BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1646/10 -
des Herrn R…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
5. August 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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1. Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren
über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige
Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 ;
stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde
von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
erweist. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten
würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ;
stRspr).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von
vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die
aufgeworfenen Rechtsfragen werden im Hauptsacheverfahren zu
klären sein.
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3. Die danach gebotene Folgenabwägung führt
zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte
aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde
dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit durch den Vollzug
der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder
gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Wenn die
einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde
später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden ebenfalls
schwerwiegende Nachteile. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat
auf der Grundlage eines psychiatrischen
Sachverständigengutachtens nachvollziehbar dargelegt, dass
der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten
(sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und
deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher
Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch
welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden
nehmen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese
Bewertung zugrundezulegen, weil der Beschwerdeführer es
versäumt hat, die in den Entscheidungen angeführten, von ihm
im Ergebnis für unzutreffend erachteten Gutachten vorzulegen
oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben. Angesichts
der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des
Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen
Freiheit.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.