BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1664/04 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
30. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die
Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss gemäß § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO. In dem Ausgangsverfahren haben sie die
Unwirksamkeit ihrer Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an
einem geschlossenen Immobilienfonds geltend gemacht.
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1. Die Beschwerdeführer schlossen Anfang der
90er-Jahre mit einer Treuhandgesellschaft einen notariellen
Geschäftsbesorgungsvertrag. Zweck dieses
Geschäftsbesorgungsvertrages war, sich an einem geschlossenen
Immobilienfonds zu beteiligen; zugleich haben die
Beschwerdeführer der Treuhandgesellschaft eine Vollmacht zur
Vornahme aller hiermit im Zusammenhang stehenden Handlungen
erteilt. Zur Finanzierung der Beteiligung schloss die
Treuhandgesellschaft auf dieser Grundlage für die
Beschwerdeführer mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens,
einer Bank, einen Darlehensvertrag. Die Treuhandgesellschaft
gab gegenüber der Bank ein notarielles Schuldanerkenntnis ab
und erklärte die Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde – beide
Erklärungen erfolgten im Namen der Beschwerdeführer.
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Nachdem die Beschwerdeführer im Frühjahr 2002
mit den Darlehenszahlungen in Rückstand gerieten, kündigte
die Beklagte den Kredit, verlangte die Zahlung eines noch
offen stehenden Betrages von knapp 183.000 € und strebte die
Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungsurkunde an.
4
2. Um die Zwangsvollstreckung aus der
notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, erhoben die
Beschwerdeführer Klage gegen die Bank.
5
Das Landgericht wies die Klage ab. Zur
Begründung führte es insbesondere aus, dass zwar die
Vollmacht der Treuhandgesellschaft wegen eines Verstoßes
gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) in Verbindung mit § 134
BGB nichtig sei. Indessen greife dennoch die
Rechtsscheinhaftung gemäß §§ 171 bis 173 BGB. Denn die
Vorlage der notariellen Urkunden über den Abschluss des
Geschäftsbesorgungsvertrages mit der darin enthaltenen
Bevollmächtigung gegenüber der Beklagten erzeuge einen
schützenswerten Rechtsschein.
6
Die Beschwerdeführer legten Berufung gegen das
landgerichtliche Urteil ein. Das Oberlandesgericht bekundete
seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch
einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Dabei verwies das
Oberlandesgericht insbesondere auf die ständige
Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.
Die Kriterien dieser Rechtsprechung zugrunde gelegt, seien
auch in diesem Fall die Voraussetzungen des § 172 BGB
erfüllt.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
verkündete am 14. Juni 2004 ein Urteil in der
Revisionssache II ZR 393/02 (später veröffentlicht in BGHZ
159, 294). In diesem Urteil ging es um Rechte eines
Kreditnehmers gegenüber einer Bank beim kreditfinanzierten
Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds.
Die dazu vom Bundesgerichtshof veröffentlichte
Pressemitteilung vom selben Tage enthielt unter anderem
folgende Ausführungen:
8
(...) der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
[hat] (...) allgemeine Rechtsgrundsätze für die Abwicklung
kreditfinanzierter Fondsbeteiligungen aufgestellt. (...)
9
Der Senat hat – in Übereinstimmung mit der
ständigen Rechtsprechung – angenommen, dass diese Vollmacht
wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist,
falls der Treuhänder – wie üblich – kein Rechtsanwalt ist und
keine Erlaubnis zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten hat.
Dagegen hat er gegen die Rechtsprechung anderer Senate zur
Heilung dieses Vollmachtsmangels nach
Rechtsscheinsgesichtspunkten Bedenken geäußert. Dabei hat er
auf die Besonderheit abgestellt, dass der Treuhänder – wie
der Bank bekannt ist – nicht von dem Anleger als seine
Vertrauensperson ausgewählt, sondern ihm von den Initiatoren
des Fonds vorgegeben wird. Letztlich konnte der Senat diese
Streitfrage aber offen lassen, weil schon die tatsächlichen
Voraussetzungen für eine Heilung des Vollmachtsmangels nach
Rechtsscheinsgesichtspunkten nicht erfüllt waren. (...)
10
Die Beschwerdeführer wiesen mit Schriftsatz
vom 24. Juni 2004 das Oberlandesgericht auf die
Pressemitteilung hin und bezogen sich vor allem auf die
Passage zu den Bedenken gegen die Heilung des
Vollmachtsmangels. Sie stellten den Antrag, den Rechtsstreit
bis zu der für Mitte bis Ende Juli 2004 erwarteten
Veröffentlichung des Volltextes der Entscheidung
"auszusetzen"; zumindest solle kein Beschluss gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO ergehen.
11
Am 5. Juli 2004 – vor Veröffentlichung des
Volltextes der Entscheidung des II. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs (II ZR 393/02) - wies das
Oberlandesgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO zurück. Die Beklagte habe sich auf den Gutglaubensschutz
gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB berufen können. Das
Oberlandesgericht wies insbesondere auf zwei weitere
Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
hin. Auf die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hat das
Oberlandesgericht zwar Bezug genommen. Die vom II. Zivilsenat
geäußerten Bedenken gegen die Rechtsprechung anderer
Zivilsenate zur Heilung des Vollmachtsmangels fanden aber
keine Erwähnung.
12
14 Tage später stand durch den
Bundesgerichtshof der vollständige Text des Urteils in der
Sache II ZR 393/02 im Internet zur Verfügung. In den
Urteilsgründen hat der erkennende II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hervorgehoben, er könne sich der Linie des
IV. und XI. Zivilsenats über die Heilung des
Vollmachtsmangels für den Fall eines kreditfinanzierten
Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds mit
einheitlicher Vertriebsorganisation nicht anschließen.
13
3. Die Beschwerdeführer rügen mit der
Verfassungsbeschwerde im Schwerpunkt die Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Durch den Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 522
Abs. 2 ZPO, der nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar sei,
sei ihnen die Revisionsmöglichkeit zum Bundesgerichtshof
abgeschnitten worden. Anhand der neueren Rechtsprechung des
II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs habe die Berufung
hinreichend Aussicht auf Erfolg gehabt; auch die weiteren
Ausschlussgründe des § 522 Abs. 2 ZPO hätten nicht
vorgelegen. Die Veröffentlichung der Pressemitteilung des
Bundesgerichtshofs hätte das Oberlandesgericht veranlassen
müssen, sich mit der vom II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs vertretenen rechtlichen Sichtweise
auseinander zu setzen; einen Beschluss gemäß § 522 Abs.
2 ZPO vor Veröffentlichung der vollständigen Gründe der
Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu
fassen, führe letztlich zur Verweigerung effektiven
Rechtsschutzes.
14
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung
genommen der Bundesgerichtshof, die
Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein und die
Beklagte des Ausgangsverfahrens.
15
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die
weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
liegen vor.
16
1. Die angefochtene Entscheidung und die
zugrunde liegende Verfahrensweise des Oberlandesgerichts
verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf
wirkungsvollen Rechtsschutz. Entsprechend hat bereits in
einer gleich gelagerten Sache die 3. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 26. April
2005 - 1 BvR 1924/04 - entschieden; die erkennende Kammer des
Zweiten Senats schließt sich dem an.
17
a) Durch die Entscheidung für das Verfahren
nach § 522 Abs. 2 ZPO beeinflusst das Gericht die
Anfechtbarkeit der Berufungsentscheidung mit Rechtsmitteln.
Liegen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO nach der
Überzeugung des Berufungsgerichts vor, weist das Gericht die
Berufung im Beschlussverfahren mit der Folge zurück, dass
diese Entscheidung nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar
ist, also nicht, wie grundsätzlich bei einer Entscheidung im
Urteilsverfahren durch Revision (§ 542 ff. ZPO)
oder durch Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO,
§ 26 Nr. 8 EGZPO), angefochten werden kann (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/02
-, NJW 2003, S. 281). Dies begegnet weder aus Gründen der
Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs.
1 Satz 2 GG) noch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip
verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts, ebenda).
18
b) Auch wenn die Verfassung keinen
Instanzenzug garantiert (Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 - 1
BvR 1924/04 -, NJW 2005, S. 1931; vgl. auch BVerfGE 107, 395
), haben die Gerichte bei Entscheidungen, die für
den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen
Rechtsmitteln von Bedeutung sind, verfassungsrechtliche
Vorgaben zu beachten. Dies folgt aus der Gewährleistung eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes, die auch für zivilrechtliche
Streitigkeiten gilt und aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl.
BVerfGE 54, 277 ). Hiernach darf auch der
Zugang zu den durch die Zivilprozessordnung eröffneten
Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69,
381 ; 74, 228 ). Dem trägt die
angegriffene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung.
19
aa) Der der Pressemitteilung des
Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2005 zu entnehmende
Sachverhalt ist auffallend ähnlich dem, der im
Ausgangsverfahren zur Entscheidung anstand. Nach den
unmißverständlichen Formulierungen in dieser Pressemitteilung
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für die
entschiedene Konstellation Bedenken gegen die bisherige
Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur
Frage der Heilung des Vollmachtsmangels aus Gründen des
Rechtsscheins. Das Oberlandesgericht gedachte ausweislich
seines Hinweisbeschlusses gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO,
die Entscheidung auf die Heilung des Vollmachtsmangels zu
stützen, und legte diese Auffassung auch seinem schließlich
ergangenen Zurückweisungsbeschluss zugrunde. Nach dem Inhalt
der Pressemitteilung musste sich dem Oberlandesgericht
indessen die Möglichkeit aufdrängen, dass nach dem Urteil des
II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Rechtslage anders
zu beurteilen sein könnte, als es dies selbst bisher getan
hatte (vgl. auch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 - 1 BvR
1924/04 - a.a.O.).
20
Zwar wäre es dem Oberlandesgericht Dresden
nicht verwehrt gewesen, von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs abzuweichen, denn die in Art. 97 Abs.
1 Halbsatz 1 GG geregelte sachliche Unabhängigkeit der
Richter gilt grundsätzlich auch gegenüber der
rechtsprechenden Gewalt selbst. Die Richter dürfen daher von
den Rechtsauffassungen übergeordneter Gerichte abweichen
(BVerfGE 87, 273 ). Nach der bereits aus der
Pressemitteilung erkennbaren Divergenz zwischen der
Rechtsauffassung des II. Zivilsenats und anderer Senate des
Bundesgerichtshofs ergab sich in jedem Fall aber die
naheliegende Möglichkeit, dass entweder die Berufung Aussicht
auf Erfolg oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
haben könnte. Dann aber wären die Voraussetzungen des
§ 522 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 ZPO für einen gemäß Absatz 3
der Norm nicht anfechtbaren Beschluss nicht erfüllt gewesen
(vgl. Beschluss 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04
- a.a.O.).
21
bb) Da die Pressemitteilung den Inhalt der
höchstrichterlichen Entscheidung nur verkürzt beschrieben
hat, konnte das Oberlandesgericht anhand dieser Erklärung
keine Entscheidung fällen. Daher hätte es die
Veröffentlichung des Volltextes abwarten müssen, um zu
prüfen, welche Konsequenzen sich für den eigenen Fall
ergeben. Geradezu aufgedrängt hätte sich in dieser Situation,
den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dahingehend
einzuräumen, auf die Aspekte des neuen Judikats des
II. Zivilsenats zur Heilung von Vollmachtsmängeln näher
einzugehen.
22
Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist zwar auch die
Forderung abzuleiten, strittige Rechtsverhältnisse in
angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 88, 118
). Für § 522 Abs. 2 ZPO konkretisiert sich
dieser Grundsatz in dem gesetzlich geregelten Gebot, die
Berufung bei Vorliegen der Voraussetzungen "unverzüglich"
zurückzuweisen. Dies durfte hier indes nicht dazu führen, vor
Veröffentlichung des Volltextes die Berufung zurückzuweisen.
Denn die in der damaligen Situation zu erwartende Verzögerung
von nur wenigen Wochen wäre immer noch angemessen gewesen, da
es – wie dargelegt – zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Pressemitteilung konkrete Anhaltspunkte gegeben hat, dass die
im Ausgangsverfahren relevante Rechtsfrage der Heilung eines
Vollmachtsmangels von Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs
nicht mehr einheitlich beurteilt wird. In einer solchen Lage
stellt ein Abwarten auch keine faktische Aussetzung des
Verfahrens gemäß den §§ 148 ff. ZPO dar, sondern
ist noch als Zeit der üblichen Entscheidungsfindung
anzusehen, ohne dass einer der in den §§ 148 ff.
ZPO genannten Aussetzungsgründe vorzuliegen hätte.
23
cc) Es ist nicht auszuschließen, dass das
Oberlandesgericht in Kenntnis des vollständigen Urteils des
II. Zivilsenats zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre
(in diesem Sinne auch Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 - 1
BvR 1924/04 - a.a.O.). Die in dem Urteil des II. Zivilsenats
des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze lassen sich
unmittelbar auf den im Ausgangsverfahren zu entscheidenden
Fall anwenden. Legt man das Urteil des II. Zivilsenats
zugrunde, wäre die Bank vermutlich nicht wie ein gutgläubiger
Dritter zu behandeln, der im Hinblick auf einen
Vertrauenstatbestand schutzwürdig wäre. Die Unwirksamkeit der
Vollmacht würde daher zur Nichtigkeit sämtlicher Verträge
führen. Ob das Oberlandesgericht dieser Schlussfolgerung nach
Analyse des Volltextes der Entscheidung des
II. Zivilsenats gefolgt wäre, ist hier nicht
entscheidungserheblich. Ausschlaggebend ist, dass eine
Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht
mehr in Betracht gekommen ist, ohne sich mit dem Volltext des
entsprechenden Urteils zu beschäftigen. Wenn das
Oberlandesgericht gleichwohl seine abweichende Ansicht nicht
aufgeben wollte, hätte es von einer Entscheidung im
Beschlusswege absehen müssen, weil, wie ausgeführt, die
hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. Bei
der gebotenen Entscheidung durch Urteil hätten die
Beschwerdeführer entweder - im Falle der Zulassung
(§ 543 Abs. 2 ZPO) – unmittelbar Revision einlegen
oder sich den Zugang zu dieser Instanz durch
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) eröffnen
können.
24
c) Der Entschluss des Oberlandesgerichts, ohne
mündliche Verhandlung vor Veröffentlichung des vollständigen
Textes des Urteils des Bundesgerichtshofs zu entscheiden und
auf diese Weise eine Auseinandersetzung mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vermeiden, ist bei
objektiver Betrachtung als Ausschluss des Zugangs zur
Revisionsinstanz zu bewerten (ebenso Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April
2005 - 1 BvR 1924/04 - a.a.O.). Mit dem Gebot wirkungsvollen
Rechtsschutzes ist dies nicht zu vereinbaren. Ob die
entscheidenden Richter des Oberlandesgerichts tatsächlich mit
dieser Motivation gehandelt haben, spielt keine Rolle.
Ebensowenig wie die Feststellung von Willkür einen
subjektiven Schuldvorwurf enthält, sondern im objektiven
Sinne zu verstehen ist als Feststellung einer Maßnahme,
welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden
will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl.
BVerfGE 86, 59 ), kommt es hier für die Verletzung
des Rechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz auf die
subjektiven Umstände an.
25
2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch
aus nachträglicher Sicht nicht auszuschließen ist, dass der
Rechtsstreit letztlich zu einer für die Beschwerdeführer
günstigen Entscheidung führen könnte. Die zwischenzeitliche
Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat noch
nicht zu einer einheitlichen Linie geführt.
26
3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
deshalb gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es auf die weiter
erhobenen Rügen noch ankommt. Die Sache selbst ist an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.