BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1656/08 -
des Herrn K…
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
am 15. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom
8. Oktober 2007 - 1 Ws - L - 603/07 - und der Beschluss
des Landgerichts Wuppertal vom 31. Mai 2007 - 2 StVK
302/07 b - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Ablehnung der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur
Bewährung bei lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe nach
Verbüßung der durch die besondere Schuldschwere bedingten
Zeit gemäß § 57a StGB.
2
Der Beschwerdeführer befand sich seit dem
3. Oktober 1986 zunächst in Untersuchungshaft und ist
seit dem 20. Februar 1988 in Strafhaft. Er verbüßt eine
lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des
Landgerichts Aachen vom 23. Oktober 1987 wegen Mordes an
seiner ersten Ehefrau und versuchten Mordes an seiner zweiten
Ehefrau. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er
jedenfalls die erste Tat begangen, um eine außerehelich
eingegangene Liebesbeziehung fortzusetzen. Im Strafurteil
wird der Beschwerdeführer als außergewöhnlich skrupelloser
Täter bezeichnet, dessen Tatverhalten von einem kaum zu
überbietenden Maß an Kaltblütigkeit gekennzeichnet sei.
3
Ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahre
1996 kam zu dem Ergebnis, dass zwar beide Taten ohne die
spezifische Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers
nicht denkbar seien. Sie seien aber im Kontext
lebensphasischer Ereignisse geschehen, deren Wiederholung in
dieser Zuspitzung nicht zu erwarten sei. Der Leiter der
Justizvollzugsanstalt kam in einem 1997 erstellten
Zehnjahresbericht ebenfalls zu dem Ergebnis, dass davon
auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Haftentlassung ohne Straftaten in geordneten Verhältnissen
leben werde. Der Beschwerdeführer wurde 1998 in den offenen
Vollzug verlegt. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt
befürwortete in einer Stellungnahme aus dem Jahre 2000 vor
dem Hintergrund des durchweg positiven Vollzugsverlaufs eine
vorzeitige Entlassung.
4
Das Landgericht Bonn lehnte am 9. Januar
2001 eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes ab und
setzte die aus Gründen der besonderen Schwere der Schuld
gebotene Mindestvollstreckungsdauer der lebenslangen
Freiheitsstrafe auf 20 Jahre fest. Die hiergegen gerichtete
sofortige Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Hamm
verworfen. In der Folgezeit befand sich der Beschwerdeführer
weiterhin beanstandungsfrei im offenen Vollzug.
5
Im Jahre 2005 wurde wegen des anstehenden
Ablaufs der Mindestverbüßungsdauer erneut ein
Reststrafenaussetzungsverfahren eingeleitet. In einer
Stellungnahme vom 14. November 2005 befürwortete der
Leiter der Justizvollzugsanstalt wegen des positiven
Vollzugsverhaltens zunächst eine Reststrafenaussetzung. Der
Beschwerdeführer sei bezüglich seiner Straftat und
Verurteilung zu einer realitätsbezogenen Sichtweise und
Auseinandersetzung in der Lage. In zahlreichen Gesprächen sei
glaubwürdig und nachvollziehbar deutlich gemacht worden, dass
er nicht mehr straffällig werden wolle. Der Beschwerdeführer
sei eine in sich ruhende Persönlichkeit mit einem hohen
moralischen Anspruch. Auch die betreuende Psychologin habe
sich über ihn nur positiv geäußert. Aus behandelnder Sicht
seien keinerlei Gründe ersichtlich, die eine weitere
Inhaftierung in irgendeiner Weise sinnvoll erscheinen ließen.
In einer Stellungnahme vom 5. Januar 2006 relativierte
der Leiter der Justizvollzugsanstalt seine Einschätzung. Es
sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer zwei während
des offenen Vollzugs eingegangene Liebesbeziehungen
verschwiegen habe. Um die zweite Beziehung zu beenden, habe
er an sich selbst und an die Frau fingierte anonyme
Drohbriefe verfasst. Seine Erklärungen hierzu seien unreif.
Daher sei er verpflichtet worden, sich bei einem externen
Psychotherapeuten in Behandlung zu begeben. Er sei
hinreichend motiviert, von der psychotherapeutischen Arbeit
profitieren zu können. Sollte sich dies bewahrheiten, werde
eine vorzeitige Haftentlassung weiterhin für realistisch
erachtet. Aufgrund der Vorkommnisse wurde der
Beschwerdeführer auf Weisung des Präsidenten des
Landesjustizvollzugsamts am 24. März 2006 in den
geschlossenen Vollzug verlegt. Der Beschwerdeführer
beantragte seine Rückverlegung in den offenen Vollzug. Dies
lehnte der Leiter der Justizvollzugsanstalt am 24. Juli
2006 ab. Zuvor war eine Stellungnahme der Anstaltspsychologin
vom 7. Juli 2006 eingeholt worden. Nachdem der
Beschwerdeführer im Juli 2006 selbst auf eine bedingte
Entlassung verzichtet hatte, stellte das Landgericht Bonn das
Verfahren auf Aussetzung der Restfreiheitsstrafe ein.
6
Am 1. Oktober 2006 hatte der
Beschwerdeführer die zwanzigjährige
Mindestvollstreckungsdauer verbüßt. Mit Beschluss vom
31. Mai 2007 lehnte das Landgericht Wuppertal die
Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ab. Dem
Beschwerdeführer könne gegenwärtig keine günstige
Sozialprognose gestellt werden. Unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit könne nicht
verantwortet werden zu erproben, ob er außerhalb des
Strafvollzugs keine schwerwiegenden Straftaten mehr begehen
werde. Eine Aussetzung gemäß § 57a StGB, das heißt, wenn
sich der Täter schwerster Taten gegen das Leben schuldig
gemacht habe, komme nicht in Betracht, wenn auch nur entfernt
damit gerechnet werden könne, dass er ein neues schweres
Verbrechen begehen werde. Zweifel gingen zu Lasten des
Verurteilten. Die Kammer schließe sich den Zweifeln des
Leiters der Justizvollzugsanstalt in einer Stellungnahme vom
10. April 2007 an. Danach sei ein konkretes, nicht
hinreichend sicher ausschließbares Risiko gegeben, dass der
Beschwerdeführer erneut schwere, gegen das Leben gerichtete
Straftaten begehen könnte, indem er eine konfliktreiche,
intime Beziehung zu einer Frau ähnlich destruktiv wie im
Tatgeschehen auflöse. Diese Befürchtung gründe auf den
fingierten Drohbriefen und dem nachträglichen
Erklärungsverhalten des Beschwerdeführers. Er habe auf diese
Weise in die Beziehung eine aggressive Komponente
hineingebracht, wie sie auch bei seinen Straftaten eine Rolle
gespielt habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Anhörung
die Zweifel an einer günstigen Prognose nicht ausräumen
können. Er habe sein Verhalten als „Riesendummheit“ abgetan,
ohne eine plausible Begründung dafür zu liefern. Sein
Verhalten offenbare fortbestehende Schwierigkeiten,
Beziehungen zu Frauen regulär zu beenden. Der Einholung eines
Sachverständigengutachtens habe es vor diesem Hintergrund
nicht bedurft.
7
Der Beschwerdeführer legte sofortige
Beschwerde ein. Die Kammer beanstande das Fehlen einer
plausiblen Erklärung für den Vorfall, habe sich aber nur
unzureichend um eine Aufklärung bemüht. Sie habe sich infolge
des Amtsermittlungsgrundsatzes eine fehlende Tatsachenbasis
zu verschaffen. Da er Erklärungen für sein Verhalten selbst
nicht habe geben können, hätte ein Sachverständiger
hinzugezogen werden müssen. Er habe ein
psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 13. Dezember
2006 vorgelegt, das konkrete Anhaltspunkte enthalte, wie der
motivatorische Hintergrund des fraglichen Geschehens zu
deuten sei. Die Kammer habe sich hiermit nicht
auseinandergesetzt. Er habe im offenen Vollzug eine Therapie
begonnen, die durch die Verlegung in den geschlossenen
Vollzug jäh beendet worden sei. Seither seien ihm keine
Therapiemöglichkeiten eingeräumt worden. Die „aggressive
Komponente“ sei unzureichend erläutert worden.
8
Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die
sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2007.
Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten führe zu keiner
anderen Bewertung. Es basiere allein auf einer sechsstündigen
psychiatrischen Untersuchung, den Angaben des
Beschwerdeführers und dem 1996 erstellten
Sachverständigengutachten. Die Vollzugsakten hätten dem
Gutachter nicht vorgelegen. Zudem befasse sich das Gutachten
nicht mit der für die Prognoseentscheidung relevanten Frage,
wie sich der Beschwerdeführer - der den Mord an seiner ersten
Frau offensichtlich immer noch leugne - mit seinen Taten
auseinandergesetzt habe. Auch fehle eine kritische
Auseinandersetzung mit dem nicht nachvollziehbaren Verhalten
des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Lösung von
partnerschaftlichen Konflikten. Der Beschwerdeführer habe dem
Gutachter das Geschehen offensichtlich anders geschildert als
die betreffende Frau gegenüber der Vollzugsbehörde. Das
Gutachten hätte die Angaben des Beschwerdeführers nicht
unkritisch übernehmen dürfen. Das Fehlverhalten des
Beschwerdeführers wiege bereits schwer. Sein anschließendes
leugnendes und taktierendes Verhalten zur Verschleierung
seiner Urheberschaft der anonymen Drohbriefe setze das
Verhalten zusätzlich ins Zwielicht. Der Beschwerdeführer
stelle ersichtlich keine Gefahr für eine anonyme - ihm nicht
näher bekannte - Allgemeinheit dar. Seine Gefährlichkeit
äußere sich vielmehr in seinem unkontrollierten und
bedrohlichen Verhalten in Zusammenhang mit der Lösung
partnerschaftlicher Konflikte. Gerade hier habe er sich
erneut in bedenklichem Maße als unzuverlässig erwiesen.
9
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer, dass ihm Vollzugslockerungen und eine
anstaltsinterne fachpsychologische Hilfestellung zu Unrecht
verweigert würden. Daher könnten die angegriffenen Beschlüsse
nicht mit Zweifeln an einer günstigen Sozialprognose
begründet werden. Die Beschlüsse seien pauschal und
generalisierend. Ohne genaue Analyse und konkrete Darlegung
von relevanten Gefährdungssachverhalten werde eine
„aggressive Komponente“ in seinem Verhalten behauptet. In
einer isolierten Betrachtungsweise sei die Qualität des von
ihm vorgelegten Gutachtens angegriffen worden. Auch das
Oberlandesgericht habe festgestellt, dass er für die
(anonyme) Allgemeinheit nicht gefährlich sei. Bestehe keine
generelle Gefährlichkeit, sei nicht nachvollziehbar, weshalb
er nach über 20 Jahren weiterhin inhaftiert bleiben
solle.
10
2. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Äußerung; es hat
keine Stellungnahme abgegeben. Dem Bundesverfassungsgericht
haben die Strafverfahrensakten und das Vollstreckungsheft
vorgelegen.
11
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser
Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
12
1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 GG.
13
a) Der Strafrest einer lebenslangen
Freiheitsstrafe wird frühestens zur Bewährung ausgesetzt,
wenn fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind (§ 57a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). § 57a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bestimmt, dass eine
Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe
nur möglich ist, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld
des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet. Damit
sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ein konkreter
Zeitpunkt für eine mögliche Aussetzung des Strafrestes unter
Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der zugrunde
liegenden Taten festgelegt werden. Allerdings hat der
Gesetzgeber an der lebenslangen Freiheitsstrafe als solcher
festgehalten und wollte es auch für den Fall einer guten
Kriminalprognose nicht zu einer Art „Entlassungsautomatik“
kommen lassen. Die bedingte Aussetzung der lebenslangen
Freiheitsstrafe setzt nach Verbüßung der durch die besondere
Schuldschwere bedingten Zeit voraus, dass diese unter
Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit
verantwortet werden kann, und der Verurteilte einwilligt
(§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB i.V.m.
§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB). Bei
der Entscheidung sind die in § 57 Abs. 1
Satz 2 StGB angeführten Umstände zu berücksichtigen
(§ 57a Abs. 1 Satz 2 StGB). Die hierdurch von
Gesetzes wegen eröffnete Möglichkeit der Vollstreckung der
lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere
Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der
Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie
der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das
Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)
(vgl. BVerfGE 117, 71 ).
14
b) Ob im jeweiligen Einzelfall die weitere
Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach
§§ 57a, 57b StGB zur Bewährung über den durch die
besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus
ausgesetzt werden kann, ist zunächst eine Frage der Auslegung
und Anwendung des einfachen Rechts. Das
Bundesverfassungsgericht prüft gerichtliche Entscheidungen
nur in einem eingeschränkten Umfang nach. Ihm obliegt keine
umfassende Kontrolle daraufhin, ob Gerichtsentscheidungen das
jeweilige Fachrecht „richtig“ im Sinne einer größtmöglichen
Gewähr der Gerechtigkeit anwenden. Es greift vielmehr nur
ein, wenn die Gerichte übersehen, dass ihre Entscheidung
Grundrechte berührt, oder wenn sie die Bedeutung und
Tragweite von Grundrechten nicht hinreichend berücksichtigen
oder wenn sie sonst aus sachfremden und damit objektiv
willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85
).
15
c) Vorliegend haben die Fachgerichte das aus
der besonderen Bedeutung des Freiheitsgrundrechts gemäß
Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 GG folgende Gebot der bestmöglichen
Sachaufklärung verletzt.
16
aa) In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sind die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an Entscheidungen darüber, ob im Einzelfall die
weitere Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach
§§ 57a, 57b StGB zur Bewährung über den durch die
besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus
ausgesetzt werden kann, geklärt.
17
(1) Unter dem Gesichtspunkt des Art. 1
Abs. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips gehört zu den
Voraussetzungen einer menschenwürdigen Strafvollstreckung,
dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten
grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit
teilhaftig zu werden. Fallgestaltungen, die es strikt
verwehrten, dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit
ungefährlich gewordenen Gefangenen die Wiedergewinnung der
Freiheit zu gewähren, sind dem Strafvollzug unter der
Herrschaft des Grundgesetzes grundsätzlich fremd (vgl.
BVerfGE 117, 71 m.w.N.).
18
(2) In materieller Hinsicht wird mit Blick auf
das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG diese
Chance auf Wiedererlangung der Freiheit durch eine strikte
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sichergestellt.
Je länger der Freiheitsentzug andauert, umso strenger sind
die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzuges. Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger
werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo
es im Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden
Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem
staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen
und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen
in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71
m.w.N.).
19
Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung
sind die von dem Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere
des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Eingriffs ins
Verhältnis zu setzen. Auf der einen Seite hat der
grundsätzliche Freiheitsanspruch des Verurteilten wegen der
regelmäßig zurück gelegten langen Haftzeit großes Gewicht.
Dies schließt es mit ein, dass ein vertretbares Restrisiko
eingegangen wird. Die Vertretbarkeit des Restrisikos ist
dabei nicht allein von den im Falle eines Rückfalls bedrohten
Rechtsgütern abhängig, sondern auch vom Grad der
Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit. Daher steht auch
bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten die bloße
theoretische Möglichkeit eines Rückfalls, die angesichts der
Begrenztheit jeder Prognosemöglichkeit nie sicher
auszuschließen ist, der Aussetzung nicht von vornherein
entgegen. Vielmehr ist die Ablehnungsentscheidung durch
konkrete Tatsachen zu belegen, die das Risiko als
unvertretbar erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 117, 71
).
20
Auf der anderen Seite verlangt die im Rahmen
der Aussetzungsentscheidung zu treffende Prognose die
Verantwortbarkeit der Aussetzung mit Rücksicht auf unter
Umständen zu erwartende Rückfalltaten. Je höherwertige
Rechtsgüter in Gefahr sind, desto geringer muss das
Rückfallrisiko sein. Bei Straftaten, die wie der Mord
(§ 211 StGB) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht
sind, kommt dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit
naturgemäß eine besonders hohe Bedeutung für die Frage zu, ob
es verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte
außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen
wird. Daher kommt hier wegen der Art der im Versagensfall zu
befürchtenden Taten eine bedingte Entlassung aus der
lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen
Voraussetzungen in Betracht. Bestehen irgendwelche konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte ein neues schweres
Verbrechen begehen werde, ist es von Verfassungs wegen nicht
zu beanstanden, wenn die Strafvollstreckungsgerichte von
einer Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe absehen
(vgl. BVerfGE 117, 71 m.w.N.).
21
Wenn eine fortbestehende Gefährlichkeit des
Verurteilten positiv festgestellt werden kann, ist der
weitere Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe
erforderlich, um die Allgemeinheit zu schützen. Die besonders
hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt darüber hinaus
auch dann die weitere Vollstreckung der lebenslangen
Freiheitsstrafe, wenn nach Erfüllung des
verfassungsrechtlichen Gebots einer zureichenden
richterlichen Sachaufklärung keine günstige
Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann. Es ist
verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf den Umstand, dass
die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als die
schuldangemessene Strafe ausgesprochen worden ist, nicht zu
beanstanden, wenn die in diesen Fällen verbleibenden Zweifel
an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des
Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71
m.w.N.).
22
(3) Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ergeben sich darüber hinaus besondere verfahrensrechtliche
Anforderungen an einen lang andauernden Freiheitsentzug, die
der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts Rechnung tragen
müssen.
23
Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines
rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den
Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben. Im Rahmen
des unbefristet wirkenden Freiheitsentzugs gebietet das Gebot
der bestmöglichen Sachaufklärung, einen erfahrenen
Sachverständigen zu Rate zu ziehen, der die richterliche
Prognose durch ein hinreichend substantiiertes und zeitnahes
Gutachten vorbereitet. Die Entscheidung über die Fortdauer
der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe hat sich
daher im Regelfall auch über den eigentlichen
Anwendungsbereich des § 454 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 StPO hinaus auf ein Sachverständigengutachten zu
stützen, das der besonderen Tragweite dieser Entscheidung
gerecht wird. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das
ärztliche Gutachten anerkannten wissenschaftlichen Standards
genügt. Der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen muss der
Richter durch eine sorgfältige Auswahl des Gutachters
entgegenwirken (vgl. BVerfGE 117, 71
).
24
Die Strafvollstreckungskammer darf für den
Fall, dass sie eine bedingte Entlassung in Erwägung zieht,
zum Schutz der Allgemeinheit bei ihrer Entscheidung nicht
allein auf Beurteilungen der Justizvollzugsanstalt vertrauen,
sondern hat gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO
zusätzlich das Gutachten eines Sachverständigen namentlich
darüber einzuholen, „ob keine Gefahr mehr besteht, dass die
durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit des
Verurteilten fortbesteht“ (Gefährlichkeitsprognose) (vgl.
BVerfGE 117, 71 ).
25
In den Fällen, in denen die lebenslange
Freiheitsstrafe einen längeren Zeitraum über den Zeitpunkt
der gebotenen Vollstreckung wegen der besonderen Schwere der
Schuld hinaus vollstreckt wird, darf das Gericht andererseits
zum Schutz des Inhaftierten ein neues Gutachten nicht allein
mit der Begründung verweigern, dass es eine
Strafrestaussetzung nicht beabsichtige. Vielmehr muss der
Entscheidung auch in diesen Fällen ein zeitnahes
wissenschaftlich fundiertes Gutachten der
Prognoseentscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE
117, 71 ).
26
bb) Dem verfahrensrechtlichen Gebot
bestmöglicher Sachaufklärung tragen die angegriffenen
Entscheidungen nicht hinreichend Rechnung.
27
Die angegriffenen Beschlüsse betreffen die
Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nach dem am
1. Oktober 2006 erfolgten Ablauf der aus Gründen der
besonderen Schwere der Schuld gebotenen
Mindestvollstreckungsdauer. Sie wurden nicht auf
Sachverständigengutachten gestützt, sondern allein auf eine
Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom
10. April 2007 und die Anhörung des
Beschwerdeführers.
28
Ein Gutachten aus dem Jahre 1996 kam zu dem
Ergebnis, dass die Taten im Kontext lebensphasischer
Ereignisse geschehen seien, deren Wiederholung in dieser
Zuspitzung nicht zu erwarten sei. Weitere Gutachten wurden in
der Folgezeit nicht eingeholt. Die Entscheidung des
Landgerichts Bonn vom 9. Januar 2001 beruhte nicht auf
einem Prognosegutachten. In dem Verfahren über eine
Reststrafenaussetzung aus dem Jahre 2005 gab lediglich der
Leiter der Justizvollzugsanstalt Stellungnahmen ab. Die
Stellungnahme vom 14. November 2005 war überaus positiv.
In der Stellungnahme vom 5. Januar 2006 wurde diese
Einschätzung zwar relativiert, eine vorzeitige Haftentlassung
mit Ablauf der Mindestverbüßungszeit aber immer noch für
realistisch gehalten. Die Versagung der Rückverlegung in den
offenen Vollzug im Jahre 2006 beruhte auf einer Stellungnahme
des psychologischen Fachdezernenten des
Landesjustizvollzugsamtes und Stellungnahmen der
Anstaltspsychologin.
29
In Anbetracht der Länge des Freiheitsentzugs
und der lange Zeit zurück liegenden Anlasstaten (1977 und
1986) hätte der Prognoseentscheidung in den angegriffenen
Entscheidungen ein wissenschaftlich fundiertes,
anstaltsfremdes Gutachten zugrunde gelegt werden müssen.
30
Anlass hierfür gab insbesondere das vom
Beschwerdeführer vorgelegte, ausführliche Privatgutachten vom
13. Dezember 2006, in welchem es auszugsweise heißt:
31
„Völlig unzutreffend ist die weitere
Schlussfolgerung, dass in seinem Verhalten ‚ein nicht
hinnehmbares Risiko zu sehen ist, erneut eine Beziehung
gewalttätig zu beenden’. Für eine derartige Schlussfolgerung
sehe ich nach den Ergebnissen eigener Untersuchungen, die
sich darüber hinaus auf die erhobenen neuropsychologischen
Befunde am 21.11.2006 stützen, nicht den geringsten Ansatz.
Hier wird ein Konstrukt aufgebaut, das zu sehr weitreichenden
Konsequenzen führt, was umso fragwürdiger erscheint, als
keinerlei durch Dritte überprüfbare Befunde und
Untersuchungsergebnisse mitgeteilt werden, auf die die -
eigentlich zu weit reichenden - Schlussfolgerungen, die in
dieser Form hypothetisch bleiben, Bezug nehmen. ... Weder die
medizinisch-psychiatrischen Untersuchungsergebnisse noch die
innerhalb der neuropsychologischen Diagnostik erhobenen
Befunde lassen bei Herrn K. weder
manipulative Bestrebungen, Simulations- /
Aggravationstendenzen erkennen noch ein anderes gefährdendes
Gewaltpotential ausmachen.“
32
Das Gutachten baut auf einem
fachpsychologischen Gutachten vom 10. Dezember 2006 auf,
das auf verschiedenen Testuntersuchungen des
Beschwerdeführers beruht. Nach diesem Gutachten findet sich
der Skalenwert für spontane Aggressionen im unauffälligen
Durchschnittsbereich. Nur der Skalenwert für den Bereich
Selbstaggression/Depression sei geringwertig erhöht. Alle
übrigen aggressionsspezifischen Skalen seien sämtlich extrem
niedrig ausgeprägt. Wichtig für die Abschätzung eines
latenten Aggressionspotentials bei dem Probanden sei der Wert
der Kontrollskala Offenheit, der im völlig unauffälligen
Bereich liege.
33
Von diesen Feststellungen sind die
Fachgerichte ohne Einholung eines ergänzenden
Sachverständigengutachtens abgewichen und zum gegenteiligen
Ergebnis gekommen. Zwar hat das Oberlandesgericht in seinem
Beschluss vom 31. Mai 2007 ausgeführt, dass es das
Gutachten vom 13. Dezember 2006 für unzureichend halte,
weil dem Sachverständigen die Vollzugsakten nicht vorgelegen
hätten und sich das Gutachten nicht mit der Frage befasse,
wie sich der Beschwerdeführer mit seinen Taten
auseinandergesetzt habe. Auch habe der Gutachter offenbar die
Darstellungen des Beschwerdeführers unkritisch übernommen.
Auf die von diesen Einwänden unabhängigen, im Gutachten vom
10. Dezember 2006 beschriebenen Testergebnisse ist das
Oberlandesgericht hingegen nicht eingegangen. Jedenfalls in
Anbetracht der Testergebnisse hätte es den Gutachter
zumindest zum Inhalt der vom Gericht für wesentlich
erachteten Vollzugsakten ergänzend anhören oder selbst ein
Prognosegutachten einholen müssen, bevor es gegenteilige
prognostische Schlussfolgerungen zog.
34
2. Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG,
die Entscheidung über die Auslagenerstattung auf § 34a
Abs. 2 BVerfGG.