BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1637/05 -
des Herrn M...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. März 2007
einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom
3. Februar 2005 – III StVK 25/05 – verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4
des Grundgesetzes, soweit das Gericht den gegen die
Anbringung einer Notiz am Pflegerzimmer gerichteten Antrag
des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. In diesem Umfang
wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das
Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
Der Beschluss des Saarländischen
Oberlandesgerichts vom 25. August 2005 – Vollz (Ws) 11/05 –
ist damit insoweit gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Saarland hat dem Beschwerdeführer die
Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Maßregelvollzug.
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1. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 63
StGB in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie
Merzig untergebracht. Er hat ein Inkontinenzproblem. Während,
wie aus anderen Verfahren bekannt ist, der Beschwerdeführer
meint, es handele sich um ein neurologisches Problem, geht
die Klinikleitung davon aus, dass es sich um eine psychogene
Harninkontinenz handele.
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2. Nach Angaben des Beschwerdeführers heftete
der Spätdienst am 3. Januar 2005 an die Tür des
Pflegerzimmers einen Zettel betreffend die Themenliste zur
Stationsversammlung am 5. Januar 2005 mit folgendem Wortlaut:
"Die Station ist dafür, dass der Beschwerdeführer keine
Handtücher mehr bekommt, weil er sie vollpinkelt." Hiergegen
wandte der Beschwerdeführer sich mit einem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Feststellung des
beleidigenden Charakters des Aushangs und künftiges
Unterlassen jeder Form von Beleidigung begehrte. Ferner
wandte er sich dagegen, dass ihm diverse Gesetzestexte nicht
ausgehändigt worden seien.
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3. Das Landgericht wies die Anträge mit
Beschluss vom 3. Februar 2005 als unzulässig zurück. Der
Verpflichtungsantrag auf Aushändigung der Gesetzestexte sei
unzulässig, weil der Beschwerdeführer bisher keinen
entsprechenden Antrag bei der Klinik gestellt habe.
Hinsichtlich der Notiz sei der Antrag unzulässig, weil diese
keine Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG sei. Die
Notiz sei ein innerdienstlicher Vermerk, der keine
unmittelbare Rechtswirkung habe.
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4. In seiner gegen diese Entscheidung
gerichteten Rechtsbeschwerde führte der Beschwerdeführer aus,
der Antrag auf Aushändigung von Gesetzestexten habe sich
erledigt, nachdem ihm mittlerweile die Fernleihe über den
Sozialdienst gestattet werde. Weiterhin machte der
Beschwerdeführer geltend, in dem Aushang, der kein Einzelfall
sei, sei eine therapeutische Maßnahme zu sehen, weil gezielt
versucht werde, seine Harninkontinenz "zur Schau" zu stellen,
um Reaktionen von Mitpatienten zu provozieren.
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5. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und
Soziales führte in seiner zu der Rechtsbeschwerde abgegebenen
Stellungnahme aus, bei der beanstandeten Notiz handele es
sich um den Vermerk eines Mitpatienten auf der frei
zugänglichen Themenliste für die Stationsversammlung. Nachdem
das Stationspersonal und der Klinikleiter von dem Aushang
erfahren hätten, sei dieser unverzüglich entfernt worden.
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6. Mit Beschluss vom 25. August 2005 verwarf
das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig.
Bezüglich der Aushändigung der Gesetzestexte fehle es an der
notwendigen Beschwer, weil der Beschwerdeführer selbst
angegeben habe, dass ihm die Texte mittlerweile zur Verfügung
stünden. Im Übrigen sei die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil
die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116
Abs. 1 StVollzG nicht vorlägen.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet der
Beschwerdeführer sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts
und des Oberlandesgerichts. Er rügt eine Verletzung seiner
Rechte aus Art. 1, Art. 3, Art. 19 Abs. 4,
Art. 103 und Art. 104 GG. Er habe gegenüber der
Strafvollstreckungskammer mehrfach dargelegt, dass ihm trotz
wiederholter Anträge an die Klinikleitung der Einblick in
Gesetzestexte verweigert worden sei. Er habe sich nunmehr
mehrere Gesetzestexte von seiner Schwester zusenden lassen
und könne nach Aufnahme eines Studiums an der Fernuniversität
Hagen seit Mai 2005 eingeschränkten Einblick in Fachliteratur
nehmen. Der öffentliche Aushang einer Notiz mit
diskriminierendem Inhalt müsse gerichtlich überprüfbar
sein.
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2. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und
Soziales des Saarlandes hat von einer Stellungnahme zu der
Verfassungsbeschwerde abgesehen.
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1. Soweit die angegriffenen Entscheidungen die
vom Beschwerdeführer begehrte Aushändigung von Gesetzestexten
betreffen, ist die Verfassungsbeschwerde unsubstantiiert und
deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen. Insoweit wird
gemäß § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren
Begründung abgesehen.
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2. Soweit die Verfassungsbeschwerde die
Zurückweisung des gegen die Anbringung einer Notiz am
Pflegerzimmer gerichteten Antrags des Beschwerdeführers durch
Beschluss des Landgerichts vom 3. Februar 2005 betrifft, wird
sie gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die
Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); das Bundesverfassungsgericht hat die
für die Beurteilung maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen
bereits entschieden.
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a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die gerügte
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht zum Gegenstand
einer Anhörungsrüge gemäß § 138 Abs. 3, § 120 Abs.
1 StVollzG in Verbindung mit § 33 a StPO gemacht hat.
Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers kommt eine Verletzung
des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht in
Betracht; die diesbezüglich erhobene Rüge beruht
offensichtlich allein darauf, dass der Beschwerdeführer den
Gewährleistungsgehalt des Grundrechts aus Art. 103 Abs.
1 GG verkennt. In einem solchen Fall scheitert die
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht daran, dass
der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG behauptet, ohne sich zuvor mit einer Anhörungsrüge um
Abhilfe bemüht zu haben; denn die Einlegung dieses
Rechtsbehelfs wäre offensichtlich aussichtslos gewesen (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2006 - 2
BvR 30/06 - juris).
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang auch offensichtlich begründet
im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der Beschluss
des Landgerichts verletzt insoweit den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die
Strafvollstreckungskammer hat die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes
verkannt.
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aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
gewährleistet Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen durch die
öffentliche Gewalt. Die Gewährleistung umfasst den Zugang zu
den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem
förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche
Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395 #). Der Bürger
hat Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche
Kontrolle (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 84, 34
; 101, 397 ).
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Für den Bereich des Maßregelvollzugs wird das
Grundrecht durch § 138 Abs. 3 in Verbindung mit
§§ 109 ff. StVollzG konkretisiert. Gegen eine
Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem
Gebiet des Maßregelvollzuges kann der Untergebrachte danach
mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgehen
(§ 138 Abs. 3 in Verbindung mit § 109 Abs. 1
StVollzG). Diese Bestimmung ist im Lichte des Art. 19
Abs. 4 GG auszulegen und anzuwenden (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98
-, NStZ 1999, S. 428 f.).
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Für die Beantwortung der Frage, ob ein Handeln
oder Unterlassen der Justizvollzugsanstalt eine regelnde
Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG
darstellt, kommt es deshalb darauf an, ob die Möglichkeit
besteht, dass dieses Handeln oder Unterlassen Rechte des
Gefangenen verletzt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2006
- 2 BvR 1383/03 -, juris).
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Im vorliegenden Fall bestand diese
Möglichkeit. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen
nach seinem Vortrag vom Anstaltspersonal angebrachten Aushang
am Pflegerzimmer, auf dem sich unter anderem eine
bloßstellende Angabe über Vorgänge aus seinem Intimbereich
befand. Da dieser Aushang für Mitpatienten einsehbar an der
Tür des Pflegerzimmers angebracht war, kam eine der Klinik
zuzurechnende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des
Beschwerdeführers in Betracht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 71, 206 ).
Dies gilt unabhängig davon, ob der Aushang nur der
Vorbereitung einer verwaltungsinternen Besprechung und damit
einem verwaltungsinternen Zweck dienen sollte. Dem
Beschwerdeführer ging es ersichtlich nicht um die
Beanstandung des Aushangs in seiner etwaigen internen
Funktion, sondern darum, dass die ihn betreffende Mitteilung
in bloßstellender Weise für jedermann sichtbar ausgehängt
war. Die Zulässigkeit des Antrags in diesem Punkt durfte
daher nicht mit der Begründung verneint werden, es liege
keine nach § 109 Abs. 1 StVollzG angreifbare Maßnahme
vor.
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bb) Der Stellungnahme des zuständigen
Ministeriums im Rechtsbeschwerdeverfahren können Gründe, die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen,
schon deshalb nicht entnommen werden, weil der
Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, noch
keine Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern.
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cc) Die Entscheidung des Landgerichts ist
daher aufzuheben, soweit das Gericht den Feststellungsantrag
des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. In diesem Umfang
ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen
(§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird damit insoweit
gegenstandslos.
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3. Da die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich
eines von zwei Gegenständen der angegriffenen Entscheidungen
Erfolg hat, sind dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2
BVerfGG die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.