BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1657/05 -
der Frau K...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
22. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Beschwerdeführerin begehrt, zum
schulischen Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden, ohne
ihr Kopftuch im Unterricht ablegen zu müssen.
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1. Sie beantragte nach dem Abschluss ihres
Lehramtsstudiums bei der Schulverwaltung der Freien
Hansestadt Bremen die Zulassung zum Referendariat. Diese
versagte das Landesinstitut für Schule, nachdem es die
Beschwerdeführerin abgelehnt hatte, im Unterricht in
Biblischer Geschichte/Religionskunde auf das Tragen eines
Kopftuchs zu verzichten.
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2. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin
Widerspruch ein und suchte um gerichtlichen Eilrechtsschutz
nach. Mit Beschluss vom 19. Mai 2005 verpflichtete das
Verwaltungsgericht Bremen die Freie Hansestadt Bremen im Wege
der einstweiligen Anordnung, die Beschwerdeführerin vorläufig
in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Weder die Bremische
Landesverfassung noch das Wesen des Unterrichtsfachs
Religionskunde stünden der Unterrichtung durch eine Lehrerin,
die ein Kopftuch trage, entgegen. Damit ermangele es einer
gesetzlichen Grundlage für den Ausschluss der
Beschwerdeführerin vom Referendariat. Diese wurde daraufhin
vorläufig im Angestelltenverhältnis in den
Vorbereitungsdienst übernommen.
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3. Am 23. Juni 2005 beschloss die Bremische
Bürgerschaft die Einfügung eines neuen § 59 b in das
Bremische Schulgesetz (BremGBl S. 245; im Folgenden:
BremSchulG). Dessen zum 9. Juli 2005 in Kraft getretene
Absätze 4 und 5 lauten wie folgt:
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(4) Die öffentlichen Schulen haben religiöse
und weltanschauliche Neutralität zu wahren. Dieser
Verpflichtung muss das Verhalten der Lehr- und
Betreuungskräfte in der Schule gerecht werden. Die Lehrkräfte
und das betreuende Personal müssen in jedem Fach auf die
religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller
Schülerinnen und Schüler sowie auf das Recht der
Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen, ihren Kindern in
Glaubens- und Weltanschauungsfragen Überzeugungen zu
vermitteln. Diese Pflichten der Lehrkräfte und des
betreuenden Personals erstrecken sich auf die Art und Weise
einer Kundgabe des eigenen Bekenntnisses. Auch das äußere
Erscheinungsbild der Lehrkräfte und des betreuenden Personals
darf in der Schule nicht dazu geeignet sein, die religiösen
und weltanschaulichen Empfindungen der Schülerinnen und
Schüler und der Erziehungsberechtigten zu stören oder
Spannungen, die den Schulfrieden durch Verletzung der
religiösen und weltanschaulichen Neutralität gefährden, in
die Schule zu tragen.
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(5) Für Referendare und Referendarinnen gilt
Absatz 4 nur, soweit sie Unterricht erteilen.
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4. Auf die Beschwerde der Freien Hansestadt
Bremen, worin diese von der Beschwerdeführerin unter Verweis
auf § 59 b BremSchulG nunmehr einen generellen Verzicht
auf das Kopftuch im Unterricht forderte, hob das
Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 26. August
2005 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen auf und
lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
ab.
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5. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August
2005 wies der Senator für Bildung und Wissenschaft der Freien
Hansestadt Bremen den Widerspruch der Beschwerdeführerin
unter Bezugnahme auf den angegriffenen Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts zurück. Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin unter dem 28. September 2005 in der
Hauptsache Klage, über die bislang nicht entschieden
wurde.
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In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 2,
Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
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Sie beantragt darüber hinaus den Erlass einer
einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG des Inhalts,
die Freie Hansestadt Bremen zu verpflichten, sie vorläufig in
den Vorbereitungsdienst aufzunehmen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt. Sie ist teilweise unzulässig,
im Übrigen unbegründet.
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1. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß
gegen Art. 12 Abs. 1 GG rügt, steht der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der materiellen
Subsidiarität entgegen.
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a) Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer
über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus
alle ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten
ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten
Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern.
Er muss deshalb grundsätzlich den in der Hauptsache zur
Verfügung stehenden Rechtsweg beschreiten, wenn – wie
vorliegend – ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt
werden, die sich nicht auf das Eilverfahren, sondern auf die
Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 104, 65
). Ein Beschwerdeführer darf ausnahmsweise
nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies
für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des
Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss (vgl.
BVerfGE 70, 180 ) oder wenn die Entscheidung von
keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt
und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das
Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275
; 86, 15 ; 104, 65
).
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b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht
erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich noch nicht
hinreichend mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen
befasst, die für die Beurteilung der Vereinbarkeit des
§ 59 b BremSchulG mit Art. 12 Abs. 1 GG maßgeblich
sind. Abweichend von der Gesetzgebung anderer Länder, die
zwar gleichfalls ein Verbot des Tragens religiös motivierter
Kleidung ausgesprochen, jedoch unter Bezugnahme auf
Art. 12 Abs. 1 GG und den Monopolcharakter der
staatlichen Ausbildung entweder Referendare hiervon
ausgenommen (vgl. Landtag des Saarlandes, Drucksache 12/1072,
S. 4) oder ihnen die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung
eingeräumt haben (vgl. beispielsweise § 38 Abs. 4
Schulgesetz für Baden-Württemberg), verhält sich weder die
Begründung des Gesetzentwurfs zu § 59 b BremSchulG zu
dieser Problematik noch wurde die Frage im Rahmen der
parlamentarischen Beratung erörtert.
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Die Durchführung des Hauptsacheverfahrens
bietet daher die Möglichkeit einer weiteren Klärung; der
Beginn der Ausbildung der Beschwerdeführerin verzögert sich
hierdurch nicht in unzumutbarer Weise. Darüber hinaus besteht
die Aussicht, dem Bundesverfassungsgericht für den Fall einer
gegen die letztinstanzliche Hauptsacheentscheidung
gerichteten Verfassungsbeschwerde oder einer Vorlage nach
Art. 100 Abs. 1 GG die vertieft begründete
Rechtsauffassung der Fachgerichte zu vermitteln; zugleich
wird auf diese Weise der grundgesetzlichen
Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen,
nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen
Verfassungsverletzungen gewähren (vgl. BVerfGE 68, 376
; 104, 65 ).
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2. Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende
Bestimmtheit des § 59 b Abs. 4 BremSchulG rügt, ist ihre
Verfassungsbeschwerde unbegründet.
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a) Grundrechtsrelevante Vorschriften müssen in
ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so klar formuliert
sein, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist
und er sein Verhalten danach einrichten kann (vgl. BVerfGE
62, 169 ; 78, 205 ). Der Gesetzgeber
ist gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie
dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte
mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die
Auslegungsbedürftigkeit allein macht eine Norm deshalb nicht
unbestimmt, wenn sich mit Hilfe der üblichen
Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die
Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE
56, 1 ; 86, 288 ; 93, 213 ;
103, 21 ).
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b) Dies berücksichtigend, greifen die von der
Beschwerdeführerin erhobenen Bedenken nicht durch. § 59
b BremSchulG verlangt nicht, dass bereits Spannungen
ausgelöst wurden oder konkret absehbar sind. Indem der
Gesetzgeber bereits dasjenige äußere Erscheinungsbild
verboten hat, das geeignet ist, diese Auswirkungen
hervorzurufen, hat er klar gemacht, dass eine abstrakte
Gefährdung der in der Vorschrift genannten Schutzgüter
ausreicht (vgl. BVerwGE 121, 140 ).
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c) Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber
geltend macht, ausweislich der Gesetzesbegründung bedürfe es
einer konkreten Gefährdung der in § 59 b BremSchulG
benannten Schutzgüter, kommt dem bereits deshalb keine
Bedeutung zu, weil eine solche – unterstellte – Absicht
keinen Eingang in den Wortlaut der Norm und den
Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist, gefunden hat
(vgl. hierzu BVerfGE 105, 135 ). Die
Entstehungsgeschichte der Vorschrift kann zudem auch deshalb
keine über den Wortlaut hinausgehende Interpretation
rechtfertigen, weil sie diesbezüglich widersprüchlich
ist.
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3. Schließlich verstößt § 59 b Abs. 4
BremSchulG nicht gegen Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 2
und Art. 33 Abs. 3 GG.
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a) Das an Lehrer an öffentlichen Schulen
gerichtete Verbot des Tragens religiöser Symbole, die
geeignet sind, religiöse oder weltanschauliche Empfindungen
zu stören oder den Schulfrieden zu gefährden, begegnet nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, so lange der Staat sowohl
bei der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung
dieser Dienstpflichten auf eine am Gleichheitssatz
orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften achtet und sich nicht mit einer
bestimmten Religionsgemeinschaft identifiziert (vgl. BVerfGE
19, 1 ; 19, 206 , 24, 236 ;
30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282
).
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b) Dem genügt § 59 b Abs. 4 Satz 5
BremSchulG. Indem die Norm jedes äußere Erscheinungsbild
verbietet, welches eine abstrakte Gefährdung der in § 59
b BremSchulG genannten Schutzgüter darstellt, erfasst sie die
Kundgabe jeglichen Bekenntnisses.
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Die in der Beratung des Gesetzentwurfs
geäußerte Ansicht, es bedürfe keines Eingreifens der
Schulbehörde bei solchen religiösen Symbolen, bei denen es in
der konkreten Situation keine Beanstandungen gebe, steht im
Widerspruch zu § 59 b Abs. 4 Satz 5 BremSchulG.
Eine fehlende konkrete Gefährdung widerlegt nicht die
abstrakte Eignung eines äußeren Erscheinungsbildes, die durch
§ 59 b BremSchulG geschützten Rechtsgüter zu
beeinträchtigen. Auch das bislang unbeanstandete religiöse
oder weltanschauliche Symbol behält seine Eignung, den in
Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag, das
elterliche Erziehungsrecht und die negative Glaubensfreiheit
der Schülerinnen und Schüler zu beeinträchtigen, und
unterfällt deshalb dem Verbot des § 59 b Abs. 4 Satz 5
BremSchulG.
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Die nach der Gesetzesbegründung (vgl. LTDrucks
16/662, S. 2 f.) der Schulbehörde obliegende
Einschätzung wird nicht gegenstandslos. Sie erfasst vielmehr
die Beurteilung der Frage, ob einer bestimmten Bekleidung
oder anderen äußeren Zeichen ein religiöser oder
weltanschaulicher Aussagegehalt zukommt. Hierbei ist –
ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont – die Wirkung des
verwendeten Ausdrucksmittels ebenso zu berücksichtigen wie
alle dafür in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten (vgl.
BVerfGE 108, 282 ). In Zweifelsfällen muss
deshalb die Schulbehörde zunächst den konkreten Aussagegehalt
des Erscheinungsbildes feststellen, bevor sie, gestützt auf
§ 59 b Abs. 4 Satz 5 BremSchulG, gegen den betroffenen
Lehrer Maßnahmen ergreift.
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Aufgrund der vorstehenden Ausführungen
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.