BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1661/03 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
3. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. a) Die Freiheit der Person (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 1 und 2
GG) darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter
strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden.
Daraus ergeben sich für die Strafgerichte
Mindesterfordernisse für eine zuverlässige
Wahrheitserforschung, die auch bei den im
Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu
beachten sind. Sie setzen unter anderem Maßstäbe für die
Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende
tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen. Denn es
ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen
Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der
persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der
Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70,
297 ).
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b) Um eine diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen unterliegende Entscheidung handelt es sich,
wenn darüber zu befinden ist, ob die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
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aa) Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1
StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Rests einer
zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel
der verhängten Strafe verbüßt sind, der Verurteilte
einwilligt und dies unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden
kann. Die in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten
Umstände sind bei der prognostischen Gesamtwürdigung von den
Fachgerichten zu berücksichtigen.
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bb) Bei der nach § 57 Abs. 1 StGB zu
treffenden Entscheidung handelt es sich zunächst um die
Auslegung und Anwendung von Gesetzesrecht, die Sache der
Strafgerichte ist. Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur
daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in
objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die
verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104
Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; 72, 105
).
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c) Die aus dem Freiheitsrecht abzuleitenden
Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht richten
sich insbesondere an die Prognoseentscheidung. Für ihre
tatsächlichen Grundlagen gilt von Verfassungs wegen das Gebot
bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297
). Es verlangt, dass der Richter die Grundlagen
seiner Prognose selbständig bewertet, verbietet mithin, dass
er die Bewertung einer anderen Stelle überlässt. Darüber
hinaus fordert es vom Richter, dass er sich ein möglichst
umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft
(vgl. BVerfGE 70, 297 ).
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2. Die angegriffenen Entscheidungen tragen
diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben Rechnung.
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a) Das Landgericht Frankenthal, auf dessen
Beschluss das Pfälzische Oberlandesgericht vollumfänglich
Bezug genommen hat, hat sich mit den für den Beschwerdeführer
sprechenden Umständen - wenn auch in lediglich knapper
Weise - auseinander gesetzt. In der mündlichen Anhörung
wurden von dem Beschwerdeführer die von ihm durchgeführte
Therapie, seine darauf bezogene Eigeninitiative sowie weitere
positive Umstände vorgetragen und folglich vom Gericht und
dem anwesenden Sachverständigen zur Kenntnis genommen. Der
seit 6. Februar 2003 durchgeführte offene Vollzug wird
in der landgerichtlichen Entscheidung ebenso gewürdigt wie
die ordentliche Führung des Beschwerdeführers.
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b) Eine positive Entscheidung gemäß § 57
Abs. 1 StGB setzt keine Gewissheit künftiger
Straffreiheit voraus; dem Sicherheitsinteresse der
Allgemeinheit ist jedoch in angemessener Weise Rechnung zu
tragen. Gegen die Auffassung der Gerichte, dass eine
frühzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet
werden kann, ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Bei
der Gesamtwürdigung der relevanten Umstände durften neben den
günstigen Aspekten insbesondere der schnelle - und
einschlägige - Rückfall nach der vollständigen
Erstverbüßung, die Erheblichkeit der jeweiligen
Verurteilungen sowie der Widerruf der dem Beschwerdeführer
zunächst ermöglichten Zurückstellung der Vollstreckung
berücksichtigt werden. Die damit zusammenhängenden
Verfehlungen hat der Beschwerdeführer ebenso eingeräumt wie
verbale Aggressionen gegenüber einem Lehrer im
Berufsförderungswerk. Es wird zudem nicht erkennbar, dass das
zur Entscheidung berufene Landgericht Frankenthal
gutachtliche Wertungen des Sachverständigen unkritisch
übernommen hätte; die negative Prognose des Sachverständigen,
der die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände in sein
mündlich erstattetes Gutachten mit einbezogen hat, hat das
Landgericht Frankenthal nur ergänzend zur gerichtlichen
Beurteilung der Gefahrenprognose herangezogen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.