BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1652/09 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
2
Die Beschwerdeführer missverstehen die
angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts, wenn sie
annehmen, dass das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde
(§§ 116 ff. StVollzG) ihnen danach nur unter
Einschaltung eines Rechtsanwalts - den sie sich nicht leisten
könnten - zugänglich sei. Eine Rechtsbeschwerde kann, wie das
Oberlandesgericht in der Begründung der angegriffenen
Entscheidungen zutreffend ausgeführt hat, nach § 118
Abs. 3 StVollzG nur in einer von einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt werden. Den Beschwerdeführern stand
danach neben der Möglichkeit, die Rechtsbeschwerde mit Hilfe
eines Rechtsanwalts zu erheben auch die Möglichkeit der
Einlegung „zur Niederschrift der Geschäftsstelle“ offen,
nicht aber der von ihnen gewählte Weg der Übersendung einer
von ihnen selbst unterzeichneten (sogenannten
„privatschriftlichen“) Antragsschrift.
3
Die gesetzlichen Vorschriften, die dem
Gefangenen das Stellen von Anträgen zur Niederschrift der
Geschäftsstelle ermöglichen, werden in Rechtsprechung und
Literatur dahin ausgelegt, dass ein solcher Antrag nicht
durch Übersendung einer vom Antragsteller selbst
unterzeichneten Antragsschrift gestellt werden kann, sondern
nur - in beiderseitiger Anwesenheit - durch Erklärung
gegenüber dem zuständigen Beamten der Geschäftsstelle, der
die Erklärung zu protokollieren hat (vgl. OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 6. Juli 1970, NJW 1970, S. 1890, und Beschluss
vom 23. November 1998, NStZ-RR 1999, S. 147; OLG Hamm,
Beschluss vom 10. Mai 1971, NJW 1971, S. 2181 ;
zum Ausschluss auch der fernmündlichen Einlegung zu Protokoll
der Geschäftsstelle OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni
1983, Rpfleger 1983, S. 363 ).
4
Diese Auslegung, von der auch das
Oberlandesgericht ausgegangen ist, ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 14. August 2006 - 2 BvQ 44/06 -
juris). Der Gefangene oder im Maßregelvollzug Untergebrachte
kann, um eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen, die Vorführung zum Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle beantragen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Das
Formerfordernis des § 118 Abs. 3 StVollzG dient unter
anderem gerade dazu, die Effektivität des Rechtsschutzes für
Gefangene und im Maßregelvollzug Untergebrachte zu sichern;
die Einschaltung entweder eines Rechtsanwalts oder - bei
Einlegung der Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der
Geschäftsstelle - des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle soll
zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu
beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an
Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (vgl. BVerfGK 8,
303 ).
5
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.