BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1659/01 -
der Firma D ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2003 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen
eine gerichtliche Entscheidung, durch die der
Klageerzwingungsantrag der Beschwerdeführerin als unzulässig
verworfen wurde.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG und
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung durch
die Kammer anzunehmen. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden. Sie ist danach offensichtlich begründet.
3
Welche formalen Anforderungen an einen
Klageerzwingungsantrag zu stellen sind, haben die zuständigen
Fachgerichte grundsätzlich in Anwendung und Auslegung des
Verfahrensrechts, hier des § 172 Abs. 3 StPO,
allein zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur
eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE
18, 85 ; stRspr).
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Die angegriffene Entscheidung verletzt die
Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 3
Abs. 1 GG (a) und Art. 103 Abs. 1 GG (b).
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a) Der Gleichheitssatz in seiner Ausprägung
als Willkürverbot verlangt, dass für eine gesetzliche
Regelung und deren Anwendung ein sachlicher Grund auffindbar
ist (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 91, 118 ;
stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG ist danach verletzt, wenn
eine Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht(vgl.
BVerfGE 4, 1 ; 62, 189 ; 80, 48
). Das ist vorliegend der Fall.
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Es begegnet zwar keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, wenn das Kammergericht die Vorschrift des
§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auslegt, dass der
Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren als eine
Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung auch die Einhaltung der Beschwerdefrist des
§ 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (vgl. Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1988 - 2 BvR
1511/87 -, NJW 1988, S. 1773). Als nicht mehr
verständlich, weil unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar
und deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar
erweist sich jedoch die Annahme des Kammergerichts, im
konkreten Fall sei die Einhaltung der Frist nicht hinreichend
deutlich dargetan.
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Der Antrag der Beschwerdeführerin auf
gerichtliche Entscheidung enthielt die Angabe, der
Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft sei bei ihr am
21. März 2001 eingegangen und sie habe mit Schreiben vom 26.
März 2001 "Beschwerde eingelegt". Bei lebensnaher, am
allgemeinem Sprachgebrauch orientierter Auslegung kann diese
Angabe nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck
gebracht werden soll, die Beschwerdeschrift sei auch
unverzüglich - und damit neun Tage vor Fristablauf
- auf den Weg zum Adressaten gebracht worden (vgl. Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 -
2 BvR 502/96 -, Juris). Die Beschwerdeführerin hat
folglich dargelegt, dass sie die Beschwerdeschrift zu einem
Zeitpunkt auf den Weg gebracht hat, zu dem unter
Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten von einem
rechtzeitigen Eingang der Beschwerde ausgegangen werden
konnte. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn
das Kammergericht angesichts einer solchen Darlegung annimmt,
die Einhaltung der Beschwerdefrist sei aus der Antragsschrift
nicht ersichtlich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993,
S. 382; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 -
2 BvR 502/96 -, Juris; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, Juris).
8
b) Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die
Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf,
sich vor Erlass der Entscheidung zu dem zugrundeliegenden
Sachverhalt zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 ; 64,
135 ). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts,
den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei
seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 60,
247 ; 70, 288 ; 83, 24 ). Die
Ausgestaltung dieses auch im Klageerzwingungsverfahren zu
beachtenden Grundsatzes (vgl. BVerfGE 17, 356 )
ist zwar den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen. Die
Nichtberücksichtigung von Vorbringen verstößt aber dann gegen
Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine
Stütze mehr findet und unter Berücksichtigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich
ist (BVerfGE 42, 64 ). So ist es hier.
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Die Beschwerdeführerin hat den Inhalt des
angefochtenen Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft in
ihrer Antragsschrift im Wesentlichen wiedergegeben. Sie hat
im Einzelnen dargelegt, auf Grund welcher Tatumstände und
rechtlichen Bewertungen die Generalstaatsanwaltschaft das
Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Täuschungshandlung und
eines Schadens zum Nachteil der Beschwerdeführerin als nicht
nachweisbar angesehen hat. Die Antragsschrift enthält
insoweit die vom Kammergericht geforderte geschlossene und
aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, die dem
Gericht eine Überprüfung der Einstellung des Verfahrens
ermöglicht. Die ohne nähere Begründung getroffene
Feststellung des Kammergerichts, der Antrag der
Beschwerdeführerin teile den Inhalt des angefochtenen
Bescheides nur unvollständig mit, findet daher im
Prozessrecht keine Stütze. Das Gericht hat diesen Teil der
Antragsschrift entweder nicht zur Kenntnis genommen oder ihn
nicht erwogen. Dazu war es aber von Verfassungs wegen
verpflichtet (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 -
2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382 ).
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3. Der angegriffene Beschluss des
Kammergerichts ist aufzuheben; die Sache ist an das
Kammergericht zurückzuverweisen (vgl. §§ 93c
Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführerin
sind ihre notwendigen Auslagen im Verfahren der
Verfassungsbeschwerde gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu
erstatten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.