BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1622/01 -
- 2 BvR 1639/01 -
- 2 BvR 1690/01 -
1. des Herrn A...,
- 2 BvR 1622/01 -,
2. des Herrn T...,
- 2 BvR 1639/01 -,
3. des Herrn Y...,
- 2 BvR 1690/01 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
haben.
2
Die vom Bundesgerichtshof nicht beanstandete
Ansicht des Landgerichts, ein Verstoß gegen den Grundsatz des
fairen Verfahrens sei nicht gegeben, weshalb eine hierauf
gestützte Milderung der Strafen nicht in Betracht komme, ist
von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Entschluss
der Beschwerdeführer, dem verdeckten Ermittler mit Zwang das
Drogenkaufgeld abzunehmen, beruht auf eigenen autonomen
Überlegungen und geht auf einen Willensbildungsprozess
zurück, der bereits lange abgeschlossen war, als der erste
persönliche Kontakt des verdeckten Ermittlers mit dem
Beschwerdeführer zu 3. zu Stande kam. Soweit bei rein
kausaler Betrachtungsweise das von vornherein zum Scheitern
verurteilte Ansinnen des verdeckten Ermittlers, ein
Betäubungsmittelgeschäft in Gang zu bringen, in weitestem
Sinne Auslöser für die gegen ihn gerichtete Vermögensstraftat
der Beschwerdeführer gewesen ist, reicht dies für die Annahme
einer wesentlichen Beeinträchtigung rechtsstaatlicher
Grundprinzipien, wie sie das Bundesverfassungsgericht zur
Voraussetzung eines Verstoßes gegen den Grundsatz eines
rechtsstaatlichen fairen Verfahrens macht (vgl. BVerfGE 57,
250 ), nicht aus.
3
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.