BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1656/06 -
der Frau H ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
26. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
teilweise unzulässig und ansonsten unbegründet.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit sie sich gegen eine Verletzung von Art. 103 Abs.
1 GG richtet.
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1. Die Beschwerdeführerin hat versäumt, das
Nachverfahren gemäß § 356 a StPO durchzuführen, und
damit den Rechtsweg nicht erschöpft.
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2. Die Verfassungsbeschwerde lässt zudem nicht
erkennen, welche weiteren Gesichtspunkte die
Beschwerdeführerin vorgetragen hätte, wenn sie von der
Kontaktaufnahme zwischen Revisionsgericht und
Staatsanwaltschaft frühzeitig in Kenntnis gesetzt und wenn
eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt worden wäre (vgl.
BVerfGE 28, 17).
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Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
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Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in
seiner Ausprägung als Willkürverbot liegt nicht vor.
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1. Eine Verletzung des Willkürverbots ist
gegeben, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde
liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen
Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 ; 83, 82
; 86, 59 ; stRspr). Eine Verletzung des
Willkürverbots kann unter diesen Voraussetzungen
grundsätzlich auch bei der Anwendung von Verfahrensrecht -
das im Übrigen verfassungsrechtlich durch die spezielleren
Verfahrensgrundrechte, insbesondere der Art. 101 Abs. 1
Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, abgesichert ist (vgl.
BVerfGE 60, 305 ; 107, 395 ) -
in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 42, 64
).
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Ein Verstoß gegen § 349 Abs. 2 StPO kann
eine Verletzung des Willkürverbots begründen, wenn das
Revisionsgericht die Revision als offensichtlich unbegründet
verwirft, obwohl ein entsprechender Antrag der
Staatsanwaltschaft nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 59, 98
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2002 -
2 BvR 1225/01 -, NStZ 2002, S. 487 ).
In diesem Fall fände eine Berücksichtigung der
Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft bei der
Entscheidungsfindung von vornherein nicht statt; damit
beruhte die auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage
ergehende Entscheidung auf der fehlerhaften Rechtsanwendung.
Ähnlich liegt der Fall, dass die Staatsanwaltschaft erst auf
"Bestellung" des Revisionsgerichts einen entsprechenden
Antrag stellt, ohne eine eigene Sachprüfung vorgenommen zu
haben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 2000 - 2 BvR 434/00 -,
NStZ 2000, S. 382; vgl. auch den von Gieg/Widmaier, NStZ
2001, S. 57 geschilderten Fall einer
wörtlichen Entsprechung des Verwerfungsantrags mit dem zuvor
der Staatsanwaltschaft übermittelten schriftlichen "Vorvotum"
des Revisionsgerichts). In diesem Fall hätte sich die
Staatsanwaltschaft in Wirklichkeit keine autonome
Rechtsauffassung gebildet; das Vorgehen wäre erkennbar darauf
angelegt, diese gesetzlich vorgesehene Voraussetzung für das
Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO zu Lasten des
Revisionsführers zu umgehen.
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2. Mit diesen Fallgestaltungen ist das
Zustandekommen der angegriffenen Revisionsentscheidung nicht
zu vergleichen. Anhaltspunkte für eine gezielte Umgehung des
Verfahrens liegen hier nicht vor; allein daraus, dass das
Gericht den Revisionsführer von der Kontaktaufnahme mit der
Staatsanwaltschaft nicht unterrichtet hat, lässt sich ein
derartiger Schluss nicht ziehen. Der Vorgang ist vielmehr als
Rechtsgespräch mit der Staatsanwaltschaft zu werten, mit dem
Zweck, eine - eigenständige - Prüfung durch diese
herbeizuführen. Die Staatsanwaltschaft hat sich - was aus den
beiden Antragsschriften vom 23. März und 8. Mai 2006
hervorgeht - eingehend mit der zu Grunde liegenden
Rechtsfrage auseinandergesetzt; auf Grund einer auf
selbständiger Prüfung beruhenden Korrektur ist sie
schließlich im Ergebnis zu derselben Bewertung wie das
Revisionsgericht gelangt. Dass sich die Staatsanwaltschaft
ungeprüft die Auffassung des Revisionsgerichts zu Eigen
gemacht haben könnte, findet in den Verfahrenstatsachen keine
Stütze.
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Die durch das Antragserfordernis vermittelte
und verfassungsrechtlich geschützte Gewährleistung, dass eine
Hauptverhandlung immer dann stattfindet, wenn zwischen dem
Revisionsgericht und der Staatsanwaltschaft bei dem
Revisionsgericht unterschiedliche Auffassungen darüber
bestehen, ob eine Revision offensichtlich unbegründet ist
(vgl. BVerfGE 59, 98 ), lief damit nicht leer. Die
grundsätzliche Zulässigkeit eines Rechtsgesprächs zwischen
Revisionsgericht und Staatsanwaltschaft - jedenfalls nach
Anbringung des staatsanwaltlichen Antrags - und einer
daraufhin erfolgenden Antragsänderung sind auch in
Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, wenngleich nicht
unstrittig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 349
Rn. 12; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl.
2003, § 349 Rn. 13; a.A. Wohlers, in: Systematischer
Kommentar, StPO, Stand: September 2003, § 349 Rn. 27;
jeweils m.w.N.).
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Vor diesem Hintergrund liegt ein Ausnahmefall,
in dem die - grundsätzlich der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogene - fachgerichtliche
Auslegung und Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO ein
verfassungsrechtliches Eingreifen erforderte, weil sie nicht
mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass
sie auf sachfremden oder sonst schlechterdings unhaltbaren
Erwägungen beruht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März
1987 - 2 BvR 677/86 -, NJW 1987, S. 2219
m.w.N.), nicht vor.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.