BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1631/22 -
- 2 BvR 1747/22 -
- 2 BvR 1860/22 -
- 2 BvR 209/23 -
In dem Verfahren
gegen
1. den Beschluss des Landgerichts Koblenz
- Strafvollstreckungskammer Diez -
vom 18. August 2022 - 7c StVK 361/22 -
- 2 BvR 1631/22 -,
2. den Beschluss des Landgerichts Koblenz
- Strafvollstreckungskammer Diez -
vom 7. September 2022 - 7c StVK 381/22 -
- 2 BvR 1747/22 -,
3. a) den Beschluss des Landgerichts Koblenz
- Strafvollstreckungskammer Diez -
vom 22. September 2022 - 7c StVK 395/22 - ,
b) aa) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 20. September 2022 - 2 Ws 430/22 Vollz -,
bb) den Beschluss des Landgerichts Koblenz
- Strafvollstreckungskammer Diez -
vom 28. Juli 2022 - 7c StVK 250/22 -
- 2 BvR 1860/22 -,
4 . a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 19. Januar 2023 - 2 Ws 677/22 Vollz -,
b) den Beschluss des Landgerichts Koblenz
- Strafvollstreckungskammer Diez -
vom 16. November 2022 - 7c StVK 463/22 -
- 2 BvR 209/23 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Maidowski,
Offenloch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. Mai 2023 einstimmig beschlossen:
1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen und eine Grundrechtsverletzung auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 88, 40 ; 99, 84 ; 105, 252 ; 108, 370 ; 113, 29 ; stRspr).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren erneut darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die fortlaufende Erhebung zahlreicher völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen nicht nachvollziehbar begründeter einstweiliger Rechtsschutzanträge muss von jedem Einsichtigen als aussichtslos angesehen werden.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
König Maidowski Offenloch