BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1660/02 -
des Herrn Dr. T...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegen den Beschwerdeführer wurde ein
steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. Am
7. Februar 2000 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung
der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers sowie die
Beschlagnahme von Unterlagen an. Der Beschluss wurde am
29. Februar 2000 vollzogen. Nachdem der Beschwerdeführer
den Tatvorwurf eingeräumt und den Schaden wieder gutgemacht
hatte, wurde am 10. Januar 2002 nach Zahlung einer
Geldauflage das Verfahren gemäß § 153a StPO eingestellt.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 legte der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebeschluss ein. Das Landgericht verwarf das
Rechtsmittel mangels "Beschwer" wegen "prozessualer
Überholung" als unzulässig. Hiergegen wendet sich der
Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde und rügt
eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 und 2 i.V.m.
Art. 19 Abs. 4 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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1. a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein
Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt
(vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27
; 104, 220 ; stRspr). Die in
Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des
Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen
gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne
seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und
die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne
gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166
; 96, 27 ; 104, 220 ). Dabei
fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug
(vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48
; 92, 365 ; 96, 27 ; 104, 220
; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine
weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG
in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne
eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle
(vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
; 65, 76 ; 96, 27 ;
104, 220 ; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf
ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel
daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer
"leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ;
96, 27 ; 104, 220 ).
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b) Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht
bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen
Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes
Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht. Trotz
Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein
Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn
das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der
Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Neben den
Fällen der Wiederholungsgefahr und der fortwirkenden
Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff kommt
ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in
Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht, in
denen die direkte Belastung durch den angegriffenen
Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine
Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die
gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung
gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver
Grundrechtsschutz gebietet es dann, dass der Betroffene
Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden
- wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden -
Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl.
BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).
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Zu der Fallgruppe tief greifender
Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor
möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet
sind, gehört die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen
aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung einschließlich
der in diesem Rahmen erfolgenden Beschlagnahmeanordnungen
(vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).
Deshalb darf die Beschwerde nicht allein deswegen, weil die
richterliche Anordnung vollzogen worden sei und die Maßnahme
sich deshalb erledigt habe, unter dem Gesichtspunkt
prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden.
Vielmehr hat das Beschwerdegericht zu prüfen, ob ungeachtet
der eingetretenen Erledigung ein Rechtsschutzinteresse des
Betroffenen besteht (vgl. BVerfGE 96, 27 ). Hierfür
spricht bei der Durchsuchung von Wohnungen das Gewicht des
Eingriffs in das Grundrecht des Art. 13 GG.
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c) Andererseits ist es grundsätzlich mit dem
Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar,
die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und
fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen
(vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ). Es
ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an
einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein
Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. BVerfGE 61, 126
). Diese allen Prozessordnungen gemeinsame
Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch
im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben
(§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer
Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz
der Effizienz staatlichen Handelns. Ein Rechtsschutzinteresse
ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig
betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes
praktisches Ziel erreichen kann (BVerfGE 104, 220
). So kann das Rechtsschutzbedürfnis auch
entfallen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs
gegen Treu und Glauben verstößt. Dies ist anzunehmen, wenn
der Berechtigte sich verspätet auf sein Recht beruft und
unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen
vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu
werden pflegt (vgl. BVerfGE 32, 305 ). Das
öffentliche Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens kann
in derartigen Fällen verlangen, die Anrufung des Gerichts
nach langer Zeit untätigen Zuwartens als unzulässig anzusehen
(vgl. BVerfGE 32, 305, ; OLG Koblenz,
wistra 1987, S. 357 ). Auch ein an sich
unbefristeter Antrag kann deshalb nicht nach Belieben
hinausgezogen oder verspätet gestellt werden, ohne unzulässig
zu werden (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 32, 305
). Allerdings darf hierdurch der Weg zu den
Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10,
264 ; 11, 232 ; 32, 305
).
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2. Gemessen an diesen Kriterien ist die
angegriffene Entscheidung im Ergebnis verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Dem Landgericht war bewusst, dass
allein der Vollzug sowie die dadurch eingetretene Erledigung
der Durchsuchungsanordnung nicht zur Unzulässigkeit der
Beschwerde führen. Für die getroffene Prozessentscheidung
waren die Besonderheiten des vorliegenden Falles maßgebend.
Danach war nicht nur die Ermittlungsmaßnahme vollzogen.
Vielmehr war darüber hinaus nach Zahlung der Geldauflage auch
das Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingestellt worden.
Diese Einstellung erfolgte überdies mit Zustimmung des
Beschwerdeführers und war endgültig (vgl. § 153a
Abs. 1 Satz 5 StPO). Schließlich hat der
Beschwerdeführer erst nahezu zwei Jahre nach dem Vollzug der
Durchsuchung und nach endgültigem Abschluss des gesamten
Verfahrens gegen die richterliche Anordnung Beschwerde
eingelegt. Unter diesen Umständen ist das Rechtsmittel
- obgleich nicht fristgebunden - unzulässig
geworden, weil der Beschwerdeführer bei einer Sachlage
untätig geblieben ist, bei deren Vorliegen vernünftiger Weise
etwas zur Wahrnehmung des Rechts unternommen zu werden pflegt
(vgl. BVerfGE 32, 305 ; OLG Koblenz, MDR
1985, S. 344; OLG Koblenz, wistra 1987,
S. 357 f.; Hanack in: Löwe/Rosenberg, StPO,
25. Aufl., vor § 296 Rn. 27;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., vor
§ 296 Rn. 6; Ruß in: Karlsruher Kommentar, StPO,
4. Aufl., vor § 296 Rn. 7 a.E.; Park, Handbuch
Durchsuchung und Beschlagnahme, Rn. 327; Ellersiek, Die
Beschwerde im Strafprozess, S. 147; a.A. Dütz, NJW 1972,
S. 1025 ). Durch die Annahme des
Landgerichts, die Beschwerde sei nunmehr unzulässig, wurde
dem Beschwerdeführer deshalb der Weg zum Gericht nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert. Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4
GG scheidet damit aus.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.