BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1632/02 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
12. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
1
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.
Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als
verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers
angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg. Sie ist unzulässig.
2
Die Kammer kann offen lassen, ob nach
Aufhebung des § 96 BVerfGG a.F. durch das Fünfte Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) in der
hier gegebenen Konstellation die Wiederholung einer
Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Der wiederholten
Verfassungsbeschwerde desselben Beschwerdeführers gegen
dieselbe Entscheidung des Bundesfinanzhofs und des
Niedersächsischen Finanzgerichts bei unveränderter Sach- und
Rechtslage wie in der durch Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
10. Juni 2002 - 2 BvR 177/02 - nicht zur
Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde könnte ein
Beschwerdehindernis des Verbrauchs der Beschwerde (ne bis in
idem) entgegenstehen.
3
Die am 15. Juli 2002 erhobene
Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig, weil sie
nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1
Satz 1 BVerfGG eingelegt wurde. Die Frist begann mit der
Mitteilung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs an die
Bevollmächtigte des Beschwerdeführers am 7. Januar 2002
zu laufen und endete demgemäß bereits am 7. Februar
2002. Die Verfassungsbeschwerde wurde damit verspätet
erhoben.
4
Die Voraussetzungen für die beantragte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2
BVerfGG) sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat mit
seinem Vortrag, wonach ihm die Ablehnung der Steuerberaterin
Haberecht als Beistand des Beschwerdeführers im Verfahren
2 BvR 177/02 nicht "absehbar gewesen" und die daraus
folgende Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde "nicht zu
erwarten" gewesen sei, nicht glaubhaft gemacht, dass er bzw.
seine Bevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die
Beschwerdefrist einzuhalten. Bei Wahrung der gebotenen und
zumutbaren Sorgfalt hätte die Bevollmächtigte des
Beschwerdeführers absehen können, dass der Antrag, die
Steuerberaterin als Beistand zuzulassen, vom
Bundesverfassungsgericht abgelehnt werden würde. Diese hätte
sich nämlich mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen müssen, wonach
ein Antrag auf Zulassung eines Steuerberaters in Steuersachen
als Beistand in der Regel abzulehnen ist, da seine Beiordnung
für das verfassungsrechtliche Verfahren im Regelfall auch
dann nicht sachdienlich ist, wenn mit der
Verfassungsbeschwerde die Prüfung einer Vorschrift des
Steuerrechts oder eines Steuerbescheids begehrt wird (vgl.
BVerfGE 7, 241 ). Das Verschulden der
Bevollmächtigten steht dem Verschulden des Beschwerdeführers
gleich (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2001
- 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S.
1567 f.).
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.