BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1667/05 -
des Herrn P...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24.
November 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Der Beschwerdeführer, ein dänischer
Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Auslieferung von
Spanien an Deutschland.
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Das Amtsgericht Hamburg erließ am 7. Juli
2005 einen deutschen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer.
Am 12. Juli 2005 stellte die Staatsanwaltschaft Hamburg
einen Europäischen Haftbefehl aus und übersandte ihn am
25. Juli 2005 an SIRENE Deutschland (nationale
Zentralstelle des Schengener Informationssystems – SIS), um
die internationale Fahndung einzuleiten. Am
22. September 2005 nahm die spanische Polizei den
Beschwerdeführer fest. Daraufhin bat SIRENE Spanien um die
Übermittlung des Europäischen Haftbefehls innerhalb einer
Frist von sieben Tagen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg
übersandte fristgemäß den Europäischen Haftbefehl. Sie bat
darum, falls Spanien gegenüber Deutschland den Europäischen
Haftbefehl nicht anerkennen sollte, die vorläufige
Auslieferungshaft gemäß dem Europäischen
Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EuAlÜbk) gegen den Beschwerdeführer anzuordnen und die Dauer
der vorläufigen Auslieferungshaft auf 40 Tage zu verlängern,
damit die notwendigen Unterlagen gemäß dem EuAlÜbk auf dem
diplomatischen Weg zugesandt werden könnten. Das spanische
Gericht beschloss am 29. September 2005, den
Beschwerdeführer auf Grund des Europäischen Haftbefehls den
deutschen Behörden zu übergeben, ohne weitere Unterlagen nach
dem EuAlÜbk anzufordern.
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Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin beim
Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hamburg, den Europäischen
Haftbefehl aufzuheben. Der zuständige Staatsanwalt vertrat
die Auffassung, der Europäische Haftbefehl sei als
Fahndungsinstrument weiterhin zulässig. Schließlich
beantragte der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2005 bei der
Staatsanwaltschaft, den spanischen Behörden mitzuteilen, der
Europäische Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer sei wegen
des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 18. Juli 2005 (- 2 BvR 2236/04 -, NJW 2005,
S. 2289 ff.) unwirksam, und sie zu ersuchen, den
Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Er führte aus, da
das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 21. Juli 2004 -
EuHbG - (BGBl I S. 1748) nichtig sei, gelte das
EuAlÜbk, nach dessen Art. 12 ein ausdrückliches Ersuchen
auf diplomatischem Weg hätte übermittelt werden müssen.
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Die spanischen Behörden überstellten den
Beschwerdeführer am 7. Oktober 2005 an Deutschland.
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Mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung
und seiner Verfassungsbeschwerde vom 5. Oktober 2005
rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus
Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 GG.
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Die Staatsanwaltschaft habe das Urteil des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
18. Juli 2005 nicht beachtet und damit § 31 BVerfGG
und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Der Europäische
Haftbefehl dürfe als Festnahme-, Haft- und Übergabeersuchen
nach Fortfall seiner gesetzlichen Grundlage nicht mehr
verwendet werden.
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Der Beschwerdeführer beantragt, die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Auslieferungsverfahren
nicht mehr nach den Vorschriften des Europäischen
Haftbefehlsgesetzes fortzuführen und die spanischen Behörden
davon zu unterrichten sowie die spanischen Behörden zu
ersuchen, den Beschwerdeführer freizulassen.
8
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
9
1. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
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Dem Beschwerdeführer fehlt das
Rechtsschutzinteresse, da ihn die beantragte Entscheidung
nicht in seinen Rechten besser gestellt hätte. Das
Rechtsschutzinteresse muss in jeder Lage des Verfahrens
gegeben sein (BVerfGE 30, 54 ). Es fehlte bereits
bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde.
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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
wäre er auch dann nicht freigelassen worden, wenn die
Staatsanwaltschaft angewiesen worden wäre, die Auslieferung
nicht mehr auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls
fortzuführen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die
Staatsanwaltschaft die spanischen Behörden nicht mit Hilfe
eines Europäischen Haftbefehls hätte ersuchen dürfen, wäre
der Beschwerdeführer weiter in Auslieferungshaft geblieben.
Denn die Ausschreibung im SIS gilt nach Art. 16
Abs. 3 EuAlÜbk als Ersuchen um vorläufige Verhaftung
(vgl. Schomburg/Lagodny, 3. Aufl. 1998, Art. 16
EuAlÜbk Rn. 1 a). Da die Staatsanwaltschaft gemäß
Art. 16 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz EuAlÜbk
um Verlängerung der Frist auf 40 Tage gebeten hatte, ist
davon auszugehen, dass die spanischen Behörden ab der
Festnahme am 22. September 2005 40 Tage, also bis zum
31. Oktober 2005, auf die Auslieferungsunterlagen
gewartet hätten. Die Staatsanwaltschaft hätte die
erforderlichen Unterlagen nach Art. 12 Abs. 2
lit a-c EuAlÜbk den spanischen Behörden auf Wunsch gemäß
Art. 12 Abs. 1 EuAlÜbk auf diplomatischem Weg wie
angekündigt übersandt. Der Beschwerdeführer konnte demnach
mit seiner Verfassungsbeschwerde von Anfang an nur erreichen,
dass seine Auslieferungshaft verlängert wird. Inwiefern ihn
dies rechtlich besser gestellt hätte, hat der
Beschwerdeführer nicht dargetan.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen
auch unbegründet. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat nicht
gegen § 31 BVerfGG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG verstoßen. Denn das nichtige
EuHbG regelte nicht, wie deutsche Behörden andere Staaten der
Europäischen Union um Rechtshilfe ersuchen müssen.
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Es ist zu trennen zwischen dem
innerstaatlichen und dem zwischenstaatlichen
Verfahrensabschnitt: Zunächst muss nach innerstaatlichem
Recht ein Haftbefehl nach § 112 StPO vorliegen. Weitere
innerstaatliche Voraussetzungen können sich aus der
Strafprozessordnung und anderen nationalen Rechtssätzen sowie
dem Grundgesetz ergeben (vgl. Schomburg/Lagodny,
3. Aufl. 1998, Vor § 68 Rn. 2). Der
zwischenstaatliche Abschnitt des Verfahrens ist dagegen
weitgehend nicht gesetzlich geregelt. Das Ersuchen an einen
anderen Staat ist in den §§ 68-72 des Gesetzes über die
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG -
(BGBl I 1982 S. 2071) nur teilweise erfasst. Der
vorliegende Normalfall ist nicht normiert. Nach § 74 IRG
liegt es demnach im pflichtgemäßen Ermessen des
Bundesministeriums der Justiz, über die Stellung der Ersuchen
zu entscheiden (vgl. Schomburg/Lagodny, 3. Aufl. 1998,
Vor § 68 IRG Rn. 3). Entsprechend dem
Ergebnisprotokoll einer Besprechung von Bundes- und
Landesbehörden vom 22. Juli 2005, in dem Folgerungen aus
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen
Haftbefehl vom 18. Juli 2005 gezogen wurden, wird sich
Deutschland weiterhin bei Auslieferungsersuchen an
Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Form des
Europäischen Haftbefehls bedienen.
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Damit widersetzen sich das Bundesministerium
der Justiz beziehungsweise die ausführende Staatsanwaltschaft
nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005. Denn das
EuHbG enthielt keine Vorgaben für die Form eines deutschen
Auslieferungsersuchens an einen anderen Staat. Nur zwei
Regelungen betrafen die Ersuchen an Mitgliedstaaten der
Europäischen Union: § 83h IRG zur Spezialität und
§ 83i IRG zur Unterrichtung über Fristverzögerungen.
Beide Vorschriften betreffen nicht den vorliegenden Fall.
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Es liegt dagegen nahe, dass sich Deutschland
bei Ersuchen an andere Mitgliedstaaten weiterhin an dem
Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vom
13. Juni 2002 (ABl Nr. L 190 vom 18. Juli
2002, S. 1 ff.) orientiert. Das
Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil vom
18. Juli 2005 nicht die Vorgaben des Rahmenbeschlusses
in Frage, sondern erklärte nur das EuHbG als deutsches
Umsetzungsgesetz für nichtig. Der Rahmenbeschluss bindet
weiterhin als völkerrechtlicher Vertrag nach Art. 34
Abs. 2 lit. b EU die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union hinsichtlich des zu erreichenden Ziels.
Soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist, soll
der Rahmenbeschluss bei der Auslegung und Anwendung des
nationalen Rechts beachtet werden (vgl. Europäischer
Gerichtshof, Urteil vom 16. Juni 2005, C-105/03 –
Pupino). Indem die deutschen Behörden die standardisierten
Formulare zum Europäischen Haftbefehl nach Art. 8 in
Verbindung mit dem Anhang des Rahmenbeschlusses anwenden und
die Übermittlungswege nach dessen Art. 9 und 10
nutzen, erleichtern sie es den Behörden der anderen
Mitgliedstaaten, das deutsche Auslieferungsersuchen zu
bearbeiten. Dies dient dem Ziel des Rahmenbeschlusses,
Auslieferungen zu vereinfachen und zu beschleunigen, um den
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts weiter zu
entwickeln (vgl. 5. Begründungserwägung des
Rahmenbeschlusses).
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Dagegen spricht auch nicht, dass Deutschland
nach dem geltenden Gesetz über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen keine Ersuchen anderer Staaten in Form des
Europäischen Haftbefehls ausreichen lassen darf.
Völkerrechtliche Übereinkommen sind zwar ihrer Natur nach
grundsätzlich vom Gedanken der Gegenseitigkeit der Rechte und
Pflichten der beteiligten Staaten getragen. Der
Rahmenbeschluss legt jedoch nicht fest, dass die nationalen
Regelungen zum Europäischen Haftbefehl ausschließlich im
Rechtshilfeverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gelten
sollen, die den Rahmenbeschluss bereits umgesetzt haben.
Außerdem liegt es allein in der Hand des ersuchten
Mitgliedstaats, sich gegenüber Deutschland auf die fehlende
Gegenseitigkeit zu berufen. Im Übrigen könnte sich der
Beschwerdeführer als natürliche Person auch deshalb nicht auf
den Grundsatz der Reziprozität berufen, weil dieser nur
zwischen den Staaten als Vertragspartner gilt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.