BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1651/03 -
des Herrn W...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
26. September 2005 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verlegung eines Strafgefangenen von der Justizvollzugsanstalt
K. in die Justizvollzugsanstalt B..
2
1. Wegen der Beschädigung der Verplombung des
Diskettenschachtes seiner Schreibmaschine widerrief die
Justizvollzugsanstalt K. im Herbst 2002 die dem
Beschwerdeführer zuvor erteilte Erlaubnis zum Besitz einer
Schreibmaschine und entzog ihm diese. Ein Antrag des
Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung war erfolglos
(4 StVK 3/03). Zugleich verhängte die Anstalt gegen den
Beschwerdeführer auch wegen anderer Vorfälle eine einmonatige
Freizeitsperre, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde. Das vom Beschwerdeführer angerufene Landgericht ließ
offen, ob der Vorwurf, die Schreibmaschine manipuliert zu
haben, die Disziplinarmaßnahme rechtfertigte (2 StVK
628/02).
3
2. Mit Bescheid vom 22. Januar 2003
verfügte die Justizvollzugsanstalt K. die Verlegung des
Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt B.. Sie
begründete dies damit, dass einige Stationsbedienstete gegen
den Beschwerdeführer, der am 13. Januar 2003 unrechtmäßig die
Schreibmaschine eines Mitgefangenen in Besitz gehabt habe,
nicht eingeschritten seien, was Zweifel an der notwendigen
Distanz der Bediensteten zum Beschwerdeführer begründe. Da
davon auszugehen sei, dass die Bediensteten in der
Justizvollzugsanstalt B. dem Beschwerdeführer mit der nötigen
Distanz entgegentreten würden, erscheine diese Anstalt für
die Unterbringung des Beschwerdeführers besser geeignet.
Diese Verfügung wurde am Folgetag umgesetzt.
4
Durch die Verlegung verlor der
Beschwerdeführer, der sich seit Januar 1998 in der
Justizvollzugsanstalt K. befand, nach fünf Jahren seinen
Arbeitsplatz.
5
3. Mit Beschluss vom 14. Mai 2003 wies das
Landgericht Kassel den Antrag des Beschwerdeführers auf
gerichtliche Entscheidung zurück. Wenn Stationsbedienstete
gegen das Verhalten eines Strafgefangenen nicht einschritten,
das geeignet erscheine, die Sicherheit und Ordnung der
Anstalt zu gefährden, liege in diesem Zustand eine gemäß
§ 85 StVollzG die Verlegung rechtfertigende Gefahr. Im
vorliegenden Fall bestehe die Gefahr, dass Kenntnisse über
repressiv zu ahndende, die Sicherheitsbelange der Anstalt
berührende Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nicht
weitergetragen und diese Verhaltensweisen nicht durch
disziplinarrechtliches Einschreiten in Zukunft verhindert
würden. Auch werde die Anstaltsordnung dadurch berührt, dass
die Duldung bei Mitgefangenen den Eindruck erwecke, man könne
sich auf dieses passive Verhalten der Aufsichtsbeamten auch
in eigenen Angelegenheiten berufen, oder Anlass zu der
Annahme gebe, dem Beschwerdeführer würde eine bevorzugte
Behandlung zuteil. Mit einer Verlegung werde verhindert, dass
alte Strukturen ein fortdauerndes die Sicherheitsbelange der
Anstalt berührendes Verhalten des Beschwerdeführers
förderten.
6
4. Die gegen diese Entscheidung eingelegte
Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom
12. August 2003 ohne nähere Begründung einstimmig
als unzulässig.
7
1. Mit seiner rechtzeitig eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und 3 GG,
Art. 2 Abs. 1 und 2 GG, Art. 20 Abs. 3 GG,
Art. 101 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 und 3 GG und
macht geltend, die Verlegung sei durch § 85 StVollzG
nicht gedeckt und unverhältnismäßig. Die Annahme einer Gefahr
für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt wegen einer im
Haftraum des Beschwerdeführers aufgefundenen Schreibmaschine
sei nicht nachvollziehbar. Durch die Verlegung habe er einen
fünf Jahre lang innegehabten Arbeitsplatz verloren. Da er
über keine Kontakte zu Menschen außerhalb der
Justizvollzugsanstalt verfüge, seien außerdem die innerhalb
der Justizvollzugsanstalt Kassel I aufgebauten Kontakte zu
anderen Gefangenen für ihn von besonderer Bedeutung.
8
2. Die Hessische Staatskanzlei hat mit
Schreiben vom 27. Januar 2004 Stellung genommen.
Soweit der Beschwerdeführer rüge, der ungenehmigte Besitz
einer Schreibmaschine könne eine Verlegung nicht
rechtfertigen und die Verlegung sei daher unverhältnismäßig,
sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Dass das
Landgericht nicht ausdrücklich Maßnahmen gegen die das
Verhalten des Beschwerdeführers duldenden
Stationsbediensteten als milderes Mittel zur Einhaltung der
Sicherheit und Ordnung in der Anstalt in Betracht gezogen
habe, rechtfertige nicht den Schluss auf die
Unverhältnismäßigkeit der Verlegung. Abgesehen davon, dass
sich aus den Akten nicht ergebe, ob Ermittlungen gegen die
Stationsbediensteten stattgefunden und zu Ergebnissen geführt
haben, habe die Justizvollzugsanstalt bei der
Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt
die Belange der Führung der Justizvollzugsanstalt nicht denen
des Strafgefangenen unterordnen müssen.
9
3. Mit Schriftsatz vom
13. April 2004 teilt der Beschwerdeführer mit, dass
er nach einem einjährigen Aufenthalt in der
Justizvollzugsanstalt B. Ende Januar 2004 wieder in die
Justizvollzugsanstalt K. zurückverlegt worden und dort nun in
dem Flügel untergebracht sei, auf dem sich bereits früher
sein Haftraum befunden habe. Gründe für diese Rückverlegung
seien ihm nicht bekannt.
10
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG)
liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt (s. unter 2.). Nach
diesen Grundsätzen ist die – zulässige -
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
11
1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung
der Verfassungsbeschwerde wieder in die Justizvollzugsanstalt
K. zurückverlegt wurde. Das schutzwürdige Interesse des
Beschwerdeführers, die Verfassungswidrigkeit der
angegriffenen Entscheidungen festgestellt zu sehen, ist durch
die Rückverlegung nicht entfallen. Nach einem Wegfall der
Beschwer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann
fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu
besorgen ist (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 81, 138
; 103, 44 ; 104, 220
). Dies ist hier der Fall. Das Landgericht hat die
Annahme der Justizvollzugsanstalt bestätigt, sie sei
berechtigt, den Beschwerdeführer aus Gründen, die wesentlich
im Verhalten von Stationsbediensteten liegen, in eine andere
Anstalt zu verlegen. Auch die Hessische Staatskanzlei hat in
ihrer Stellungnahme unmissverständlich zum Ausdruck gebracht,
dass sie eine Verlegung des Beschwerdeführers aufgrund des
Fehlverhaltens von Stationsbediensteten für unbedenklich
hält, weil die Justizvollzugsanstalt bei der
Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt
die Belange der Führung der Justizvollzugsanstalt nicht denen
des Strafgefangenen unterordnen müsse. Es ist daher nicht
davon auszugehen, dass der Rückverlegung eine bessere
Einsicht in die Unrechtmäßigkeit der Verlegung zugrunde
liegt.
12
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG. Grundsätzlich sind die Auslegung des
Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der
dafür zuständigen Fachgerichte. Die Verfassungsbeschwerde ist
nur erfolgreich, wenn die Auslegung und Anwendung des Rechts
auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang des
Schutzbereichs, beruht und für den konkreten Fall von einigem
Gewicht ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ). Dies
ist hier der Fall.
13
a) Eine ohne seinen Willen erfolgende
Verlegung eines Strafgefangenen greift in dessen Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff kann für den
Gefangenen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden
sein. Alle seine innerhalb der Anstalt entwickelten sozialen
Beziehungen werden praktisch abgebrochen. Der unter den
Bedingungen des Anstaltslebens schwierige Aufbau eines
persönlichen Lebensumfeldes muss in einer anderen Anstalt von
neuem begonnen werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
28. Februar 1993 - 2 BvR 196/92 - NStZ
1993, S. 300 f.; Oberlandesgericht Stuttgart, NStZ 1998,
S. 431 ). Eine zusätzliche erhebliche
Beeinträchtigung ergibt sich, wenn der Wechsel der Anstalt
mit dem Verlust einer Arbeitsmöglichkeit verbunden ist.
14
Die Verlegung kann – nicht nur aus den bereits
genannten Gründen - auch die Resozialisierung des
Strafgefangenen beeinträchtigen und berührt somit auch dessen
durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
vermittelten (vgl. BVerfGE 98, 169 ) Anspruch auf
einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung
ausgerichtet ist (vgl. LG Hamburg, StV 2002, S. 664
). Die Vollstreckungszuständigkeit einer
Justizvollzugsanstalt bestimmt sich nach dem
Vollstreckungsplan des Landes (§ 152 Abs. 1 StVollzG),
in dem allgemein die zur Erreichung der Vollzugsziele
geeignete Anstalt festgelegt ist. Die örtliche
Vollzugszuständigkeit richtet sich im Interesse der
Resozialisierung insbesondere nach dem Wohnort als dem
Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Strafgefangenen (vgl.
i.E. § 24 StVollstrO). Zulässige Abweichungen vom
Vollstreckungsplan und im Vollstreckungsplan selbst
vorgesehene Konkretisierungsspielräume bei der Entscheidung
über die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt werden
wiederum unter anderem durch Gesichtspunkte der
Resozialisierung bestimmt (vgl. § 152 Abs. 2
StVollzG, § 26 StVollstrO). Verlegungen, die nicht
ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind,
können daher die Resozialisierungsbedingungen nachteilig
verändern.
15
b) Die Entscheidung des Landgerichts beruht
auf der Annahme, die Duldung von Verstößen eines
Strafgefangenen gegen die Anstaltsordnung durch die
Stationsbediensteten begründe einen die Sicherheit und
Ordnung der Anstalt gefährdenden Zustand, der nach § 85
StVollzG die Verlegung des Gefangenen rechtfertigt. Mit
dieser Auslegung des § 85 StVollzG sind die
verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher
Gesetzesinterpretation (vgl. BVerfGE 65, 317
) überschritten. Gemäß § 85 StVollzG kann ein
Gefangener in eine Anstalt verlegt werden, die zu seiner
sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem
Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst sein Verhalten oder
sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt darstellt. Anders als etwa § 88 Abs. 3 StVollzG,
der für die Anordnung bestimmter Sicherungsmaßnahmen auch
Gründe genügen lässt, die nicht in der Person oder dem
Verhalten des Gefangenen liegen, setzt § 85 StVollzG
danach eine konkrete vom Gefangenen selbst ausgehende Gefahr
voraus. Die Norm ermöglicht eine Verlegung in eine andere
Anstalt, in der Regel eine Anstalt höheren Sicherheitsgrades
(BTDrucks 7/918, S. 77), eindeutig nur für den Fall, dass das
Verhalten oder der Zustand des Gefangenen eine Gefahr für die
Anstaltssicherheit oder -ordnung begründet, der in dieser
Justizvollzugsanstalt nicht angemessen begegnet werden kann.
Eine Verlegung des Gefangenen zur Abwehr von Gefahren, die
durch Fehlverhalten des Vollzugspersonals begründet sind, ist
dagegen offensichtlich weder vom Wortlaut noch vom Sinn und
Zweck des § 85 StVollzG gedeckt.
16
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im
vorliegenden Fall das als gefahrbegründend im Sinne des
§ 85 StVollzG angesehene pflichtwidrige Verhalten der
Stationsbediensteten in einem Nichteinschreiten gegen einen
Pflichtverstoß des Beschwerdeführers bestand. Das Landgericht
hat als Gefahr, die gemäß § 85 StVollzG die Verlegung
des Beschwerdeführers rechtfertige, nicht den Pflichtverstoß
des Beschwerdeführers – den ungenehmigten Besitz der
Schreibmaschine eines Mitgefangenen – sondern das
pflichtwidrige Nichteinschreiten der Stationsbediensteten
angesehen. Auch eine alternative Begründung, die auf das
pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers statt auf das
der Stationsbediensteten abstellte, wäre im Übrigen nicht
geeignet, das Entscheidungsergebnis in verfassungsmäßiger
Weise zu tragen, denn ein einzelner ohne weiteres zu
unterbindender Ordnungsverstoß wie der ungenehmigte Besitz
einer Schreibmaschine begründet ebensowenig wie das
Nichteinschreiten von Vollzugsbediensteten gegen einen
solchen Verstoß eine die Verlegung rechtfertigende Gefahr im
Sinne des § 85 StVollzG.
17
c) Die Auslegung und Anwendung des § 85
StVollzG durch das Landgericht ist zudem unverhältnismäßig.
Beschränkungen des Grundrechts aus Art. 2
Abs. 1 GG dürfen nur unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden; sie
müssen zum Schutz eines kollidierenden Rechtsguts geeignet
und erforderlich sein und zur Art und Intensität der
Beeinträchtigung oder Gefährdung, der begegnet werden soll,
in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE
16, 194 ; 92, 277 ;
stRspr). Unter der vom Landgericht angenommenen
Voraussetzung, dass das Nichteinschreiten der
Stationsbediensteten eine Gefahr im Sinne des § 85
StVollzG darstellte, wäre zunächst festzustellen gewesen, ob
der unterstellten Gefahr durch eine geeignete Einwirkung auf
die Bediensteten, beispielsweise durch die schlichte
Anweisung, Pflichtverstöße des Beschwerdeführers den
Vorgesetzten zu melden, als milderes Mittel hätte begegnet
werden können. Schon an dieser die Erforderlichkeit der
Verlegung betreffenden Prüfung fehlt es.
18
3. Die Entscheidung des Landgerichts ist gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Damit wird die
Entscheidung des Oberlandesgerichts gegenstandslos. Da der
Beschwerdeführer im Januar 2004 in die Justizvollzugsanstalt
K. rückverlegt wurde, so dass der beim Landgericht gestellte
Antrag des Beschwerdeführers sich erledigt hat, wird das
Verfahren nur noch zur Entscheidung über die Kosten an das
Landgericht zurückverwiesen (vgl. BVerfGE 44, 353
).
19
4. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.
20
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).