BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1645/10 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. Januar 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund des Amoklaufs eines
ehemaligen Schülers in Winnenden gegen das Waffengesetz vom
11. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Art. 1b
des Gesetzes vom 25. November 2012
(BGBl II S. 1381). Sie rügen eine Verletzung
ihres Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
dadurch, dass das Waffengesetz tödliche Schusswaffen für den
Schießsport erlaubt beziehungsweise deren Gebrauch nicht
ausreichend einschränkt. Der Gesetzgeber habe damit gegen
seine Pflicht zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren
des Missbrauchs von Schusswaffen verstoßen.
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Es sei Aufgabe der Legislative, innerhalb
ihres Gestaltungsspielraums einen angemessenen Ausgleich
zwischen dem Sicherheitsinteresse der Bevölkerung und den
Interessen der privaten Waffenbesitzer zu schaffen.
Tatsächlich habe das Waffengesetz in den vergangenen Jahren
keinen ausreichenden Schutz vor diversen Mordserien mit
privaten legalen Waffen geboten. Dies stelle ein
verfassungswidriges Unterlassen des Gesetzgebers dar.
Erforderlich seien weitergehende Beschränkungen des Rechts
auf Besitz und Gebrauch von privaten Schusswaffen,
insbesondere ein Verbot tödlicher Sportwaffen. Die als
Reaktion auf die Ereignisse von Winnenden vorgenommenen
Verschärfungen des Waffenrechts durch das Vierte Gesetz zur
Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009
(BGBl I S. 2062) seien nicht geeignet, solche
Vorkommnisse künftig zu verhindern oder auch nur wesentlich
zu erschweren.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt.
Da die für die Entscheidung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Vorgaben geklärt sind, kommt der
Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der
Beschwerdeführer angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde,
selbst wenn man Zulässigkeitsbedenken zurückstellt, keine
Aussicht auf Erfolg hat.
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1. In seinem klassischen Gehalt schützt
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vor
staatlichen Eingriffen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das Grundrecht
jedoch nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegenüber
solchen Eingriffen. Aus ihm ist vielmehr auch eine
Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das
geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von
dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde
geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170
; 77, 381 ). Die Schutzpflicht
gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor
gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere
vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl.
BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 89
; 53, 30 ; 56, 54 ).
Eine solche Schutzpflicht besteht auch hinsichtlich der
Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen
(vgl. BVerfGK 1, 95 ).
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Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt
dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt jedoch ein
weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu
(vgl. BVerfGE 77, 170 ). Die Entscheidung, welche
Maßnahmen geboten sind, kann nur begrenzt nachgeprüft werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der
Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die
öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht
getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich
ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene
Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54
; 77, 381 ; 79, 174 ;
stRspr).
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2. Nach diesem Maßstab können die Vorschriften
des Waffengesetzes, die den Umgang mit Waffen und Munition
unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung regeln
(§ 1 Abs. 1 WaffG), von Verfassungs wegen
nicht beanstandet werden.
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Das Schutzkonzept des Waffengesetzes beruht im
Kern auf der Erlaubnispflichtigkeit des Umgangs mit
Schusswaffen, soweit dieser nicht gänzlich verboten ist.
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis sind
grundsätzlich die Volljährigkeit des Antragstellers, dessen
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie der Nachweis
der erforderlichen Sachkunde und eines Bedürfnisses
(§§ 4 ff. WaffG). Zum Nachweis eines
Bedürfnisses müssen gegenüber den Belangen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende, persönliche
oder wirtschaftliche Interessen glaubhaft gemacht werden
(§ 8 WaffG). Für Sportschützen wird diese
Voraussetzung in § 14 Abs. 2 bis 4 WaffG näher
konkretisiert. Den - mit der Verfassungsbeschwerde
besonders gerügten - Erwerb und Besitz von
großkalibrigen Schusswaffen durch Sportschützen hat der
Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 WaffG an das
Erreichen eines erhöhten Mindestalters von 21 Jahren
geknüpft. Verstöße gegen die Erlaubnispflicht sind mit Strafe
bedroht (§ 52 WaffG).
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Gleichzeitig hat der Gesetzgeber Vorkehrungen
zur Verhinderung des Zugangs Unbefugter zu Waffen und
Munition getroffen, indem er ein - ebenfalls
strafbewehrtes - Verbot der Überlassung von Waffen
oder Munition an nicht berechtigte Personen statuiert
(§ 34 WaffG) sowie eine sichere Aufbewahrung von
Waffen und Munition angeordnet (§ 36 WaffG) hat.
Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften hat er allgemein
als Ordnungswidrigkeiten und unter verschärften
Voraussetzungen als Straftat sanktioniert (§ 53
Abs. 1 Nr. 19, § 52a WaffG).
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Einzelne Vorschriften aus den skizzierten
Normkomplexen hat der Gesetzgeber erst als Reaktion auf die
Amokläufe von Erfurt und Winnenden eingeführt oder verschärft
(vgl. das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts
vom 11. Oktober 2002
und das Vierte Gesetz
zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli
2009).
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Bei dieser Rechtslage lässt sich weder
feststellen, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine
Schutzvorkehrungen gegen die von Schusswaffen ausgehenden
Gefahren getroffen hat, noch, dass offensichtlich die
getroffenen Regelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheit
gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, um die
Allgemeinheit vor den Gefahren des missbräuchlichen Umgangs
mit Schusswaffen zu schützen. Angesichts des dem Gesetzgeber
bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten zukommenden weiten
Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums steht den
Beschwerdeführern ein grundrechtlicher Anspruch auf
weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie das Verbot von
Sportwaffen nicht zu.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.