BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1672/12 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. August 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihren
Ausschluss von der Wiederholungswahl des Stadtrates und von
11 Bezirksvertretungen der Stadt D... am 26. August
2012.
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1. Am 10. Dezember 2009 beschloss der Rat der
Stadt D..., die Ratswahl vom 30. August 2009 für
ungültig zu erklären und deren Wiederholung anzuordnen. Die
hiergegen gerichtete Klage einiger gewählter Direktkandidaten
blieb erfolglos; zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht mit
Beschluss vom 9. Mai 2012 (- 8 B 27/12 -, juris) die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das
Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2011 (- 15 A 876/11
-, DVBl 2012, S. 588) zurückgewiesen. Am 16. Mai
2012 wurde der Rat der Stadt D... aufgelöst und der 26.
August 2012 zum Wahltermin für den Stadtrat und für 11
Bezirksvertretungen bestimmt. Für diese Wahl hat die
Beschwerdeführerin zu 1. Wahlvorschläge eingereicht und dabei
auch den Beschwerdeführer zu 2. zur Wahl vorgeschlagen. Am
13. Juli 2012 lehnte der Wahlausschuss der Stadt D... die
Zulassung der Wahlvorschläge der Beschwerdeführerin zu 1. ab.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der
Landeswahlausschuss mit Beschluss vom 25. Juli 2012
zurück.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und
Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtsgrundlage für die
Zurückweisung der Wahlvorschläge durch den
Landeswahlausschuss, § 42 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz
Nordrhein-Westfalen (KWahlG), sei verfassungswidrig, soweit
danach bei der Wiederholungswahl nach denselben
Wahlvorschlägen gewählt werde wie bei der für ungültig
erklärten Wahl. Dadurch werde in unzulässiger Weise in die
Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl
eingegriffen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Landeswahlausschusses vom 25. Juli
2012 steht schon der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde entgegen, da der Rechtsweg nicht im
Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft
worden ist.
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Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde muss eine Verfassungsbeschwerde
erforderlich sein, um eine Grundrechtsverletzung zu
verhindern. Dies ist nicht der Fall, wenn eine anderweitige
Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung
zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des
Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu
erreichen (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 81, 97
). Denn die Verfassungsbeschwerde soll letzter,
nur auf den Schutz der Grundrechte und bestimmter
grundrechtsähnlicher Rechte beschränkter
verfassungsrechtlicher Rechtsschutz sein, der lediglich dann
eingreift, wenn die sonstigen Möglichkeiten zur allgemeinen
richterlichen Nachprüfung bis zur letzten Instanz hin
erschöpft sind (vgl. BVerfGE 9, 3 ; 10, 89
).
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Danach ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, den
Beschluss des Landeswahlausschusses nach der Wahl in einem
Wahlprüfungsverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Das
Wahlprüfungsverfahren ist zweistufig ausgestaltet und lässt
nach dem Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl (§§ 39,
40 KWahlG) die Klage beim Verwaltungsgericht zu (§ 41
Abs. 1 KWahlG). Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 KWahlG kann im
Wahlprüfungsverfahren gegen die von den Wahlbehörden bei der
Vorbereitung der Wahl getroffenen Entscheidungen - etwa
hinsichtlich der Zulassung von Wahlvorschlägen nach § 18
KWahlG - Einspruch eingelegt werden, um eine Entscheidung
über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1
KWahlG herbeizuführen. Wird festgestellt, dass bei der
Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis
im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können,
so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG
ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und
dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42
KWahlG). Zu einem schweren und unabwendbaren Nachteil für die
Beschwerdeführer, der ein Abrücken vom Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise
rechtfertigen könnte (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), führt
der Verweis auf das Wahlprüfungsverfahren nicht.
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2. Darüber hinaus steht den Beschwerdeführern
kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Grundrecht zur
Seite (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1
BVerfGG).
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Während bei Bundestagswahlen die Verletzung
der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG
durch Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gerügt werden
kann, fehlt eine vergleichbare Möglichkeit, wenn es um die
Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen politischen
Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2
Satz 2 GG auf der Ebene der Länder geht (vgl. BVerfGE
99, 1 ; BVerfGK 15, 186 ; 16, 31
; BVerfG, Beschlüsse der Dritten Kammer des Zweiten
Senats vom 11. Mai 2010 - 2 BvR 511/10 -, juris,
Rn. 3; vom 18. Oktober 2010 - 2 BvR 2174/10 -,
juris, Rn. 3; vom 26. Oktober 2010 - 2 BvR 1913/09
-, juris, Rn. 5, und vom 10. November 2010 - 2 BvR
1946/10 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 5. September 2011 - 2 BvR 2228/09 -,
NVwZ-RR 2012, S. 2).
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Art. 38 GG erfasst unmittelbar nur die
Wahlen zum Deutschen Bundestag. Eine analoge Anwendung auf
Wahlen in den Ländern scheidet mit Rücksicht auf die
selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern aus. Zwar
verlangt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die
Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen
und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den Ländern
gelten. Die Länder haben diesem Verfassungsgebot bei der
Regelung des Wahlrechts zu ihren Länderparlamenten und auf
kommunaler Ebene zu genügen. Dem Einzelnen vermittelt
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch keine mit der
Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition.
Das objektivrechtliche Verfassungsgebot des Art. 28 Abs.
1 Satz 2 GG kann auch nicht über die in Art. 2 Abs. 1 GG
verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit als subjektives Recht
eingefordert werden. Im Anwendungsbereich von Art. 28
Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet auch
ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfGE 99, 1
; BVerfGK 15, 186 ; 16, 31
).
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Die Länder gewährleisten den
subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen
Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend (vgl.
BVerfGE 99, 1 ; BVerfGK 15, 186 ; 16, 31
). Den Beschwerdeführern steht im Hinblick
auf die von ihnen geltend gemachte Verletzung der
Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl ein Rechtsweg zur
Verfügung. Das Wahlprüfungsverfahren ist - wie ausgeführt
(oben II.1.) - zweistufig ausgestaltet und lässt nach dem
Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl die Klage beim
Verwaltungsgericht zu. Mehr ist von Verfassungs wegen nicht
geboten, weil Art. 19 Abs. 4 GG keinen subjektiven
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz verbürgt (vgl. BVerfGE
99, 1 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 11. Mai 2010 - 2 BvR 511/10 -, juris,
Rn. 6; und vom 10. November 2010 - 2 BvR 1946/10 -,
juris, Rn. 8).
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Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig,
wenn sie dahingehend ausgelegt wird, dass sie sich
unmittelbar gegen § 42 Abs. 2 KWahlG richtet.
Unabhängig davon, dass die Jahresfrist zur Einlegung einer
Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz
verstrichen sein dürfte (vgl. § 93 Abs. 3 BVerfGG), gilt
auch insoweit, dass den Beschwerdeführern ein mit der
Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht nicht zur Seite steht
(vgl. oben II. 2.).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.