zeit aktenkundige Tatsachen.
Es ist dies gerade der Tenor ihres Angriffs gegen die
Durchsuchungsanordnung, dass der zurzeit der Anordnung
vorliegende Akteninhalt einen Tatverdacht nicht rechtfertigen
konnte. Gerade von dem von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt
aus hätte das Landgericht sich mit dem Vortrag der
Beschwerdeführerin angesichts der gewichtigen Auswirkungen
der Durchsuchung auf die Privatsphäre und auf die berufliche
Stellung der Beschwerdeführerin eingehend befassen müssen.
Das Vorbringen gab in mehrfacher Hinsicht Anlass zu
Erwägungen, die das Landgericht ausweislich der Wendungen in
seiner Beschlussbegründung unterlassen hat. Dadurch ist der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden.
18
aa) Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, das
einzige von Staatsanwaltschaft und Landgericht genannte
wichtige öffentliche Interesse, das durch die Offenbarung
gefährdet worden sei, habe gar nicht bestanden. Die
behauptete Planung einer Observation des K. durch ein Mobiles
Einsatzkommando der Polizei sei den Akten nicht zu entnehmen.
Vielmehr hätten Beamte des BKA den Zeugen ungetarnt
aufgesucht, ihn aber nicht angetroffen, bevor er sich selbst
an die Polizei gewandt habe. Dies ist ein Einwand von
zentraler Bedeutung, denn die konkrete Gefahr eines Nachteils
für ein öffentliches Interesse von Rang ist
Tatbestandsmerkmal des § 353b Abs. 1 StGB, so dass
ohne eine solche Gefährdung selbst die begangene
Geheimnisoffenbarung nicht strafbar wäre. Da die
Ermittlungen, die am 5. September 2002 zur Festnahme der
beiden Beschuldigten geführt hatten, zurzeit des Erlasses der
Durchsuchungsanordnung am 28. Januar 2003 abgeschlossen
waren - Abschlussverfügung und Anklageschrift datieren
vom 14. Januar 2003 -, hatte das Landgericht
ohnehin Anlass, näher zu prüfen und zu erörtern, ob ein
wichtiges öffentliches Interesse durch die Information der
Presse gefährdet worden war. Jedenfalls der gerade hierauf
gerichtete Einwand der Beschwerdeführerin verlangte eine
Verarbeitung in den Beschlussgründen.
19
bb) Das Landgericht hat mit seiner
Beschlussbegründung nicht erkennen lassen, dass es sich mit
der Reihe von Einwendungen befasst hätte, die die
Beschwerdeführerin gegen die Annahme eines Verdachts ihrer
Täterschaft gerichtet hat. Die Beschwerdeführerin hat
dargelegt, dass schon der vom Landgericht in seiner
Durchsuchungsanordnung in Erwägung gezogene Täterkreis auf
unzureichender Verwertung des Akteninhalts beruhe. So seien
die vorführenden Polizeibeamten H. und N. besser über den
Stand der Ermittlungen informiert gewesen als im Beschluss
dargestellt werde, weil diese Beamten die Beschuldigte E.
vernommen hätten. Informationen aus den
Presseveröffentlichungen hätten sich nicht in den Akten
befunden, die der Beschwerdeführerin vorgelegt worden seien,
sondern seien erst später in Vermerken der Polizei
hinzugekommen. Dies und der Umstand, dass bereits am Tage der
Verhaftung der Beschuldigten nicht nur der mit der
Beschwerdeführerin bekannte "Spiegel"-Reporter K. von den
Ermittlungen gewusst habe, sondern auch ein weiteres
Wochenmagazin und damit ein direkter Konkurrent ("Focus")
sowie eine Tageszeitung ("Bild") und eine Nachrichtenagentur
(AP), stehe selbst der Annahme entgegen, dass zumindest auch
die Beschwerdeführerin - neben anderen -
Informationen an K. gegeben habe. Tatsächlich geben diese
Einwände Anlass zu erörtern, ob nicht eine Informationsquelle
nahe liegt, die entweder alle genannten Empfänger versorgt
hat oder einen Empfänger, der - wie eine Tageszeitung
oder eine Nachrichtenagentur - an sofortiger
Veröffentlichung interessiert war. Die Vertreter der
Wochenmagazine könnten sich aus solchen Veröffentlichungen
bedient haben, während sie eine Information aus der
Primärquelle doch bis zum Erscheinen des eigenen Blattes der
Konkurrenz eher vorenthalten hätten. Die Erwägung dieser
evidenten Zweifel an dem die Beschwerdeführerin treffenden
Tatverdacht hat das Landgericht mit einem Verweis auf die
Eilbedürftigkeit der Durchsuchungsanordnung unterlassen. Das
Anliegen, im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch
überraschende und eilige Maßnahmen Beweise vor dem
natürlichen Verderb oder dem mutwilligen Vernichten zu
sichern, ist geeignet, auch die aus Art. 103 Abs. 1
GG folgenden Prüfungs- und Erwägungspflichten des Gerichts zu
begrenzen. Dass ein solches Eilbedürfnis bestand, hätte das
Landgericht jedoch darlegen müssen, denn es lag keineswegs
auf der Hand. Vielmehr spricht der Verlauf der Ermittlungen
gegen eine Eilbedürftigkeit, die einer gründlichen Verwertung
des Akteninhalts zur Prüfung eines Tatverdachts
entgegengestanden hätte. Nachdem die fragliche
Geheimnisoffenbarung am 6. September 2002 begangen
worden war, erging die Durchsuchungsanordnung am
28. Januar 2003. Es bedarf näherer Darlegung, weshalb
nun noch ein Verlust von Beweismitteln zur Eile gedrängt
haben könnte, zumal die Ermittlungen durch Vernehmungen von
Richtern und Geschäftsstellenpersonal des Gerichts, an dem
die Beschwerdeführerin tätig war, bekannt geworden sein
dürften.
20
2. Die Verletzung des Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) führt zur Aufhebung des im Verfahren nach
§ 33a StPO ergangenen Beschlusses vom 8. August
2003. Ob die Durchsuchungsanordnung den an sie zu stellenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, hat nun zunächst
das Landgericht bei der Wiederholung des Verfahrens nach
§ 33a StPO zu prüfen. Dieses Verfahren gehört zum
Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
(vgl. BVerfGE 42, 243 ; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2
BvR 1910/02 -, NJW 2003, S. 1513). Das
Bundesverfassungsgericht kann sich einer Überprüfung der
Durchsuchungsanordnung erst annehmen, wenn das
fachgerichtliche Verfahren bei Wahrung des rechtlichen Gehörs
der Beteiligten abgeschlossen ist, denn die Wahrung und
Durchsetzung der Grundrechte obliegt nach der
Funktionenteilung zwischen Fach- und
Verfassungsgerichtsbarkeit zuvörderst den Fachgerichten (vgl.
BVerfGE 104, 220 ; stRspr).
21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a
Abs. 2 BVerfGG.
22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.