BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1671/07 -
der K...,
gesetzlich vertreten durch Frau M..., ,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Oktober 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
welche Rechtsfolgen sich aus dem Unterlassen des in
§ 406h Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Hinweises auf die
Möglichkeit, sich der erhobenen öffentlichen Klage als
Nebenkläger anzuschließen, ergeben.
2
Durch Urteil des Amtsgerichts vom
26. Oktober 2005 ist der Angeklagte vom Vorwurf des
sexuellen Missbrauchs der minderjährigen Beschwerdeführerin
freigesprochen worden. Das Urteil ist seit dem 3. November
2005 rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 4. April 2006
beantragte die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch
ihre Mutter, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die
Zulassung als Nebenklägerin; gleichzeitig legte sie Berufung
gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Zur Begründung wurde -
unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung der
Mutter - vorgetragen, dass sie erst am 23. März 2006
Kenntnis vom Freispruch erhalten habe. Am 28. März 2006
sei sie von ihrer Rechtsanwältin darüber aufgeklärt worden,
dass sich die Beschwerdeführerin als Nebenklägerin dem
Verfahren hätte anschließen können und dass sie hierauf gemäß
§ 406h Abs. 1 StPO hätte hingewiesen werden
müssen.
3
Das Landgericht Stralsund hat die Anträge
abgelehnt. Das Wiedereinsetzungsgesuch erweise sich bereits
als unzulässig, weil es nicht binnen einer Woche nach Wegfall
des Hindernisses gestellt worden sei. Denn aus der
eidesstattlichen Versicherung ergebe sich, dass die Mutter
der Beschwerdeführerin am 23. März 2006 Kenntnis von dem
Urteil erhalten habe. Im Übrigen sei der Antrag auch
unbegründet, weil ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des
§ 406h Abs. 1 StPO nach einhelliger Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur nicht dazu führe, dass den
Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
werden könne.
4
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
wies das Oberlandesgericht Rostock zurück. Der Antrag auf
Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist müsse schon deshalb
verworfen werden, weil die Beschwerdeführerin keine Frist
versäumt habe. Denn für einen Nebenklageberechtigten, der bis
zum Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Anschlusserklärung
abgegeben habe, beginne - mangels Anfechtungsberechtigung -
keine Rechtsmittelfrist zu laufen. Auch die Zulassung als
Nebenklägerin komme nicht in Betracht, weil dies ein noch
anhängiges, nicht rechtskräftig beendetes Verfahren
voraussetze. Die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss
reichende Zeitspanne, innerhalb derer ein Anschluss als
Nebenkläger zulässig sei, stelle auch keine Frist dar, gegen
deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beansprucht werden könne. Hieran ändere auch die Missachtung
der Hinweispflicht des § 406h Abs. 1 StPO nichts.
Anderes ergebe sich auch nicht durch das
Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004, weil weder
dem Gesetz selbst noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen
sei, welche Rechtsfolgen sich aus einer Verletzung der
Hinweispflicht ergeben. Um die - systemfremde - Möglichkeit
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen,
habe es aber einer gesetzlichen Regelung bedurft.
5
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
6
Sie trägt im Wesentlichen vor, dass ihr gemäß
§ 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO eine
Nebenklageberechtigung zugestanden habe. Diese Einrichtung
diene dazu, dass ein Straftatopfer nicht nur Objekt des
Strafverfahrens werde, sondern selbst die Möglichkeit
erhalte, im Strafprozess zu Wort zu kommen und Einfluss auf
das Strafverfahren zu nehmen. Dies setze jedoch die Kenntnis
von den verfahrensrelevanten Vorgängen voraus, so dass sich
die Hinweispflicht des § 406h Abs. 1 StPO als
verfahrenssichernde Maßnahme des Anspruchs auf rechtliches
Gehör erweise. Die durch die Nebenklageberechtigung
ermöglichte Wahrnehmung der Verfahrensrechte - und
insbesondere die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung -
werde durch die angegriffenen Entscheidungen jedoch
vereitelt. Soweit das Oberlandesgericht bereits die
Rechtsmittelberechtigung verneint habe, liege dem deshalb ein
unzutreffendes Verständnis des § 406h StPO zugrunde.
Ähnlich wie im Falle des § 136 StPO bedürfe es auch bei
der Nebenklageberechtigung zunächst einer Aufklärung, damit
der Verletzte die ihm zustehenden Verfahrensrechte
ausschöpfen könne. Diese Teilhabemöglichkeit sei angesichts
der Grundrechtsrelevanz des Verfahrens geboten; insbesondere
weil nur so erreicht werden könne, dass die von der Straftat
Geschädigten im Strafverfahren eine Subjektstellung erhielten
und nicht zum Opfer fremdbestimmter Handlungen würden. Genau
dies sei auch Anliegen der Opferschutzgesetze gewesen. Die
restriktive Auffassung des Oberlandesgerichts mache das
gesetzgeberische Ziel daher zunichte. Auf diesem Fehler könne
die Entscheidung auch beruhen, weil die Beschwerdeführerin im
Falle ihrer Zulassung die Vernehmung ihres Bruders als Zeugen
beantragt hätte. Dadurch hätte die Annahme des Gerichts, die
Beschwerdeführerin habe eventuell Beobachtungen, die sie bei
ihrem eigenen Bruder gemacht habe, auf den Angeklagten
übertragen, erschüttert werden können.
7
Soweit das Landgericht den
Wiedereinsetzungsantrag bereits als verfristet bewertet
hatte, habe es auf einen unzutreffenden Umstand abgestellt.
Denn das Hindernis habe in der Unkenntnis gelegen, dass sich
die Beschwerdeführerin als Nebenklägerin der Klage
anschließen und gegebenenfalls auch Rechtsmittel einlegen
könne. Dieses Hindernis sei jedoch erst durch das
Informationsgespräch mit der Rechtsanwältin am 28. März
2007 entfallen.
8
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
9
1. Soweit die Beschwerdeführerin ein
fehlerhaftes Verständnis des „Hindernisses“ im Sinne des
§ 45 Abs. 1 StPO und damit eine unzutreffende
Bestimmung der Antragsfrist durch das Landgericht rügt,
dürfte ihr allerdings beizupflichten sein. Auf diesem Umstand
beruhen die angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht, weil
das Oberlandesgericht seine Entscheidung auf diesen
Gesichtspunkt nicht gestützt und den Antrag aus eigenständig
tragenden Erwägungen abgelehnt hat. Die Rüge ist insoweit
prozessual überholt.
10
2. Soweit das Oberlandesgericht die Auffassung
vertreten hat, der Beschwerdeführerin stehe eine
Anfechtungsberechtigung nicht zu, weil sie eine
Anschlusserklärung bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens nicht abgegeben habe, entspricht dies ganz
herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl.
etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 StR
98/07 -). Dies ist auch von der Beschwerdeführerin nicht
in Abrede gestellt worden. Ein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG scheidet daher aus.
11
3. Ein Verfassungsverstoß könnte den
angegriffenen Entscheidungen daher nur dann vorgehalten
werden, wenn aus Art. 103 Abs. 1 GG (oder anderen
Verfassungsbestimmungen) abgeleitet werden könnte, dass ein
Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 406h Abs. 1
StPO zu einer Anschluss- und Rechtsmittelberechtigung des
Nebenklageberechtigten auch nach rechtskräftigem Abschluss
des Strafverfahrens führt.
12
Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht
ersichtlich. Vielmehr würde diese Annahme bedeuten, dass der
Gesetzgeber zur Einführung der Hinweispflicht in § 406h
Abs. 1 StPO von Verfassungs wegen gezwungen gewesen
wäre. Die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der
Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24. Juni
2004 geltende Rechtslage wäre demnach verfassungswidrig
gewesen. Dies ist zum damaligen Zeitpunkt - soweit
ersichtlich - jedoch nicht vertreten worden; auch der
Gesetzesbegründung lassen sich entsprechende Hinweise nicht
entnehmen. Das Opferrechtsreformgesetz bezweckte zwar die
Stärkung der aktiven Teilnahme des Verletzten durch
Verbesserungen bei der Nebenklage; es sah hierin jedoch eine
rechtspolitische Entscheidung und nicht eine
verfassungsrechtliche Verpflichtung (vgl. BTDrucks 15/1976,
S. 1, 8, 18).
13
Das Fehlen einer entsprechenden
Sanktionsregelung legt vielmehr die Vermutung nahe, dass der
Gesetzgeber entsprechende Weiterungen für den Verstoß gegen
die Hinweispflicht nicht statuieren wollte. Denn es liegt auf
der Hand, dass ein derartiges Instrumentarium angesichts der
weit reichenden und sogar die Rechtskraft gerichtlicher
Entscheidung betreffenden Maßnahmen einer gesetzlichen
Grundlage bedurft hätte.
14
Es ist der Beschwerde daher zuzugeben, dass
die Zielsetzung des Opferrechtsreformgesetzes umfassender
umgesetzt worden wäre, wenn ein Verstoß gegen die
Hinweispflicht des § 406h Abs. 1 StPO durch eine
Wiedereinsetzungsregelung flankiert worden wäre. Das
Unterlassen des Gesetzgebers mag deshalb rechtspolitisch
bedauerlich sein, einen Verfassungsverstoß beinhaltet es
indes nicht.
15
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
16
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.