BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1665/10 -
des Herrn B…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff
und die Richter Landau,
Huber
am 29. November 2011 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 24. Juni 2010 - 3 Ws 540/10 - und der Beschluss
des Landgerichts Gießen vom 6. Mai 2010 - 1 StVK 932/09 K
-verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
welche Bedeutung der Einhaltung der Überprüfungsfrist gemäß
§ 67e Abs. 2 StGB bei einer Entscheidung über die
Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus von Verfassungs wegen zukommt.
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1. a) Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil
des Landgerichts vom 14. Januar 2002, rechtskräftig seit dem
23. Mai 2002, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit
Körperverletzung unter Einbeziehung einer durch das Urteil
eines Amtsgerichts vom 20. November 2000 verhängten
Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die
Unterbringung wird seit dem 23. Mai 2002 vollzogen.
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b) Mit Beschluss vom 6. Mai 2010 entschied die
Strafvollstreckungskammer, dass die Unterbringung fortdauere
und nicht zur Bewährung ausgesetzt werde, da keine
entscheidungserhebliche Änderung der Umstände festzustellen
sei und die negative Gefährlichkeitsprognose unverändert
fortbestehe. Zu Beginn der Sachverhaltsdarstellung stellte
die Strafvollstreckungskammer fest:
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„Zuletzt hatte die Kammer am 17.10.2008 über
die Fortdauer der Unterbringung entschieden.“
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c) Die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen den Beschluss der
Strafvollstreckungskammer verwarf das Oberlandesgericht mit
Beschluss vom 24. Juni 2010 unter Bezugnahme auf die
zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der
Beschwerdeführer die Entscheidungen der
Strafvollstreckungskammer und des Oberlandesgerichts an. Er
rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG sowie aus
Art. 19 Abs. 4 GG. Er ist der Auffassung, die
Strafvollstreckungskammer habe bei der angegriffenen
Überprüfungsentscheidung die Jahresfrist nach § 67d,
§ 67e StGB grundlos überschritten. Zudem habe die
Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt unzureichend
aufgeklärt.
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Das Justizministerium des Landes Hessen hatte
Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Bundesverfassungsgericht
hat das Vollstreckungsheft vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit der Beschwerdeführer eine grundlose
Überschreitung der Überprüfungsfristen rügt, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr
statt. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen; insoweit wird gemäß § 93d Abs.
1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
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Nach den Maßstäben, die in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind, ist die
Verfassungsbeschwerde, soweit sie zur Entscheidung angenommen
wird, zulässig und offensichtlich begründet (§ 93b,
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. a) Die Freiheit der Person darf nur aus
besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen
Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen
Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und
des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche
Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der
Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187
; 58, 208 ). Zugleich haben die
gesetzlichen Eingriffstatbestände jedoch auch eine
freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen
zulässiger Einschränkung bestimmen. Das gilt entsprechend für
die Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich
vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem zukünftig
infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu
erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß
§ 63 StGB (BVerfGE 70, 297 ).
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Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das
Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die
Vollstreckung dieser Maßregel besondere Regelungen getroffen,
die deren Aussetzung zur Bewährung vorsehen, sobald
verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte
außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten
mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 StGB). Die
Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzungsreife der
Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu jeweils
spätestens vor Ablauf eines Jahres verpflichtet (§ 67e
Abs. 1 und 2 StGB).
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Die Vorschriften über die regelmäßige
Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und
Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des
Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176
; 5, 67 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -,
juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22.
November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris). Ihre Missachtung
kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht
mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht
sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine
grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des
Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4,
176 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris). Zwar führt
nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in
Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der
einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer
Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch
bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfGK
4, 176 ). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass
der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des
Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle
vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen
Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel
persönlich anzuhören ist und dass auch für eine
sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt,
soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte.
Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der
letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum
(BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22.
November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris). Gründe für eine
etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen
Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
in der Fortdauerentscheidung darzulegen (BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2
BvR 1334/10 -, juris).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
an Entscheidungen, welche die Fortdauer der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, werden die
angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
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Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers
ist nicht innerhalb der von § 67e Abs. 2 StGB
vorgegebenen Überprüfungsfrist ergangen. Der Beschluss wurde
nicht - wie gesetzlich angeordnet - spätestens am 17. Oktober
2009 (vgl. § 67e Abs. 4 StGB), sondern erst am 6. Mai
2010 gefasst.
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Weder die Strafvollstreckungskammer noch das
Oberlandesgericht haben die angesichts eines einjährigen
Überprüfungszeitraums erhebliche Fristüberschreitung von
nahezu sieben Monaten in ihren Entscheidungen begründet.
Gründe oder sonstige Umstände, die auf eine fehlende
Verantwortlichkeit der Gerichte für die Fristüberschreitung
schließen lassen, können den Entscheidungen nicht entnommen
werden. Zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wäre jedoch im
Fortdauerbeschluss darzulegen gewesen, warum die
Strafvollstreckungskammer die Überprüfungsfrist in diesem
erheblichen Umfang überschreiten musste, um dem
Rechtsmittelgericht wie dem Bundesverfassungsgericht die
Prüfung zu ermöglichen, ob die Grundrechte des
Beschwerdeführers im Rahmen des Überprüfungsverfahrens
angemessen berücksichtigt worden sind.
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Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer
enthält insoweit keinerlei Feststellungen. Er geht auf die
Frage der Fristüberschreitung gar nicht ein. Indem es
lediglich auf die „zutreffenden Gründe“ der angegriffenen
Entscheidung Bezug nimmt und die erhebliche
Fristüberschreitung durch die Strafvollstreckungskammer
hinnimmt, hat das Oberlandesgericht die Grundrechtsverletzung
durch die Strafvollstreckungskammer weiter vertieft.
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2. Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG festzustellen, dass die angegriffenen Entscheidungen
den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG
verletzt haben. Von der in § 95 Abs. 2 BVerfGG
vorgesehenen Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen kann
ausnahmsweise abgesehen werden, weil die festgestellte
Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der angegriffenen
Entscheidungen nicht berührt (vgl. BVerfGE 38, 32 ;
89, 381 ).
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.