BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1658/02 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7.
März 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ). Die
Beschwerdebegründung lässt weder mit ausreichender
Deutlichkeit erkennen, dass die Verfassungsbeschwerde dem
Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG; vgl. auch z.B. BVerfGE 81, 22
m.w.N.) genügt, noch dass die angegriffene Entscheidung des
Bundesfinanzhofs auf einer Verletzung von spezifischem
Verfassungsrecht beruht (vgl. BVerfGE 18, 85
).
2
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.