BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1661/06 -
des Herrn B...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
24. Januar 2008 einstimmig beschlossen:
Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewährt.
Die Verfügung des Vorsitzenden der
3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom
19. Juni 2006 und der Beschluss des Landgerichts
Augsburg vom 27. Juni 2006 - 3 KLs 305 Js 120021/05 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel
2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und
Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts München vom 6. Juli 2006 - 3 Ws
555/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4
des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die
Sache wird an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen in der
Untersuchungshaft.
2
1. Der Beschwerdeführer befand sich vom
9. September 2005 bis zu seiner rechtskräftigen
Verurteilung mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom
30. November 2006 in Untersuchungshaft in der
Justizvollzugsanstalt Augsburg. Dort kam es zu vollzuglichen
Pflichtverstößen des Beschwerdeführers, die zunächst seine
Absonderung vom normalen Untersuchungshaftvollzug und sodann
mehrfach die Anordnung und Vollziehung von Arrest nach sich
zogen.
3
2. Mit Beschluss vom 9. Juni 2006 verhängte
das Landgericht Augsburg auf Antrag der Justizvollzugsanstalt
unter anderem einen einundzwanzigtägigen Arrest als
Disziplinarmaßnahme gegen den Beschwerdeführer. Bei Antritt
des Arrests am Freitag, 16. Juni 2006, weigerte sich der
Beschwerdeführer, der Aufforderung des Vollzugspersonals zur
Aushändigung sämtlicher persönlicher Unterlagen und
Gegenstände Folge zu leisten. Nachdem der Beschwerdeführer
zunächst in eine sogenannte Zugangszelle verbracht worden
war, machte er gegenüber dem Vollzugspersonal geltend, dass
er selbstmordgefährdet sei, und verwies zur Begründung auf
einen entsprechenden Eintrag in seiner
Gefangenenpersonalakte. Hintergrund dieses Eintrages war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich eines früheren
Arrestvollzuges im November 2005 - nach seinen Angaben im
fachgerichtlichen Verfahren und vor dem
Bundesverfassungsgericht ausschließlich, um in den „Genuss“
eines Arrestvollzuges mit einem weiteren Gefangenen zu
gelangen - um Vorführung zum konsiliarisch in der
Justizvollzugsanstalt tätigen Psychiater gebeten hatte.
Dieser hatte nach Exploration des Beschwerdeführers in einem
Vermerk vom 9. November 2005 den Verdacht auf das Vorliegen
einer Persönlichkeits- beziehungsweise Anpassungsstörung
attestiert, eine Gemeinschaftsunterbringung für notwendig
erklärt, die Arrestfähigkeit im besonders gesicherten
Haftraum verneint und die Anbringung des Sichtvermerks
„Selbstmordgefahr“ in der Gefangenenpersonalakte
empfohlen.
4
Im Anschluss an seinen Hinweis auf den
Vermerk, der gemäß dieser Empfehlung in seine Personalakte
eingetragen worden war, wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, sich zu entkleiden und auf Anordnung des
zuständigen Abteilungsleiters in einen besonders gesicherten
Haftraum ohne gefährdende Gegenstände verbracht. Dort wurde
dem Beschwerdeführer nach seiner vollständigen Entkleidung
eine Papierunterhose ausgehändigt. Der mit einer
Überwachungskamera versehene und durchgehend beleuchtete
Haftraum wies lediglich eine fest in die Außenwand eingefügte
Fensterfläche aus Glasbausteinen, eine Betonliege und ein in
den Boden eingelassenes WC auf, dessen Spülarmaturen
außerhalb des Raumes angebracht waren und nur von den
Vollzugsbediensteten mithilfe eines speziellen Schlüssels
bedient werden konnten. Weder eine Bettdecke oder Matratze
noch eine Waschgelegenheit waren vorhanden.
5
3. Nach telefonischer Information durch die
Justizvollzugsanstalt genehmigte der Vorsitzende Richter der
3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg als zuständiger
Haftrichter mit Verfügung vom Montag, 19. Juni 2006,
telefonisch die Anordnung der Unterbringung des
Beschwerdeführers in dem besonders gesicherten Haftraum; eine
Dokumentation dieser Verfügung erfolgte zunächst nicht.
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4. Nachdem der Bevollmächtigte des
Beschwerdeführers bei einem Besuch am 19. Juni 2006 von den
Geschehnissen Kenntnis erhalten hatte, richtete er mit
Schreiben vom selben Tag, ergänzt durch Schreiben vom 22.
Juni 2006, eine Dienstaufsichtsbeschwerde an das Bayerische
Staatsministerium der Justiz. Der Beschwerdeführer sei nach
seiner vollständigen Entkleidung aufgefordert worden, seinen
Ehering abzunehmen. Als er dieser Aufforderung nicht
nachgekommen sei, sei er von einem der anwesenden
Vollzugsbeamten von hinten gepackt, mit dem Gesicht nach
vorne zu Boden gerissen und so lange gewürgt worden, bis er
geglaubt habe, das Bewusstsein verlieren zu müssen. An diesem
Vorfall seien mehrere Vollzugsbedienstete beteiligt gewesen,
ohne dass der Beschwerdeführer sagen könne, wer was gemacht
habe. Bei dem Besuch des Bevollmächtigten habe der
Beschwerdeführer ein deutlich sichtbares Brillenhämatom an
beiden Augen aufgewiesen und über massive Schluckbeschwerden
und Beschwerden im Rippenbereich geklagt. Der
Beschwerdeführer habe berichtet, dass der Anstaltsarzt, der
etwa eine halbe Stunde nach dem Vorfall am 16. Juni 2006 bei
ihm erschienen sei, lediglich durch das geschlossene
Zellengitter hindurch Blutdruck und Herzfrequenz überprüft
habe. Obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe,
dass er massive Schmerzen im Hals- und Rippenbereich habe,
seien weitere Untersuchungen nicht durchgeführt worden. Auch
der Aufforderung des Beschwerdeführers, zu
Dokumentationszwecken Fotos von den sichtbaren Verletzungen
am Körper zu fertigen, habe der Anstaltsarzt nicht
entsprochen. Das Verhalten des Beschwerdeführers beim
Arrestantritt rechtfertige nicht ansatzweise die
entwürdigende und demütigende Aufforderung zu vollständiger
Entkleidung und „nackte“ Verbringung in eine fensterlose
„Beton-Zelle“. Ebensowenig rechtfertige die nachvollziehbare
Weigerung des Beschwerdeführers, in dieser Situation auch
noch den Ehering abzugeben, die beschriebenen körperlichen
Übergriffe. Eine Intervention durch das Ministerium sei
dringend geboten.
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Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2006, dem die
Schreiben an das Ministerium beigefügt waren, erhob der
Beschwerdeführer vorsorglich Beschwerde gegen die über die
verhängte Disziplinarmaßnahme hinaus angeordneten besonderen
Sicherungsmaßnahmen und beantragte die Aussetzung der
Vollziehung. Der Haftraum, in dem er untergebracht sei,
erfülle nicht das Mindestmaß gebotener Ausstattung; er sei
weder in der Lage, Briefe zu schreiben, noch würden ihm
eingehende Briefe ausgehändigt. In der Zeit vom 16. bis zum
22. Juni 2006 sei ihm lediglich einmal die Gelegenheit zum
Duschen gegeben worden. Der Aufenthalt im Freien sei völlig
versagt geblieben. Die Art seiner Unterbringung widerspreche
elementaren Menschenrechten und könne keinesfalls länger
hingenommen werden. Sofortige Abhilfe sei geboten; um
Übersendung der in dieser Sache ergangenen richterlichen
Anordnungen an den Bevollmächtigten werde gebeten. Mit
Schreiben vom 27. Juni 2006 bat der Beschwerdeführer um
unverzügliche Entscheidung sowie erneut um Übersendung der
ergangenen richterlichen Anordnungen.
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5. Die Justizvollzugsanstalt berief sich in
ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2006 zur Rechtfertigung der
angeordneten Maßnahmen im Wesentlichen auf die bei dem
Beschwerdeführer bestehende Selbstmordgefahr. Zum konkreten
Anlass der Unterbringung in einem besonders gesicherten
Haftraum führte sie aus:
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„Als Beginn des Arrestes von 21 Tagen war an
sich Freitag, 16.06.2006, 14.00 Uhr, festgesetzt. Nachdem
sich aber die Diskussionen zum (freiwilligen) Betreten des
vorgesehenen Haftraums bzw. parallel auch über zu belassende
Unterlagen bzw. Gegenstände dann aber gut 30 Minuten
hingezogen hatten, gegen 14.30 Uhr immer noch kein
freiwilliger, weisungsgemäßer Arrestantritt erfolgt war und
letztendlich der Dienstbetrieb auf der sogenannten Zugangs-,
Abgangs- und Sicherheitsstation immer mehr beeinträchtigt
erschien (Aufnahme von Neuzuführungen, bald anstehende
Ausgabe der Abendverpflegung, Rückabwicklung von
Terminüberstellungen der Gerichte etc.), wurde schließlich im
Benehmen mit dem Dienstleiter des Hauses sowie dem
fernmündlich beteiligten Abteilungsleiter der Vollzug des
Arrestes bei dem - nach eigener Darstellung sowie nach
Darstellung des Anstaltspsychiaters - hochgradig
selbstmordgefährdeten Gefangenen bis auf weiteres in einem
besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände
und mit Videoüberwachung angeordnet und sodann - nach
Eintreffen zweier weiterer Bediensteter - mit der
Durchführung ab ca. 15.00 Uhr begonnen. Gemäß den allgemein
üblichen Vorgaben ist dabei das vollständige Entkleiden, eine
körperliche Durchsuchung sowie das Behändigen von lediglich
einer 'Papierunterhose' notwendig. Der besonders gesicherte
Haftraum verfügt aufgrund seiner Funktion nur über eine fest
in die Außenwand eingefügte Fensterfläche (Glasbausteine) und
eine Liegestatt aus Beton sowie ein in den Boden
eingelassenes Steh-/Hock-WC. Die Spülarmaturen sind etwas
außerhalb angebracht und können nur von Bediensteten mit
Hilfe eines speziellen Schlüssels betätigt werden.“
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Wenige Minuten nach der Unterbringung im
besonders gesicherten Haftraum habe sich der Beschwerdeführer
in selbstschädigender oder suizidaler beziehungsweise unter
Umständen auch in erpresserischer Absicht zur Abwendung der
besonderen Sicherungsmaßnahmen durch Stoßen an das Gitter mit
dem Kopf, eigenständiges Ohrfeigen beziehungsweise Kratzen im
Gesicht Verletzungen im untergeordneten
Bereich - zwei Hämatome, Rötungen und Abschürfungen -
beigebracht. Eine gegen 15.10 Uhr durchgeführte ärztliche
Untersuchung habe keine wesentlichen medizinischen
Auffälligkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer habe mehrfach
versucht, die im Haftraum angebrachte Videokamera mit der ihm
ausgehändigten Papierunterhose zu verdecken; Ziel sei
offenbar gewesen, die Nutzung von über den Analbereich
eingeschmuggeltem Feuerzeug, Tabak und Zigarettenpapier zu
verbergen. Die Verweigerung der ansonsten in aller Regel
zuzubilligenden Decke und Matratze stehe im Zusammenhang mit
den vorerwähnten Geschehnissen und der ohnehin schon zu
beachtenden - hochgradigen - Selbstmordgefährdung. Nach dem
gewonnenen Persönlichkeitsbild seien
Selbstbeschädigungshandlungen, etwa durch Essen abgetrennter
Deckenstücke beziehungsweise herausgerissener
Schaumstoffteile zur Herbeiführung einer Lebensgefahr mit
versorgender Unterbringung in einem öffentlichen Krankenhaus,
sowie Selbsttötungsversuche mit Hilfe geeigneten Materials
zumindest in der Anfangszeit zu befürchten gewesen. Im
Übrigen sei eine Bodenheizung vorhanden, die einem Frieren
auch bei spärlicher Bekleidung vorbeuge. Eine
haftrichterliche Zustimmung zu den angeordneten Maßnahmen
habe mangels dienstlicher Erreichbarkeit des zuständigen
Vorsitzenden Richters am Landgericht Augsburg am Freitagabend
und am Wochenende zunächst nicht eingeholt werden können.
Erst am Montagvormittag, 19. Juni 2006, habe der Vorsitzende
Richter nach umfassender fernmündlicher Information über den
Vorgang der schon laufenden besonderen Sicherungsmaßnahme
unter Anrechnung auf die verfügte Arrestsanktion von 21 Tagen
ohne Einschränkung zugestimmt. Ab dem 23. Juni 2006 sei
versuchsweise eine Matratze ausgehändigt worden; ein
Missbrauch sei bislang nicht vorgekommen. Wie auf der
gesamten Zugangs-, Abgangs- und Sicherheitsstation bestehe
jeweils montags und donnerstags die Möglichkeit zum Duschen.
Die kontinuierlich eingeschaltete Videokamera sei an sich mit
einer Infrarotfunktion ausgestattet, weshalb in der Nacht
normalerweise eine adäquate Verdunkelung der
Zellenbeleuchtung erfolge; allerdings stehe die
Infrarotfunktion derzeit aufgrund eines Defekts nicht zur
Verfügung, so dass keine Alternative zu einer durchgehenden
Beleuchtung existiere. Der tägliche Aufenthalt im Freien habe
bis einschließlich 25. Juni 2006 entzogen bleiben
müssen, da die Sicherheitslage - im Hinblick beispielsweise
auf Versuche der Erlangung von schluckbaren Gegenständen oder
Rauschmitteln oder auch nur von Rauchutensilien aus dem
Hofgangsbereich - dies nicht zugelassen habe. Erst nach
wiederholten Gesprächen mit Anstaltsleitung, Anstaltsarzt und
Anstaltspsychologen sei ab dem 26. Juni 2006 eine gewisse
Stabilisierung zu erkennen gewesen, so dass versuchsweise der
tägliche Aufenthalt im Freien bis auf weiteres habe
eingeräumt werden können. Die Aushändigung von Materialien
zur Briefabsendung und der Erhalt von Briefen ruhten bei der
Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne
gefährdende Gegenstände; das Missbrauchspotential sei nicht
tragbar. Eine Verteidigung sei aber insbesondere über Besuche
des Bevollmächtigten möglich. Kontakte zu dem Dienstleiter,
dem Krankenpflegepersonal, der Anstaltsärztin, dem
Anstaltspsychologen und dem konsiliarisch tätigen Psychiater
seien auch im besonders gesicherten Haftraum gewährleistet.
Eine Kooperationsbasis sei bei dem Beschwerdeführer nach wie
vor nicht hinreichend vorhanden, so dass ein Wechsel in den
normalen Arrestvollzug noch ausscheide.
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6. In einem Vermerk vom 27. Juni 2006 hielt
der Vorsitzende Richter fest, dass er am frühen Vormittag des
19. Juni 2006 fernmündlich durch die Justizvollzugsanstalt
über die Selbstmordgefährdung des Beschwerdeführers und die
beim Arrestantritt aufgetretenen, in der Stellungnahme der
Anstalt ausführlich dargelegten Schwierigkeiten informiert
worden sei und fernmündlich die Zustimmung zur Unterbringung
in einem besonders gesicherten Haftraum erteilt habe. Auf die
Ausführungen der Anstalt werde zur Vermeidung von
Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen.
12
7. Mit Beschluss vom 27. Juni 2006 half die 3.
Strafkammer des Landgerichts Augsburg der Beschwerde mit der
Maßgabe nicht ab, dass dem Beschwerdeführer bis auf weiteres
auch während des Vollzuges der besonderen Sicherungsmaßnahmen
täglich ein Einzelhofgang von einer Stunde zu gewähren sei,
und dass die Maßnahme derzeit auf die Dauer von drei Wochen
ab Beginn des Vollzuges beschränkt werde. Den Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung lehnte das Gericht ab. Zur
Begründung nahm es Bezug auf die Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt, die es dem Bevollmächtigten zusammen
mit dem Beschluss übersandte. Angesichts der auch von der
Verteidigung mehrfach vorgebrachten, beim Beschwerdeführer zu
besorgenden massiven Selbstmordgefahr, die durch die von der
Anstalt berichteten, teilweise nicht unerheblichen
Selbstverletzungshandlungen untermauert werde, sei die
angegriffene Maßnahme derzeit unumgänglich. Im Hinblick auf
die Befristung der Maßnahme und die Anrechnung auf den
zuletzt angeordneten Disziplinararrest sei die getroffene
Anordnung auch verhältnismäßig.
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8. Ein an das Bundesverfassungsgericht
gerichteter Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG vom 28.
Juni 2006, mit dem dieser die Aussetzung des Vollzuges
der besonderen Sicherungsmaßnahmen begehrte, wurde mit
Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2006 (2 BvQ 40/06) aus
Gründen der Subsidiarität abgelehnt.
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In dem Antragsschriftsatz, den der
Bevollmächtigte auf Aufforderung des Vorsitzenden des
zuständigen Senats unter dem 30. Juni 2006 auch an das
Oberlandesgericht München sandte, trat der Beschwerdeführer
unter anderem der Darstellung der Justizvollzugsanstalt
entgegen, er habe sich nach seiner Verbringung in den
besonders gesicherten Haftraum selbst Verletzungen
beigebracht. Diese Behauptung sei wohl nur vor dem
Hintergrund der erwähnten Übergriffe der Vollzugsbediensteten
anlässlich des Arrestantrittes erklärbar.
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Wie bereits in dem Antrag gemäß § 32
BVerfGG, wies der Beschwerdeführer mit Schreiben an das
Oberlandesgericht vom 3. Juli 2006 darauf hin, dass die
Kontaktaufnahme zum Psychiater im November 2005
ausschließlich seiner Befürchtung geschuldet gewesen sei,
während des anstehenden Arrests nicht in den „Genuss“
gemeinsamer Unterbringung mit einem anderen Gefangenen zu
kommen. Die nach den Angaben der Anstalt am 16. Juni 2006
gleichsam „aus dem Nichts“ entstandene Suizidgefährdung des
Beschwerdeführers, die in der Vergangenheit nicht einem
einzigen normalen Arrestvollzug entgegengestanden habe, sei
während der nach wie vor vollzogenen Maßnahme weder mit der
Anstaltsleitung noch mit dem medizinischen Personal der
Anstalt oder dem externen Psychiater diskutiert worden. Aus
seiner Sicht handele es sich lediglich um einen Vorwand;
tatsächlich solle nur ein verschärfter, völlig unangemessener
Vollzug des richterlich angeordneten Arrestes nach außen
gerechtfertigt werden.
16
9. Der konsiliarisch für die
Justizvollzugsanstalt tätige Facharzt für Psychotherapie und
Psychiatrie führte in einer im Auftrag des Oberlandesgerichts
erstellten Stellungnahme vom 5. Juli 2006 aus, der
Beschwerdeführer habe ihm im Rahmen des Erstkontakts am 9.
November 2005 von einem 1995 unternommenen Selbstmordversuch
berichtet. Der Beschwerdeführer habe weiter mitgeteilt, dass
er nun wieder suizidal sei und eine in der Hosentasche
mitgeführte Rasierklinge mit den Worten überreicht, er habe
sich damit etwas antun wollen. Dies habe zu der Diagnose
„Anpassungsstörung mit Suizidalität“ geführt. Der
Beschwerdeführer sei erneut am 16. und 23. November 2005
vorgestellt worden; beim letztgenannten Termin habe er über
zunehmende Spannungen mit der Anstaltsleitung berichtet. Er
habe wegen eines Vorfalls in den „Bunker“ gemusst und habe
starke Schlafprobleme. Am 15. Februar 2006 sei der
Beschwerdeführer aufgrund eines positiven Opiatbefundes
wiederum im „Bunker“ gewesen. Er habe gedroht, sich etwas
anzutun; er wolle aus dem Bunker heraus. Der Psychiater
führte aus, er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er
als Arzt zwar die Angaben zur Suizidalität weitergeben könne,
jedoch keinen Einfluss auf die Haftmaßnahmen habe. Am 23.
Februar 2006 habe der Beschwerdeführer zunächst eine
Vorstellung verweigert; am 25. Februar 2006 sei es zu
einem erneuten Kontakt gekommen, bei dem der Beschwerdeführer
gespannt aggressiv gewesen sei, über die hygienischen
Bedingungen geklagt und den Wunsch an ihn gerichtet habe,
hieran etwas zu ändern. Am 5. Juli 2006 sei der
Beschwerdeführer erneut in die Krankenabteilung zur
Exploration einbestellt worden. Er habe kurz berichtet, dass
es ihm nicht sehr gut gehe; über seine inneren psychischen
Vorgänge habe er jedoch nur in Anwesenheit seines Anwaltes
reden wollen, „da das alles sehr kompliziert sei und er nicht
wisse was er sagen solle“. Nachdem die Beiziehung des
Anwaltes abgelehnt worden sei, sei der Beschwerdeführer
leicht gespannt geworden. Daraufhin sei Frau Dr. H.
hinzugerufen und versucht worden, ein Gespräch mit dem
Beschwerdeführer zu führen, das dieser jedoch ohne Beiziehung
seines Anwalts nicht habe führen wollen. Diagnostisch liege
der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vor. Eine
latente Suizidalität sei aufgrund der Vorgeschichte und der
mangelnden Bereitschaft des Beschwerdeführers, über seine
inneren psychischen Vorgänge zu berichten, nicht
auszuschließen. Ein Suizidvermerk und die Unterbringung in
einer Gemeinschaftszelle seien aus medizinischer Sicht
anzuraten, besondere Haftbedingungen darüber hinaus seien aus
ärztlicher Sicht nicht notwendig.
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10. Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 verwarf das
Oberlandesgericht München die Beschwerde mit der Maßgabe als
unbegründet, dass an die Stelle der Unterbringung in einem
besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände
und mit Videoüberwachung die Zusammenlegung mit zuverlässigen
Gefangenen als mildere Sicherungsmaßnahme im Sinne der Nr. 63
Abs. 1 Nr. 8 Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
trete. Die zulässige Beschwerde habe in der Sache nur einen
geringen Erfolg. Es stehe zwar außer Zweifel, dass die
eingeholte kurze psychiatrische Stellungnahme ein
ausführliches psychiatrisches Gutachten nicht ersetzen könne,
doch lasse sich ihr entnehmen, dass sich der psychische
Zustand des Beschwerdeführers weiter stabilisiert habe und
seine Suizidgefährdung nunmehr deutlich geringer sei als am
16. Juni 2006. Andererseits könne nicht außer Betracht
bleiben, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr der
Selbstschädigung weiter bestehe. Aus dem an das
Bundesverfassungsgericht gerichteten Antrag seines
Verteidigers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,
ergänzt durch den Verteidigungsschriftsatz an den Senat vom
3. Juli 2006 und die psychiatrische Stellungnahme vom 5. Juli
2006 werde deutlich, dass der Beschwerdeführer im November
2005 nicht davor zurückgeschreckt sei, sich als suizidal
darzustellen, um dadurch in den „Genuss“ eines
Arrestvollzuges zusammen mit einem weiteren Gefangenen in
einer normalen Haftzelle zu kommen. Dies und die am 16. Juni
2006 vorgenommenen selbstschädigenden Handlungen ließen
befürchten, dass der Beschwerdeführer sich auch in Zukunft
Verletzungen zufüge, um auf diese Weise seine Wünsche - zum
Beispiel die Verlegung in ein öffentliches Krankenhaus -
durchzusetzen. Der Senat sei daher der Auffassung, dass eine
wirksame Kontrolle des Beschwerdeführers, die zur
Aufrechterhaltung der Ordnung in der Justizvollzugsanstalt
erforderlich sei, ohne besondere Sicherungsmaßnahmen nicht
gewährleistet sei. Insoweit erscheine jedoch im Hinblick auf
die zwischenzeitlich eingetretene Stabilisierung des
psychischen Zustandes des Beschwerdeführers als mildere
Sicherungsmaßnahme die Zusammenlegung mit zuverlässigen
Gefangenen in einem Haftraum (Nr. 63 Abs. 1 Nr. 8 UVollzO)
anstelle der bisher angeordneten Unterbringung in einem
besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände
und mit Videoüberwachung ausreichend. Dadurch werde dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der
Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrsche, Rechnung
getragen.
18
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung seiner
Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne
gefährdende Gegenstände und mit Videoüberwachung durch den
Abteilungsleiter der Justizvollzugsanstalt Augsburg am 16.
Juni 2006, gegen die richterliche Genehmigung dieser
Anordnung durch den Vorsitzenden der 3. Strafkammer des
Landgerichts Augsburg vom 19. Juni 2006 sowie gegen die
Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts Augsburg vom 27.
Juni 2006. Den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom
6. Juli 2006, mit dem das Gericht zwar eine Abänderung der
besonderen Sicherungsmaßnahme bestimmt, Feststellungen zur
Verfassungswidrigkeit der ursprünglich angeordneten Maßnahme
jedoch nicht getroffen hat, greift er nicht ausdrücklich an.
Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1
und Art. 3 Abs. 1 GG, wiederholt seine Ausführungen
aus dem fachgerichtlichen Verfahren und führt ergänzend aus,
eine sachverständige Abklärung des Verdachts der Suizidalität
habe bis zum Kontakt mit dem konsiliarisch tätigen Psychiater
am 5. Juli 2006 nicht stattgefunden. Die
Justizvollzugsanstalt habe seine Unterbringung in dem
besonders gesicherten Haftraum erst am 7. Juli 2006 gegen
13.00 Uhr beendet, obwohl ihr der Beschluss des
Oberlandesgerichts bereits am 6. Juli 2006 gegen 13.30 Uhr
übermittelt worden sei.
19
2. Die mit Fax eingelegte
Verfassungsbeschwerde ging zunächst - noch während des Laufs
der Verfassungsbeschwerdefrist - beim Bundesgerichtshof ein.
Das von dort weitergeleitete Fax und das Original der
Verfassungsbeschwerde erreichten das Bundesverfassungsgericht
erst nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist. Auf
entsprechende, ihm am 29. Mai 2007 zugegangene Mitteilung hin
hat der Beschwerdeführer mit am 8. Juni 2007 eingegangenem
Schreiben beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand in die versäumte Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG zu gewähren. Der Fristablauf sei ordnungsgemäß in dem
im Büro des Bevollmächtigten angelegten Terminkalender
notiert gewesen. Die zu diesem Zeitpunkt seit mehr als 18
Jahren im Büro tätige und stets zuverlässige
Rechtsanwaltsfachangestellte sei von dem Bevollmächtigten
ausdrücklich beauftragt worden, die gesamte
Verfassungsbeschwerde nebst Anlagen am letzten Tag der
Monatsfrist gemäß grundsätzlicher bürointerner Anweisung
vorab per Fax an das Bundesverfassungsgericht zu senden.
Sämtliche im Büro des Bevollmächtigten tätigen
Fachangestellten seien zur Vermeidung von fehlerhaften
Faxübermittlungen ausdrücklich angewiesen, die
Vollständigkeit einer Übermittlung per Fax sowie die dabei
verwendete Nummer nach dem Versand anhand des ausgedruckten
Sendeberichts und eines stets zu aktualisierenden
Faxverzeichnisses zu überprüfen. Diese Anweisung habe die
Angestellte im vorliegenden Fall „in der Hitze des Gefechts“
missachtet. In ihrem stets aktualisiert geführten
Faxverzeichnis finde sich die Nummer des Bundesgerichtshofs
unmittelbar über derjenigen des Bundesverfassungsgerichts.
Die Angestellte sei in diesem Fall „in der Zeile verrutscht“;
sie habe irrtümlich die Nummer des Bundesgerichtshofs auf
einem gesonderten Zettel notiert und das Fax im Anschluss an
diese Nummer versandt. Sie habe dann zwar anhand des
Sendeberichts die Vollständigkeit der Übertragung überprüft,
entgegen der grundsätzlichen Anweisung des Bevollmächtigten
jedoch die dabei verwendete Nummer nicht anhand des
Faxverzeichnisses, sondern lediglich anhand der
handschriftlichen Notiz auf dem Zettel kontrolliert, und sei
infolgedessen irrtümlich von einer ordnungsgemäßen und
fristgerechten Übersendung der Verfassungsbeschwerde
ausgegangen. Zur Glaubhaftmachung des vorgetragenen
Sachverhalts werde auf die eidesstattliche Versicherung der
Angestellten und auf die weiteren vorgelegten Unterlagen
verwiesen. Im Übrigen werde die Richtigkeit des Vortrags
durch den Bevollmächtigten anwaltlich versichert. In der
beigefügten Verfassungsbeschwerdeschrift benennt der
Beschwerdeführer nunmehr auch den Beschluss des
Oberlandesgerichts als Angriffsgegenstand.
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3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
führt in seiner Stellungnahme aus, bei dem Beschwerdeführer
habe es sich von Beginn der Haft an um einen extrem
schwierigen Gefangenen gehandelt, der als äußerst aggressiv -
auch gegen sich selbst - und als selbstmordgefährdet
einzustufen gewesen sei. Von seinem Zugang in der
Justizvollzugsanstalt bis zu dem verfahrensgegenständlichen
Arrest seien gegen den Beschwerdeführer zehn
Disziplinarmaßnahmen zu verhängen gewesen, von denen acht
auch einen Arrest enthalten hätten. Ein Verlegungsantrag des
Beschwerdeführers sei durch das Amtsgericht Augsburg mit
Beschluss vom 29. November 2005 mit der Begründung
zurückgewiesen worden, dass der Beschwerdeführer bislang in
allen Justizvollzugsanstalten mit längerem Aufenthalt
vollzugliche Pflichtverletzungen und sonstige Auffälligkeiten
habe erkennen lassen. Die problematische Persönlichkeit des
Beschwerdeführers zeige sich unter anderem darin, dass er im
Jahre 1999 von einem durch die Justizvollzugsanstalt U.
bewilligten Ausgang nicht zurückgekehrt sei; im Jahre 2001
habe er sich aus einem öffentlichen Krankenhaus, in das er im
Rahmen der medizinischen Behandlung eingewiesen worden sei,
unerlaubt entfernt und sei erneut straffällig geworden; im
Jahre 2003 habe er eine medizinisch indizierte Ausführung zu
einem Augenarzt zur Flucht genutzt; auch die begleitete Fahrt
in eine Therapieeinrichtung im Rahmen einer Zurückstellung
der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG im Jahre 2004
habe der Beschwerdeführer zur Flucht genutzt; in der
Justizvollzugsanstalt Augsburg habe der Beschwerdeführer
seine Ehefrau veranlasst, am 26. September 2005 180 €
beziehungsweise 170 € an zwei mittellose Mitinsassen auf
seiner Station zu überweisen, die sodann dafür einkaufen und
ihm das Erlangte bis auf einen kleinen Rest aushändigen
sollten. Bereits einen Tag nach der diesbezüglichen
Disziplinaranhörung, bei der er die unerlaubten Geschäfte
eingeräumt habe, habe der Beschwerdeführer versucht,
anlässlich des Besuchs seiner Ehefrau in Plastikfolie
verpackte Zettel in den Besuchsraum einzuschmuggeln, die er
seiner Frau habe übergeben wollen. Es habe sich dabei um die
Jahrespaketmarke eines anderen Gefangenen und um die
Aufforderung zu einer neuerlichen Überweisung von jeweils 175
€ an zwei andere Mitinsassen zur faktischen Erhöhung seiner
eigenen Einkaufsmöglichkeit gehandelt. Daneben sei es
wiederholt zu massiven Beleidigungen gegenüber Bediensteten
und zu Sachbeschädigungen gekommen. Gleichwohl seien die
Justizvollzugsanstalt Augsburg und die für die
Haftbedingungen zuständigen Gerichte stets um Deeskalation
bemüht gewesen; sobald ein Entgegenkommen gegenüber dem
Beschwerdeführer bei wohlwollender Prüfung vertretbar
erschienen sei, seien Vergünstigungen gewährt oder
Beschränkungen zurückgenommen worden, um so gegebenenfalls
die Grundlage für ein zukünftiges kooperatives Verhalten des
Beschwerdeführers zu legen.
21
Das Ministerium hält die Verfassungsbeschwerde
für bereits unzulässig. Soweit der Beschluss des
Oberlandesgerichts angegriffen werde, sei die
Verfassungsbeschwerde verfristet; denn der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer habe die Beschwerdeentscheidung
erst nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist als
Angriffsgegenstand benannt. Hinsichtlich des Beschlusses des
Landgerichts sei ein Rechtsschutzbedürfnis für die
selbständige Anfechtung dieser Zwischenentscheidung nicht
erkennbar. Soweit schließlich das Verhalten der
Justizvollzugsanstalt nach der Zustellung des
oberlandesgerichtlichen Beschlusses gerügt werde, sei der
Rechtsweg nicht erschöpft.
22
Darüber hinaus sei die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet. Verfassungsrechtlich relevante
Rechtsverstöße zum Nachteil des Beschwerdeführers seien nicht
ersichtlich. Zwar seien die gegen den Beschwerdeführer
verhängten Maßnahmen fraglos von ganz erheblicher Intensität,
doch handele es sich bei ihm um eine außergewöhnlich
problematische Persönlichkeit mit hoher
Aggressionsbereitschaft, so dass mildere Maßnahmen ohne
Gefährdung des Beschwerdeführers selbst nicht zur Verfügung
gestanden hätten. Nachdem der Beschwerdeführer sich - trotz
Androhung unmittelbaren Zwangs - beständig geweigert habe,
den Arrest ordnungsgemäß anzutreten und entsprechende
Weisungen der Bediensteten zu befolgen, sei offenkundig
gewesen, dass - wie bereits in der Vergangenheit - mit
Manipulationen des Beschwerdeführers zu rechnen gewesen sei,
um den Arrestvollzug unmöglich zu machen. Es sei insbesondere
zu befürchten gewesen, dass der Beschwerdeführer sich selbst
verletze, um eine Verbringung in ein öffentliches Krankenhaus
- aus dem er in der Vergangenheit bereits einmal geflohen sei
- zu erreichen. Auch die nach Verbringung in den besonders
gesicherten Haftraum vom Beschwerdeführer vorgenommenen,
infolge dieser Unterbringung nur geringfügigen
Selbstverletzungen zeigten deutlich, dass die besondere
Sicherungsmaßnahme erforderlich gewesen sei. Bei der
Überprüfung der Unterbringungsanordnung sei auch zu beachten,
dass es dem anordnenden Abteilungsleiter nicht zugestanden
habe, die Einschätzung des Psychiaters hinsichtlich der
latenten Suizidgefahr durch eine eigene abweichende
Überzeugung zu ersetzen. Der Teilerfolg im Beschluss des
Landgerichts beruhe auf einer Stabilisierung des psychischen
Zustandes des Beschwerdeführers, welche als nachträgliche
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu qualifizieren sei
und keine Hinweise auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der
ursprünglich durchgeführten Maßnahme enthalte. Dies gelte
auch für die im Beschluss des Oberlandesgerichts
ausgesprochene Maßgabe, dass an die Stelle der Unterbringung
in dem besonders gesicherten Haftraum die Zusammenlegung mit
zuverlässigen Gefangenen in einem Haftraum treten sollte. Den
Entscheidungsgründen sei zu entnehmen, dass sich die
Selbsttötungsgefahr bei dem Beschwerdeführer erst nach der
Erstellung der psychiatrischen Stellungnahme vom 5. Juli 2006
dermaßen relativiert habe, dass nunmehr auch weniger
eingreifende Maßnahmen als ausreichend anzusehen gewesen
seien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum 7. Juli
2006 gegen 13.00 Uhr weiter in dem besonders gesicherten
Haftraum untergebracht gewesen sei, lasse kein
verfassungswidriges Verhalten der Justizvollzugsanstalt
erkennen. Insoweit sei - da ein geeigneter Gefangener für die
Gemeinschaftsunterbringung nicht früher zur Verfügung
gestanden habe - der weiteren Unterbringung im besonders
gesicherten Haftraum im Interesse der Sicherheit des
Beschwerdeführers der Vorzug vor einer sofortigen Beendigung
dieser Unterbringung ohne Erfüllung der vom Oberlandesgericht
aufgestellten weiteren Maßgaben gegeben worden.
23
4. Der Beschwerdeführer hat erwidert, es gehe
im vorliegenden Verfahren nicht um seine Persönlichkeit,
sondern um die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen und die dazu
ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Anlass für die
Maßnahmen sei allein seine Unbotmäßigkeit beim Arrestantritt
gewesen. Andernfalls hätte zumindest unmittelbar nach der
angegriffenen Anordnung das Votum eines Psychiaters eingeholt
werden müssen. Dies sei jedoch erst zwei Tage vor Ablauf des
einundzwanzigtägigen Arrests und erst auf Anordnung des
Oberlandesgerichts geschehen. Die Ausführungen des
Ministeriums zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
gingen fehl. Dass er sich schon mit der ursprünglichen
Verfassungsbeschwerde auch gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts habe wenden wollen, ergebe sich aus dem
Beschwerdevortrag.
24
5. Das Ministerium hat von der Gelegenheit zur
erneuten Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
25
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen; dies ist zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG). Über die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde insoweit maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, so dass die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer (§ 93c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG) gegeben ist.
26
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
27
a) Wegen des verspäteten Eingangs der
Verfassungsbeschwerde wird dem Beschwerdeführer gemäß
§ 93 Abs. 2 BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt, nachdem er innerhalb der Zweiwochenfrist des
§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG glaubhaft gemacht hat, dass
er an der Einhaltung der Verfassungsbeschwerdefrist nach
§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ohne sein Verschulden
gehindert war.
28
Ein Verschulden des Bevollmächtigten, das der
Beschwerdeführer sich nach § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG
zurechnen lassen müsste, ist nicht zu erkennen. Beim Absenden
des Telefaxes handelt es sich um eine einfache technische
Arbeit, die der Bevollmächtigte nicht selbst ausführen
musste, sondern einer sowohl zuverlässigen als auch
hinreichend geschulten und überwachten Mitarbeiterin
überlassen durfte (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, NJW
2002, S. 1411; und vom 11. Oktober 2004
- 2 BvR 906/04 -, juris; BGH, Beschluss
vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 -, NJW 1994, S. 329).
Auch das Heraussuchen und das Eingeben der Faxnummer in das
Faxgerät sind als Hilfstätigkeiten einzuordnen, die in jedem
Fall dem geschulten Kanzleipersonal eigenverantwortlich
überlassen werden konnten
(vgl. BFH, Urteil vom 24. April 2003
- VII R 47/02 -, NJW 2003, S. 2559
m.w.N.). Da es sich bei der seit mehr als 18 Jahren im Büro
des Bevollmächtigten tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten um
eine zuverlässige Kraft handelte, durfte der Bevollmächtigte
nach den geschilderten und glaubhaft gemachten
organisatorischen Vorkehrungen darauf vertrauen, dass der
Angestellten bei der Ausführung kein Fehler unterlaufen
werde.
29
b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht auch nicht entgegen, dass die besonderen
Sicherungsmaßnahmen inzwischen vollstreckt sind. Bei
gewichtigen Grundrechtsverstößen besteht das
Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung fort, wenn die direkte
Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine
Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem
regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen könnte (vgl. BVerfGE
110, 77 - stRspr). Ein solcher Fall liegt hier
vor.
30
c) Obwohl der Beschluss des Oberlandesgerichts
in der ursprünglichen Verfassungsbeschwerdeschrift nicht
ausdrücklich als angegriffen bezeichnet wird, ist bereits
dieser Schriftsatz zweckentsprechend dahingehend auszulegen,
dass sich der Beschwerdeführer auch gegen diesen - mit
vorgelegten - Beschluss wendet, soweit seine Beschwerde
dadurch als unbegründet verworfen wurde.
31
d) Die behauptete zögerliche Umsetzung der
Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts durch die
Justizvollzugsanstalt hat der Beschwerdeführer ebenfalls
nicht ausdrücklich zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde
erklärt. Zu einer einbeziehenden Auslegung besteht insoweit
keine Veranlassung, da der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde die fehlende Rechtswegerschöpfung
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegenstünde.
32
e) Es ist unerheblich, dass der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausdrücklich rügt. Aus seinem
Vorbringen ergibt sich, dass er eine Verletzung der
verfassungsrechtlich fundierten Sachaufklärungspflicht durch
verspätete Einholung einer Stellungnahme des Psychiaters
geltend macht und das Unterlassen des Oberlandesgerichts,
Feststellungen zur Verfassungswidrigkeit der ursprünglich
angeordneten Maßnahme zu treffen, beanstandet. Damit hat er
auch ohne ausdrückliche Benennung des Art. 19 Abs. 4 GG
einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes als
möglich dargelegt und insoweit den in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts aus § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG abgeleiteten Begründungsanforderungen
genügt (vgl. BVerfGE 85, 214 ).
33
2. Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet.
34
a) Die Verfügung des Vorsitzenden der 3.
Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 19. Juni 2006 und
der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 27.
Juni 2006 verletzen den Beschwerdeführer in seinen
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und
Art. 19 Abs. 4 GG. Sie beruhen auf unzureichender
Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.
35
aa) Für die Auslegung des § 119 Abs. 3
StPO und die Prüfung der Voraussetzungen für eine
Beschränkung nach dieser Bestimmung ist entscheidend, dass
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der
Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen muss (vgl.
BVerfGE 34, 369 ; 35, 5 ; 35, 307
), eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles
gebietet (vgl. BVerfGE 35, 5 ). Beschränkungen sind
danach nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine
reale Gefahr für die in § 119 Abs. 3 StPO genannten
öffentlichen Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit
weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (vgl.
BVerfGE 35, 5 ; 35, 311 ). Für
eine Gefährdung des Haftzwecks oder der Ordnung in der
Anstalt müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerfGE
35, 5 ; 42, 234 ; 57, 170 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6.
November 2007 - 2 BvR 1136/07 -, www.bverfg.de). Danach sind
den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des
Eingriffs in Grundrechte des Untersuchungsgefangenen auch bei
voller Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge
Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -,
StV 1994, S. 585 ; und vom
19. Juli 1995
- 2 BvR 1439/95 -, StV 1995,
S. 536).
36
Gestützt auf
§ 119 Abs. 3 StPO kommen besondere
Sicherungsmaßnahmen namentlich in Betracht, wenn nach dem
Verhalten des Gefangenen oder aufgrund seines seelischen
Zustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr, die Gefahr von
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr
der Selbsttötung oder Selbstbeschädigung besteht (vgl. Nr. 60
Abs. 2 UVollzO). Auch bei der Entscheidung über die Anordnung
und Aufrechterhaltung besonderer Sicherungsmaßnahmen ist der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. für den
Strafvollzug BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, StV 1999, S.
551 ). Danach bedarf es konkreter Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer gesteigerten Gefährdungslage im
vorerwähnten Sinn (vgl. zu § 88 StVollzG
OLG Celle, Beschluss vom 21. April 1988 -
1 Ws 47/88 -, NStZ 1989, S. 143 f.;
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 1993 - 2 Ws 201/92 -, ZfStrVo 1994,
S. 177 ; Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004,
§ 88 Rn. 2; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle,
StVollzG, 4. Auflage 2005, § 88 Rn. 6),
und die angeordneten Maßnahmen müssen zur Gefahrenabwehr
geeignet und erforderlich sein (vgl. Hilger, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 119 Rn.
93).
37
bb) Die Anwendung des einfachen Rechts und die
dazu erforderliche Aufklärung des Sachverhalts sind
grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Diese unterliegen dabei
jedoch einer Kontrolle daraufhin, ob das Willkürverbot
verletzt ist oder Fehler erkennbar werden, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und
Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
- stRspr).
38
Die fachgerichtliche Überprüfung
grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich
gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven
Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten,
wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen
Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, EuGRZ
2004, S. 656 ). Das Rechtsstaatsprinzip, die
materiell berührten Grundrechte und das Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 GG sind verletzt, wenn
grundrechtseingreifende Maßnahmen im Haftvollzug von den
Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als
rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2006 - 2
BvR 30/06 -, juris). Dies gilt auch und erst recht für die
gerichtliche Überprüfung eingreifender Maßnahmen im Vollzug
von Untersuchungshaft.
39
Bei der prognostischen Einschätzung der
Gefährdungslage gemäß § 119 Abs. 3 StPO, Nr. 62 UVollzO
wird der Vollzugsbehörde - ohne Verfassungsverstoß - ein
Beurteilungsspielraum zugebilligt, in dessen Rahmen sie bei
Achtung der Grundrechte des Gefangenen eine von mehreren
Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich
vertretbar sind (vgl. zu § 88 StVollzG OLG Frankfurt,
Beschluss vom 26. Februar 2002 - 3 Ws 132/02 -, NStZ-RR
2002, S. 155 ; Arloth/Lückemann, a.a.O., § 88
Rn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage 2005,
§ 88 Rn. 2; a.A. Brühl/Feest, in: Feest
StVollzG, 5. Auflage 2006, § 88 Rn. 21). Der
Beurteilungsspielraum entbindet die Gerichte jedoch nicht von
ihrer rechtsstaatlich fundierten Prüfungspflicht (vgl. für
die Gewährung von Vollzugslockerungen BVerfG, Beschlüsse der
2. Kammer des Zweiten Senats vom
12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -,
NStZ-RR 1998, S. 121 ; und vom 1. April 1998 -
2 BvR 1951/96 -, StV 1998,
S. 436 ). Im Hinblick auf die
verfahrensrechtlichen Gehalte der betroffenen Grundrechte
(vgl. BVerfGE 52, 214 ; 70, 297
; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 2. Mai 1994 - 1 BvR 549/94 -, NJW 1994,
S. 1719 f.; und vom 8. September 1997
- 1 BvR 1147/97 -, NJW 1998,
S. 295 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 1. April 1998, a.a.O.) haben die Gerichte vor
einer Bestätigung der durch die Anstalt getroffenen
Anordnungen die verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen
und die von der Anstalt ihrer Gefahrenprognose zugrunde
gelegten Sachverhaltsangaben zu überprüfen, um auf dieser
Grundlage die - in der Untersuchungshaft besonders strikt zu
beachtende - Verhältnismäßigkeit der getroffenen Anordnungen
beurteilen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, StV
1999, S. 551 ).
40
cc) Bereits die Verfügung vom 19. Juni 2006,
mit der der Vorsitzende Richter die Anordnung der besonderen
Sicherungsmaßnahmen genehmigt und sich so zu eigen gemacht
hat (vgl. Hilger, a.a.O., § 119 Rn. 146), wird diesen
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
41
Der beigezogenen Verfahrensakte ist nicht zu
entnehmen, dass die Entscheidung, wie geboten (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6.
November 2007 - 2 BvR 1136/07 -, www.bverfg.de, Rn. 33;
Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage 2007, § 119 Rn. 46), im
Anschluss an die fernmündliche Genehmigung unverzüglich
schriftlich niedergelegt und dem Beschwerdeführer oder dessen
Bevollmächtigtem bekannt gegeben worden wäre. Vielmehr hat
der Vorsitzende Richter die Genehmigungserklärung erst mehr
als eine Woche später am 27. Juni 2006 in einem - dem
Bevollmächtigten zusammen mit der Nichtabhilfeentscheidung
zugeleiteten - Aktenvermerk dokumentiert und zur Begründung
auf die erst zwischenzeitlich von der Justizvollzugsanstalt
gefertigte Stellungnahme Bezug genommen. Damit sind die zum
Zeitpunkt der Entscheidung zugrundegelegten Tatsachen und die
hierauf bezogenen Erwägungen des Haftrichters schon nicht
hinreichend nachvollziehbar. Unabhängig davon kann im Übrigen
ausgeschlossen werden, dass der Entscheidung eine den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende
Sachverhaltsaufklärung vorausgegangen und auf dieser
Grundlage eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung
durchgeführt worden ist.
42
Der Vorsitzende Richter hat es insbesondere
versäumt, eine umgehende Exploration des Beschwerdeführers
durch den konsiliarisch in der Justizvollzugsanstalt tätigen
Psychiater zu veranlassen, um die von der Anstalt angenommene
akute Neigung des Beschwerdeführers zu selbstschädigendem
Verhalten einer sachverständigen Begutachtung zuzuführen. Wie
in der schließlich erst auf Betreiben des Oberlandesgerichts
zustande gekommenen Stellungnahme des Psychiaters, wäre in
diesem Zusammenhang zeitnah der Frage nachzugehen gewesen, ob
die Gefahr selbstschädigender Handlungen des
Beschwerdeführers nicht - wie offenbar stets in der
Vergangenheit - bereits unmittelbar nach den Vorkommnissen
vom 16. Juni 2006 durch die mit dem Suizidvermerk verbundene
Sensibilisierung des Vollzugspersonals und die Zusammenlegung
mit einem geeigneten Gefangenen (§ 119 Abs. 2 Satz 3
StPO, Nr. 63 Abs. 1 Nr. 8 UVollzO) wirksam abzuwenden gewesen
wäre. Zu einer entsprechenden Prüfung hätte umso mehr Anlass
bestanden, als der auch von der Anstalt in Bezug genommene
Vermerk des Psychiaters vom 9. November 2005 aufgrund der dem
Beschwerdeführer attestierten Persönlichkeits-
beziehungsweise Anpassungsstörung gerade eine
Gemeinschaftsunterbringung als notwendig bezeichnet, die
Arrestfähigkeit im besonders gesicherten Haftraum dagegen
ausdrücklich verneint hatte.
43
Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass der
telefonisch ausgesprochenen Genehmigung konkrete, auf die
Umstände des Einzelfalls bezogene Erwägungen zur
Notwendigkeit der im Einzelnen gegenüber dem Beschwerdeführer
verhängten Sicherungsmaßnahmen zugrunde gelegen hätten. Der
Hinweis in der durch den Vorsitzenden in Bezug genommenen
Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, es handele sich um
die „allgemein üblichen Vorgaben“ für die Unterbringung im
besonders gesicherten Haftraum, reicht insoweit jedenfalls
nicht aus. Näherer Prüfung und Erörterung durch den
Haftrichter hätte etwa bedurft, ob eine Aushändigung
reißfester Textilien an den Beschwerdeführer als milderes,
zur Verhinderung selbstschädigender Handlungen gleich
geeignetes Mittel in Betracht gekommen wäre, und ob nicht,
nachdem bereits sämtliche gefährdenden Gegenstände aus dem
besonders gesicherten Haftraum entfernt worden waren, auch
eine lediglich akustische beziehungsweise gelegentliche
visuelle Überwachung des Beschwerdeführers ausreichend
gewesen wäre. Soweit gemäß den Angaben der
Justizvollzugsanstalt aufgrund des Ausfalls der
Infrarotfunktion der Überwachungskamera eine - schon nach Nr.
63 Abs. 1 Nr. 2 UVollzO unzulässige - unabgeschirmte
Beleuchtung des Haftraums auch während der Nacht als
erforderlich hätte angesehen werden können, wären im Übrigen
die Gründe für das Unterbleiben einer umgehenden Reparatur in
Erfahrung zu bringen gewesen.
44
Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass
sich der Haftrichter über - in der schriftlichen
Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt nicht dokumentierte -
Versuche informieren ließ, eine Stabilisierung des
psychischen Zustands des Beschwerdeführers durch
psychosoziale Betreuungsmaßnahmen zu fördern und damit die
Dauer der schwer eingreifenden Sicherungsmaßnahmen auf das
unabweisbar Erforderliche zu begrenzen.
45
dd) Das Vorstehende gilt entsprechend für die
Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 27. Juni 2006,
obwohl diese die Wiederaufnahme des täglichen Hofgangs von
einer Stunde sowie eine zeitliche Befristung der Maßnahme auf
die Dauer von drei Wochen vorsah. Die erneute Bestätigung der
Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne
gefährdende Gegenstände und mit Videoüberwachung mehr als
zwei Wochen nach deren Beginn ohne Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens über den psychischen Zustand des
Beschwerdeführers wird den eingangs dargestellten
verfassungsrechtlichen Anforderungen auch deshalb nicht
gerecht, weil das Gericht zu berücksichtigen gehabt hätte,
dass besondere Sicherungsmaßnahmen, die über einen längeren
Zeitraum aufrecht erhalten bleiben, verschärften
Prüfungsanforderungen begegnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Februar 1996 - 2 BvR 2533/95, 2 BvR 2534/95 -, juris; und
vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, StV 1999, S. 551
).
46
Das Gericht hätte darüber hinaus der Frage
nachgehen müssen, ob es tatsächlich - wie von der
Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme behauptet - kurz
nach der Verbringung des Beschwerdeführers in den besonders
gesicherten Haftraum zu Selbstverletzungshandlungen gekommen
war. Der Beschwerdeführer hatte demgegenüber in der dem
Beschwerdeschriftsatz beigefügten Dienstaufsichtsbeschwerde
von Verletzungen durch Handlungen des Vollzugspersonals im
Zusammenhang mit der erzwungenen Abgabe seines Eheringes
berichtet, deren Dokumentation der Anstaltsarzt abgelehnt
habe. Ein derartiger Vortrag kann, wenn die Grundrechte
Gefangener geschützt sein sollen, im gerichtlichen Verfahren
nicht einfach übergangen werden (zur gerichtlichen
Aufklärungspflicht bei abweichenden Angaben der
Verfahrensbeteiligten vgl. BVerfGK 1, 201 ).
47
b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts
München vom 6. Juli 2006 verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus
Art. 19 Abs. 4 GG.
48
Das Oberlandesgericht hat lediglich über die
Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen für die Zukunft
entschieden. Der Vortrag des Beschwerdeführers gab jedoch
Anlass, zu prüfen, ob die Beschwerde darüber hinaus auch auf
die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
verfahrensgegenständlichen Maßnahmen für die Vergangenheit
zielte (vgl. für den Fall einer noch nicht vollständig
vollzogenen Disziplinarmaßnahme OLG Stuttgart, Beschluss vom
11. Januar 2001 - 1 Ws 3/01 -, NStZ-RR 2001,
S. 221).
49
Zwar hat das Beschwerdegericht auf eine gegen
eine haftrichterliche Anordnung oder Genehmigung (§ 119
Abs. 6 Satz 1, 3 StPO) gerichtete Beschwerde hin bei
noch andauerndem Eingriff grundsätzlich über die Aufhebung
der beanstandeten Maßnahme zu entscheiden und dabei die Sach-
und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu
legen (vgl. Frisch, in: Systematischer Kommentar zur StPO,
18. Lieferung, Oktober 1998, § 309 Rn. 8;
Renzikowski/Günther, in: Alternativkommentar zur StPO, Band
3, 1996, § 309 Rn. 9). Die Beschwerde kann jedoch auch
auf eine umfassende Überprüfung der vorinstanzlichen
Entscheidung zielen, die die Klärung der Rechtmäßigkeit der
angegriffenen Maßnahme seit ihrem Erlass einschließt. Dies
gilt unabhängig davon, ob die Beschränkungen im Sinne des
§ 119 Abs. 3 StPO, gegen die der Betroffene sich
wendet, zwischenzeitlich gänzlich erledigt - das heißt
beendet - sind oder ob sie noch fortdauern. Auch im letzteren
Fall kann dem Betroffenen daran gelegen sein, eine
Entscheidung nicht nur über die Rechtmäßigkeit der Fortdauer
der Maßnahme, sondern auch über deren Rechtmäßigkeit
hinsichtlich des in der Vergangenheit liegenden Teils zu
erhalten, und dieses Rechtsschutzanliegen kann
verfassungsrechtlichen Schutz genießen.
50
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt
ausgesprochen, dass in Fällen, in denen - wie hier -
besonders tiefgreifende Grundrechtseingriffe in Rede stehen,
ein Interesse des Betroffenen an nachträglicher gerichtlicher
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme anzuerkennen
ist (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom
14. Februar 1994 - 2 BvR 2091/93 -, juris; und
vom 26. Juni 1997 - 2 BvR 126/91 -, EuGRZ 1997, S. 374;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März
2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700). Betrifft
eine Beschwerde Maßnahmen, die wie die hier in Rede stehenden
besonderen Sicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum
vollzogen werden und mit schwerwiegenden Eingriffen in
grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden sind,
bedarf danach der Klärung, ob es dem Betroffenen nur um die
Verhinderung des weiteren Vollzuges geht oder auch um eine
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung
und des anschließenden Vollzuges (vgl. für die
Freiheitsentziehung durch Unterbringung BayObLG, Beschluss
vom 18. September 2002 - 3Z BR 127/02 -,
Recht & Psychiatrie 2003, S. 25 ;
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2003
- 19 Wx 11/03 -, FGPrax 2003,
S. 145; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Januar 2005 -
3 W 275/04 -, FGPrax 2005, S. 137 ). Das mit dem
Antrag verfolgte Rechtsschutzziel ist dabei stets aus dem
Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens zu ermitteln (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
26. Oktober 1993 - 2 BvR 1004/93 -, StV 1994, S. 201
). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
trägt die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht Rechnung.
Nachdem der Beschwerdeführer vor allem in den nachgereichten
Schriftsätzen - dem unter dem 30. Juni 2006 übersandten
Antrag gemäß § 32 BVerfGG und dem ergänzenden Schreiben
an das Oberlandesgericht vom 3. Juli 2006 - nachdrücklich
geltend gemacht hatte, die Voraussetzungen für die
angegriffene Unterbringungsentscheidung hätten bereits von
Anfang an nicht vorgelegen, bestand für das Gericht Anlass,
sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Beschwerde
auch auf die Feststellung der ursprünglichen Rechtswidrigkeit
der Maßnahme gerichtet war.
51
c) Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf
hin, dass das Vollzugspersonal es versäumt hat, unverzüglich
- das heißt ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121
Abs. 1 Satz 1 BGB) - die nachträgliche Zustimmung des
Richters gemäß § 119 Abs. 6 Satz 3 StPO,
Nr. 62 Abs. 3 Satz 3 UVollzO zu den am 16. Juni 2006
vorläufig angeordneten Sicherungsmaßnahmen einzuholen (vgl.
hierzu Boujong, in: Karlsruher
Kommentar zur StPO, 5. Auflage 2003,
§ 119 Rn. 94; Paeffgen, in: Systematischer
Kommentar zur StPO, 8. Lieferung, 1992,
§ 119 Rn. 76). Der zuständige Richter wurde erst am
Montagvormittag, 19. Juni 2006, über den
Sachverhalt informiert und erteilte seine Zustimmung zu den
angeordneten Maßnahmen; eine frühere Kontaktaufnahme war nach
den Angaben der Justizvollzugsanstalt aufgrund fehlender
dienstlichen Erreichbarkeit des Richters am Freitagabend und
am Wochenende nicht möglich. Mit der Durchführung der
Maßnahme wurde jedoch bereits am Freitag, 16. Juni 2006
gegen 15.00 Uhr begonnen; für den - nicht dokumentierten -
Versuch einer Kontaktaufnahme jedenfalls im Laufe des
Nachmittags hätte mithin ausreichend Zeit bestanden.
52
d) Ob durch die angegriffenen Entscheidungen
weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann
angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs.
2 Satz 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG
offen bleiben.
53
e) Die Entscheidungen beruhen auf dem
festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie sind daher gemäß
§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die
Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
54
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.