BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1673/03 -
- 2 BvR 2267/03 -
- 2 BvR 1046/04 -
- 2 BvR 584/07 -
- 2 BvR 585/07 -
- 2 BvR 586/07 -
- 2 BvR 1673/03 -,
- 2 BvR 2267/03 -,
- 2 BvR 1046/04 -,
- 2 BvR 584/07 -,
- 2 BvR 585/07 -,
- 2 BvR 586/07 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. September 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Frage, ob die Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 - soweit sie in
Anknüpfung an § 14a Bundesbesoldungsgesetz
Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen von
jeweils 0,2 % zum 1. Juni 1999, 1. Januar 2001 und
1. Januar 2002 vorsehen - mit Verfassungsrecht,
insbesondere mit den durch Art. 33 Abs. 5 GG
garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
vereinbar sind.
2
Durch Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur
Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz
1998) vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) wurde
§ 14a in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. Dieser
schrieb in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass die gemäß
§ 14 Bundesbesoldungsgesetz regelmäßig vorzunehmenden
Besoldungsanpassungen in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum
31. Dezember 2013 um durchschnittlich jeweils 0,2 %
vermindert werden. Die Unterschiedsbeträge gegenüber der
nicht verminderten Anpassung sollten einem Sondervermögen
zugeführt werden. Dieses Sondervermögen sollte dazu
beitragen, die Beamtenversorgung angesichts der
demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der
Versorgungsempfänger auch in Zukunft sicherzustellen. Die
Mittel des Sondervermögens durften daher auch nur zur
Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.
Zugleich sollte durch die Verminderung der
Besoldungsanpassungen das Besoldungs- und Versorgungsniveau
in gleichmäßigen Schritten um insgesamt 3 % abgesenkt
werden.
3
Die Vorschrift des § 14a
Bundesbesoldungsgesetz lautete in dieser ursprünglichen
Fassung wie folgt:
4
§ 14a
5
Versorgungsrücklage
6
(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der
demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der
Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden beim Bund und
bei den Ländern Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus
der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen
nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs-
und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von
durchschnittlich 0,2 vom Hundert um drei vom Hundert
abgesenkt werden.
7
(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum
31. Dezember 2013 werden die Anpassungen der Besoldung
nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der
Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1
verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die
Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung
künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.
8
(3) Das Nähere regeln der Bund und die Länder
jeweils für ihren Bereich durch Gesetz. Dabei können
insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der
Sondervermögen getroffen werden. Soweit in einem Land eine
Versorgungsrücklage, ein Versorgungsfonds oder eine ähnliche
Einrichtung besteht, können die Bestimmungen den für diese
Einrichtungen geltenden angepasst werden.
9
Die Verminderung der Besoldungs- und
Versorgungsanpassungen und die hieraus gebildeten
Versorgungsrücklagen sollten der unter anderem durch die
steigende Lebenserwartung und die hohe Zahl der
Frühpensionierungen wachsenden Versorgungslast der
öffentlichen Hand entgegenwirken (vgl. BTDrucks 13/9527,
S. 28). Sie waren damit gleichsam als Gegenstück zu dem
in Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999) vom
16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) enthaltenen, später aber
nicht in Kraft getretenen demographischen Faktor gedacht
(vgl. BVerfGE 114, 258 ).
10
Auf besoldungs- und versorgungsrechtlicher
Ebene vollzog der Gesetzgeber das Programm des § 14a
Bundesbesoldungsgesetz erstmals durch das Gesetz über die
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetz 1999) vom 19. November 1999
(BGBl I S. 2198) und das Gesetz über die Anpassung von
Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000) vom
19. April 2001 (BGBl I S. 618). Aufgrund des
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999
stiegen die Bezüge der Beamten mit Wirkung zum 1. Juni 1999
um 2,9 %. Durch das Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetz 2000 wurden die Bezüge zum
1. Januar 2001 um 1,8 % und zum 1. Januar 2002 um
2,2 % angehoben. Die Erhöhungen blieben damit um jeweils 0,2
% hinter den Tarifabschlüssen für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zurück.
11
Durch Art. 8 Nr. 2 des
Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl
I S. 3926) wurde die Vorschrift des § 14a
Bundesbesoldungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2003
umgestaltet. Hierdurch sollten die Rentenreformmaßnahmen aus
dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines
kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
(Altersvermögensergänzungsgesetz) vom 21. März 2001 (BGBl I
S. 403) und dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz) vom 26. Juni
2001 (BGBl I S. 1310) auf die Beamtenversorgung übertragen
werden (vgl. BTDrucks 14/7064, S. 30). Zu diesem Zweck wurden
die Verminderungen für die auf den 31. Dezember 2002
folgenden acht Anpassungen ausgesetzt. Gleichzeitig wurde der
Gesamtzeitraum, in dem die Anpassungsminderungen stattfinden
sollen, vom 31. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2017
verlängert.
12
In der geänderten Fassung lautet die
Vorschrift des § 14a Bundesbesoldungsgesetz nunmehr wie
folgt:
13
§ 14a
14
Versorgungsrücklage
15
(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der
demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der
Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden beim Bund und
bei den Ländern Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus
der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen
nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs-
und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von
durchschnittlich 0,2 vom Hundert abgesenkt werden.
16
(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum
31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung
nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der
Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1
verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die
Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung
künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.
17
(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den
31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der
Besoldung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen
Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die
Versorgungsrücklagen bleiben unberührt.
18
(3) Den Versorgungsrücklagen beim Bund und bei
den Ländern werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1
zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung der
Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.
19
(4) Das Nähere regeln der Bund und die Länder
jeweils für ihren Bereich durch Gesetz. Dabei können
insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der
Sondervermögen getroffen werden. Soweit in einem Land eine
Versorgungsrücklage, ein Versorgungsfonds oder eine ähnliche
Einrichtung besteht, können die Bestimmungen den für diese
Einrichtungen geltenden angepasst werden.
20
(5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen beim
Bund und bei den Ländern sind unter Berücksichtigung der
allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der
Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen
sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und
finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a
genannten Zeitraums zu prüfen.
21
Die Beschwerdeführer sind Besoldungs- und
Versorgungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie
rügten gegenüber ihrem Dienstherrn die Verfassungswidrigkeit
des § 14a Bundesbesoldungsgesetz und der
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1999 und
2000 und beantragten eine weitere Erhöhung ihrer Besoldungs-
oder Versorgungsbezüge um jeweils 0,2 % zum 1. Juni 1999, zum
1. Januar 2001 oder zum 1. Januar 2002. Diese Anträge wurden
vom Landesamt für Besoldung und Versorgung im Verwaltungs-
und im Widerspruchsverfahren abschlägig beschieden. Die
daraufhin erhobenen Klagen der Beschwerdeführer blieben vor
den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg.
22
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 33 Abs. 5 GG. Der Beschwerdeführer zu 3) macht
darüber hinaus Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3
Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103
Abs. 1 GG geltend.
23
1. Die Beschwerdeführer tragen vor:
24
a) Die Regelung des § 14a
Bundesbesoldungsgesetz verstoße gegen das Prinzip der
Beitragsfreiheit der Beamtenversorgung, welches zu den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre.
Danach dürfe ein Beamter weder verpflichtet werden, die
Mittel für seine Besoldung ganz oder teilweise selbst
aufzubringen, noch dürfe der Dienstherr ihm Beiträge für
seine spätere Versorgung auferlegen. Die vom
Bundesverwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung, der
zufolge § 14a Bundesbesoldungsgesetz keine
Beitragspflicht begründe, sei unzutreffend. In dem
ursprünglichen Gesetzesentwurf habe es geheißen: „Der
Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1
geminderten Anpassung wird als Beitrag der Besoldungs- und
Versorgungsempfänger dem Sondervermögen zugeführt“. Die
nunmehr gewählte Formulierung ändere in der Sache nichts,
sondern solle lediglich die ursprüngliche Absicht
verschleiern, von den Beamten eine Beitragszahlung zu
verlangen. Auch Wortlaut und Systematik sprächen dafür, dass
durch die Vorschrift eine Pflicht der Beamten begründet
werde, an ihrer Versorgung mitzuwirken. Die Bildung des
Sondervermögens sei mit der Verminderung der Besoldungs- und
Versorgungsanpassung verknüpft. Beides - die
Verminderung der Versorgungsanpassung und die Bildung des
Sondervermögens - sei vom Gesetz verbindlich festgelegt
und nicht nur ermöglicht worden. Auch eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise führe zu dem Ergebnis, dass sich der
Gesetzgeber für eine aus Eigenmitteln der Beamten finanzierte
Versorgung entschieden habe. Der zwangsweise Einbehalt eines
Teils der den Beamten an sich zustehenden Besoldungs- und
Versorgungsanpassungen stehe einer offen ausgewiesenen Abgabe
an einen Pensionsfonds gleich. Insofern sei es unbedeutend,
dass der Beamte keinen verfassungsrechtlich gewährleisteten
Anspruch auf eine bestimmte Höhe der Besoldung oder
Versorgung habe. Denn es stehe jedenfalls fest, dass ein Teil
der dem Beamten zustehenden Versorgungserhöhung einbehalten
und für die Versorgung auch anderer Beamter verwendet werde.
Es gehe daher nicht nur um eine Kürzung von Bezügen oder der
Versorgung als solche, sondern um die Verwendung dieser
Mittel für die Finanzierung der eigenen Versorgung und der zu
einem späteren Zeitpunkt auszuzahlenden Pensionen.
25
b) Die Regelung des § 14a
Bundesbesoldungsgesetz verstoße auch deshalb gegen
Art. 33 Abs. 5 GG, weil der Besoldungsgesetzgeber
sich mit ihr auf 15 Jahre im Voraus festlege, wie er die
Besoldungs- und Versorgungsbezüge anpassen wolle. Dabei
gebiete die Fürsorge- und Alimentationspflicht dem
Dienstherrn, bei der Festsetzung der Besoldung und Versorgung
die jeweils herrschenden wirtschaftlichen und sozialen
Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber unterlasse
es also in verfassungswidriger Weise, von seinem
Gestaltungsspielraum im Bereich des Besoldungs- und
Versorgungsrechts Gebrauch zu machen.
26
c) Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5
GG liege des Weiteren auch darin, dass das Gebot des
Vertrauensschutzes, aus dem ein grundsätzliches Verbot echter
Rückwirkung folge, nicht berücksichtigt worden sei. Die
heutigen Ruhestandsbeamten hätten zu ihrer aktiven Dienstzeit
aufgrund der Systematik des Beamtenrechts keine
Versorgungsbeiträge zahlen müssen. Dies habe die Festlegung
der vergleichsweise geringen Höhe der Besoldung
gerechtfertigt. Durch die angegriffene Regelung werde nunmehr
nachträglich die Beitragsfreiheit abgeschafft.
Strukturprinzipien würden somit rückwirkend verändert. Zu
berücksichtigen sei, dass die Versorgungsanpassungen, in die
nunmehr eingegriffen werde, lediglich einen
Inflationsausgleich darstellten. Indem dieser
Inflationsausgleich gekürzt werde, werde in die erdienten
Pensionen und deren Festsetzung eingegriffen. Ein
Finanzbedarf der öffentlichen Hand allein sei jedoch nicht
geeignet, eine derartige echte Rückwirkung zu
rechtfertigen.
27
d) Eine Verletzung der Alimentationspflicht
ergebe sich schließlich aus einer Gesamtschau der
verschiedenen Änderungen des Besoldungs- und
Versorgungsrechts in den letzten Jahren. Zunächst müsse
berücksichtigt werden, dass durch die Versorgungsrücklage
nicht lediglich eine Verringerung der Bezüge von 0,2 %
eintrete, sondern die Kürzung - bezogen auf die
Gesamtlaufzeit der Regelung - insgesamt 3,04 % betrage. Hinzu
komme die Absenkung des Versorgungshöchstsatzes um
3,25 % auf 71,75 %, die Streichung der Jubiläumszulage,
die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung, der Wegfall des
Zwei-Jahres-Rhythmus im Zusammenhang mit den
Dienstaltersstufen, die Einführung von Versorgungsabschlägen
bei vorzeitiger Zurruhesetzung, der Beförderungsstopp
aufgrund von Stellenbesetzungssperren, der geplante Wegfall
der Polizei- und Feuerwehrzulage sowie die längeren
Arbeitszeiten. Die Kumulation der Einschnitte, verbunden mit
weiteren Belastungen wie beispielsweise der
Kostendämpfungspauschale, führten bei einer Gesamtbetrachtung
zu einem Eingriff in den Kernbestand der Alimentation.
28
2. Der Beschwerdeführer zu 3) trägt darüber
hinaus vor:
29
a) § 14a Bundesbesoldungsgesetz verstoße
auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Verminderung der
Besoldungs- und Versorgungsanpassungen führe zu einer nicht
gerechtfertigten Schlechterstellung der Beamten gegenüber den
Angestellten im öffentlichen Dienst.
30
b) Des Weiteren stehe § 14a
Bundesbesoldungsgesetz im Widerspruch zum
Rechtsstaatsprinzip, welches in jedem Fall gebiete, die Idee
der Gerechtigkeit zu verwirklichen. Der Gesetzgeber habe bis
zum Inkrafttreten des Versorgungsreformgesetzes 1998
Besoldungs- und Versorgungsbezüge stets entsprechend der
tarifvertraglichen Vereinbarungen erhöht und dadurch einen
Vertrauenstatbestand geschaffen, gegen den die in § 14a
Bundesbesoldungsgesetz vorgesehene Minderung der Besoldungs-
und Versorgungsanpassungen verstoße. Es sei in diesem
Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass das
Bundesverfassungsgericht den sozialversicherungsrechtlichen
Rentenanspruch der Eigentumsgarantie zuordne. Dasselbe müsse
für beamtenrechtliche Versorgungsansprüche gelten. Gerade für
bereits pensionierte Beamte stellten diese Kürzungen eine
erhebliche Belastung dar, da sie keine Möglichkeit mehr
hätten, eine zusätzliche private Altersversorgung aufzubauen.
Es fehle insoweit an einer Übergangsvorschrift.
31
c) Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe
ihn schließlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Es habe sich an keiner Stelle mit seinen
Ausführungen auseinander gesetzt, wonach im vorliegenden
Zusammenhang auch die Frage der Wahrung des Besitzstandes
(wohlerworbenes Recht) zu berücksichtigen sei. Die Begründung
des Gerichts erschöpfe sich in einer wörtlichen Wiedergabe
der Entscheidungsgründe des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002, ohne auf die
in dieser Entscheidung nicht behandelte Problematik
einzugehen.
32
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Den
Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
). Sie haben keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
33
Soweit die Beschwerdeführer rügen, die
Regelungen des § 14a Bundesbesoldungsgesetz und die
hieran anknüpfenden Verminderungen der Besoldungs- und
Versorgungsanpassungen durch die Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 führten im
Zusammenspiel mit den anderen Einschnitten im Bereich des
Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferechts zu einer
Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen
Mindestalimentation und damit zu einem Eingriff in den
Kernbestand der Alimentation, sind ihre
Verfassungsbeschwerden bereits unzulässig.
34
Allerdings erscheint es nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass die in den letzten Jahren erfolgten
finanziellen Einschnitte in die Alimentation der Beamten dazu
geführt haben, dass einzelne Beamtengruppen oder sogar die
Beamtenschaft insgesamt nicht mehr angemessen alimentiert
werden.
35
Die Verfassungsbeschwerden sind insoweit indes
nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise
begründet. Die Beschwerdeführer haben lediglich die einzelnen
Kürzungsmaßnahmen benannt, ohne jedoch aufzuzeigen, wie sich
die hierdurch bewirkten Einschnitte konkret auf die Höhe
ihrer Nettobezüge ausgewirkt haben und warum ihre
Alimentation nach den Kürzungen insgesamt nicht mehr
ausreichend sein soll. Zur ordnungsgemäßen Begründung der
Verfassungsbeschwerden wäre es erforderlich gewesen, auf der
Grundlage konkreter Berechnungen darzulegen, wie genau sich
die umfangreichen Kürzungen der letzten Jahre auf Nettobezüge
ausgewirkt haben und inwieweit Besoldung oder Versorgung
aufgrund dieser Einschnitte hinter der Entwicklung der
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
zurückgeblieben sind. Nur aus einer solchen, die Einschnitte
konkret beziffernden Aufstellung können sich Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass die Alimentation bestimmter Besoldungs-
und Versorgungsempfänger oder der Besoldungs- und
Versorgungsempfänger insgesamt nicht mehr den
verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Als
Bestimmungsfaktoren für die Entwicklung der allgemeinen
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sind dabei -
neben den Einkünften der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
- insbesondere diejenigen Einkommen zu berücksichtigen, die
für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer
Ausbildung erbrachter Tätigkeit außerhalb des öffentlichen
Dienstes erzielt werden. Diese zählen seit jeher zu den
maßgeblichen Faktoren für die Bestimmung der
Amtsangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfGE 114, 258
und das Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -
juris; stRspr).
36
Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden
unbegründet.
37
1. Die Verminderung der Besoldungs- und
Versorgungsanpassungen durch die Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 ist mit den durch
Art. 33 Abs. 5 GG garantierten, hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar.
38
a) Sie verstoßen insbesondere nicht gegen das
beamtenrechtliche Alimentationsprinzip.
39
aa) Das Alimentationsprinzip gehört zu den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE
8, 1 <14, 16 ff.>; 99, 300 ; 114, 258
; stRspr). Es verpflichtet den Dienstherrn, den
Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu
alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit
seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der
Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit
entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen
und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen
Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu
gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ;
114, 258 sowie den Beschluss des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04
- juris -; stRspr). Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen
verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit
und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die
Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an
Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfGE 44, 249
; 99, 300 ; 107, 218
sowie das Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -
juris). Hierbei hat der Besoldungsgesetzgeber auch die
Attraktivität des Beamtenverhältnisses für
überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des
Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber
geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ;
114, 258 ).
40
Bei der Konkretisierung der aus Art. 33
Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen
Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten
Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ;
76, 256 ; 81, 363 ; 114, 258
; stRspr). Die Alimentation ist ein
Maßstabsbegriff, der nicht statisch, sondern entsprechend den
jeweiligen Zeitverhältnissen zu konkretisieren ist. Die
einfachgesetzliche Verpflichtung in § 14 Abs. 1
Bundesbesoldungsgesetz und § 70 Abs. 1
Beamtenversorgungsgesetz, die Bezüge der Beamten durch eine
Erhöhung oder auch eine Verminderung der Entwicklung der
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
anzupassen, stellt sich damit als Konkretisierung des
Alimentationsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 5 GG dar
(vgl. BVerfGE 56, 353 ). Hiermit korrespondiert,
dass der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat,
dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen
Regelungen, unter denen er in das Beamten- und
Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten
bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem
nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf
sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen
gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ;
18, 159 ; 70, 69 ; 76,
256 ; 114, 258 ).
41
bb) An diesen Maßstäben gemessen sind die mit
den Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzen 1999
und 2000 vorgenommenen Verminderungen der
Besoldungsanpassungen um jeweils 0,2 % zum 1. Juni 1999, 1.
Januar 2001 und 1. Januar 2002 verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Ob es sich bei diesen Anpassungsverminderungen
um „echte“ rechtfertigungsbedürftige Kürzungen der
Besoldungs- und Versorgungsbezüge handelt, kann offen bleiben
(vgl. BVerfGE 114, 258 ). Auch wenn man
die Anpassungsminderungen nämlich als echte Besoldungs- und
Versorgungskürzungen begreift, verstoßen sie nicht gegen das
Alimentationsprinzip. Denn für die durch die
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze bewirkten
Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen
bestanden sachliche Gründe. Sie sind sowohl wegen des
Anstiegs der Versorgungslasten (1) als auch im Hinblick auf
die Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung (2) sachlich gerechtfertigt.
42
Im Beamtenrecht können finanzielle Erwägungen
und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich
genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung
der Altersversorgung angesehen werden. Die vom Dienstherrn
geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig
variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen
Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen
Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen
um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips
bemessen lässt (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300
). Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb
weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der
Altersversorgung liegen und die Kürzung von Bezügen als
sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76,
256 ; 114, 258 ).
43
(1) Der Anstieg der Versorgungslasten, mit dem
der Gesetzgeber die Einführung der Versorgungsrücklage
begründet hat, ist danach geeignet, die Verminderungen der
Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zu rechtfertigen. Die
steigenden Versorgungslasten sind jedenfalls auch auf die
gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung sowie die hohe
Zahl von Frühpensionierungen und damit auf die verlängerte
Laufzeit der Versorgungsleistungen zurückzuführen (vgl.
BTDrucks 13/9527, S. 28). Hierbei handelt es sich um
Gründe, die im System der Beamtenversorgung wurzeln. Die
Kosten, die durch den Anstieg der durchschnittlichen
Lebenserwartung und die Frühpensionierungen verursacht
werden, entstehen im System der Beamtenversorgung selbst und
nicht durch steigende Anforderungen, die die Allgemeinheit an
den Staat und den Beamtenapparat stellt. Gleichzeitig kommen
die erhöhten Aufwendungen für die Altersversorgung der
Beamtenschaft in spezifischer Weise zugute. Jeder Beamte kann
in die Situation einer vorzeitigen Pensionierung kommen. Auch
profitieren ausschließlich die Beamten und nicht die
Allgemeinheit davon, dass sich die Bezugsdauer der
Versorgungsbezüge durch die steigende Lebenserwartung immer
weiter verlängert. Dies alles lässt es als sachlich
gerechtfertigt erscheinen, die Beamtenschaft durch die
Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen an
den steigenden Kosten der Versorgung zu beteiligen (vgl.
BVerfGE 114, 258 ).
44
(2) Darüber hinaus erscheinen die
Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen
durch die Bundesbesoldungs-und -versorgungsanpassungsgesetze
1999 und 2000 auch im Hinblick auf die Reformmaßnahmen im
Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung als sachlich
gerechtfertigt.
45
Änderungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung und die ihnen zugrunde liegenden
Entwicklungen sind grundsätzlich geeignet, entsprechende
Einschnitte auch in das System der Beamtenbesoldung und
-versorgung zu rechtfertigen. Die Berücksichtigungsfähigkeit
von Einschnitten in die Alterseinkünfte der Rentner beruht
dabei auf der herausragenden Bedeutung der Einkommen der
privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer für die
verfassungsrechtlich gebotene Alimentierung. Bei dem Bemühen,
Gesetzesänderungen im Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung systemkonform auf die Beamtenbesoldung und
-versorgung zu übertragen, kommt dem Gesetzgeber ein
Entscheidungsspielraum zu. Wegen der Unterschiedlichkeit der
Systeme ist eine völlig wirkungsgleiche Übertragung von
Maßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auf
die Beamtenbesoldung und -versorgung oftmals nicht möglich.
Hinzu kommt, dass die finanziellen Auswirkungen von Reformen
in dem einen oder dem anderen System sich im Vorhinein oft
nur näherungsweise anhand von Modellrechnungen abschätzen
lassen. Die Übertragung von Reformen aus dem einen auf das
andere System erfordert deshalb häufig eine prognostische
Entscheidung des Gesetzgebers über die künftigen Auswirkungen
seiner Maßnahmen (vgl. BVerfGE 114, 258
).
46
Hiervon ausgehend halten sich die
Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen
durch die Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze
1999 und 2000 noch in den Grenzen des gesetzgeberischen
Entscheidungsspielraums. Zwar stellen die Vorschriften des
§ 14a Bundesbesoldungsgesetz und die hieran anknüpfenden
Anpassungsminderungen durch die Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 keine
wirkungsgleiche Übertragung von Reformmaßnahmen in der
gesetzlichen Rentenversicherung auf das System der
Beamtenbesoldung und -versorgung dar. Jedoch lassen die
Entstehungsgeschichte des § 14a Bundesbesoldungsgesetz
und seine spätere Änderung durch das
Versorgungsänderungsgesetz 2001 erkennen, dass es dem
Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 14a
Bundesbesoldungsgesetz und den hieran anknüpfenden
Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen
darum ging, einen gewissen Gleichlauf mit den Kürzungen in
der gesetzlichen Rentenversicherung herzustellen.
47
Die Vorschrift des § 14a wurde mit dem
Versorgungsreformgesetz 1998 in das Bundesbesoldungsgesetz
eingefügt. Die Verminderungen der Besoldungs- und
Versorgungsanpassungen waren als Gegenstück zu dem in der
gesetzlichen Rentenversicherung eingeführten demographischen
Faktor gedacht, der zu einer Absenkung des Rentenniveaus um
insgesamt 5 % führen sollte. Der demographische Faktor wurde
durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und
zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998
(BGBl I S. 3843) indes wieder aus der Rentenformel
entfernt, bevor er seinen dämpfenden Effekt auf das Niveau
der gesetzlichen Renten entfalten konnte. Stattdessen wurde
die Rentenanpassungsformel im Zuge der Rentenreform des
Jahres 2001 um einen Altersvorsorgeanteil ergänzt. Der
Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber reagierte auf diese
und weitere Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung mit dem Versorgungsänderungsgesetz vom
20. Dezember 2001. Mit dem Ziel einer wirkungsgleichen
Übertragung der Rentenreform 2001 fügte der Gesetzgeber mit
Wirkung vom 1. Januar 2002 einen neuen § 69e in das
Beamtenversorgungsgesetz ein. Dieser Vorschrift zufolge
werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde
liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der
Ruhegehaltssatz ab der ersten auf den 31. Dezember 2002
folgenden bis zur achten Anpassung nach § 70
Beamtenversorgungsgesetz um einen Anpassungsfaktor
vermindert. Der Höchstruhegehaltssatz soll hierdurch
schrittweise auf 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
abgesenkt werden. Um eine übermäßige Belastung der
Besoldungs- und Versorgungsempfänger zu verhindern, setzte
der Gesetzgeber durch eine Umgestaltung des § 14a
Bundesbesoldungsgesetz die Verminderungen der Besoldungs- und
Versorgungsanpassungen für die auf den 1. Januar 2002
folgenden acht Anpassungen aus. Erst anschließend sollen die
Anpassungsminderungen - parallel zur zweiten Stufe der
Rentenreform - bis zum Jahr 2017 fortgesetzt werden (vgl.
BTDrucks 14/7064, S. 30 und 50).
48
Auch wenn die durch diese Maßnahmen bewirkte
Absenkung der Beamtenbezüge über die im Bereich der
gesetzlichen Rente vorgenommenen Kürzungen hinausgehen dürfte
(vgl. BVerfGE 114, 258 ), so stellen sich
die Vorschrift des § 14a Bundesbesoldungsgesetz und die
hieran anknüpfenden Anpassungsverminderungen aufgrund der
beschriebenen Rechtsentwicklung dennoch als Teil eines
Konzepts dar, mit dem der Gesetzgeber sich bemüht hat, die
Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung in der Beamtenversorgung systemkonform
nachzuführen und „Sonderopfer“ der Besoldungs- und
Versorgungsempfänger im Wesentlichen zu vermeiden. Dieses
gesetzgeberische Bemühen, welches auch die hier in Rede
stehenden Anpassungsverminderungen als gerechtfertigt
erscheinen lässt, kommt nunmehr auch im Gesetz selbst zum
Ausdruck. In § 14a Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz,
der ebenfalls mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 in das
Gesetz eingefügt wurde, heißt es diesbezüglich:
49
Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen beim
Bund und bei den Ländern sind unter Berücksichtigung der
allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der
Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen
sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und
finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a
genannten Zeitraums zu prüfen.
50
Zugleich hat der Gesetzgeber durch die
Schaffung dieser Revisionsklausel seiner Verpflichtung
Rechnung getragen, die Auswirkungen seiner Reformmaßnahmen zu
beobachten und auftretende Ungleichheiten zu beseitigen (vgl.
BVerfGE 114, 258 ).
51
cc) Die somit sachlich gerechtfertigten
Anpassungsminderungen führen für sich gesehen auch nicht zu
einem Eingriff in den Kernbestand der verfassungsrechtlich
gebotenen Mindestalimentation. Dass die Anpassungen der
Besoldung und Versorgung in den Jahren 1999 bis 2002 jeweils
um 0,2 % hinter den Tarifergebnissen für Arbeitnehmer im
öffentlichen Dienst zurückgeblieben sind, hat schon wegen der
Geringfügigkeit der Absenkung nicht zu einer Abkopplung der
Beamtengehälter von der allgemeinen Wirtschafts- und
Einkommensentwicklung geführt. Zwar kommt dem Lohnniveau der
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst besondere Bedeutung für
die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation zu
(vgl. BVerfGE 114, 258 ). Der
Besoldungsgesetzgeber ist jedoch von Verfassungs wegen nicht
verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte
Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen
Dienstes zu gewährleisten.
52
Es ist auch nicht erkennbar, dass die
Absenkung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um insgesamt
0,6 % durch die Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 bei isolierter
Betrachtungsweise zu einer Unterschreitung der
verfassungsrechtlich garantierten Untergrenze der
Alimentation geführt hätte.
53
dd) Die Vorschrift des § 14a
Bundesbesoldungsgesetz verstößt auch nicht deshalb gegen das
Alimentationsprinzip, weil der Dienstherr sich mit ihr im
Hinblick auf künftige Besoldungs- und Versorgungsanpassungen
einer langfristigen Selbstbindung unterworfen hätte. Zwar
trifft es zu, dass der Gesetzgeber mit § 14a
Bundesbesoldungsgesetz ein langfristiges Programm zur
Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus
festgeschrieben hat, das geeignet ist, mit seiner aus dem
Alimentationsprinzip folgenden Verpflichtung zur Anpassung
der Besoldung und Versorgung an die Entwicklung der
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in
Konflikt zu treten. Indes liegt hierin schon deshalb keine
unzulässige Selbstbindung des Besoldungsgesetzgebers, weil er
die von § 14a Bundesbesoldungsgesetz ausgehende Bindung
jederzeit selbst wieder aufheben kann, wenn eine Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse dies gebietet. Dass der
Besoldungsgesetzgeber hierzu auch bereit ist, zeigt die
Umgestaltung des § 14a Bundesbesoldungsgesetz durch das
Versorgungsänderungsgesetz 2001, mit dem die
Minderungsregelung für die auf den 31. Dezember 2002
folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung
ausgesetzt und zugleich der Minderungszeitraum bis zum 31.
Dezember 2017 erweitert wurden.
54
b) Die Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 verstoßen auch
nicht deshalb gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil die
Beamten durch sie zu einem eigenen Beitrag für ihre
Altersversorgung herangezogen würden.
55
Es kann offen bleiben, ob die Beitragsfreiheit
der Beamtenversorgung zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört
(vgl. hierzu BVerwGE 54, 177 ; Merten,
NVwZ 1999, S. 809 ; v. Zezschwitz, ZBR
1998, S. 115 einerseits und
Battis/Kersten, NVwZ 2000, S. 1337 ; Ruland,
NVwZ 1995, S. 417 andererseits).
56
Denn durch die Verminderung der Besoldungs-
und Versorgungsanpassungen zum 1. Juni 1999, zum 1. Januar
2001 und zum 1. Januar 2002 wurde den Beamten kein eigener
Beitrag zur Finanzierung ihrer Versorgung abgefordert. Die
den Sondervermögen zugeführten Minderungsbeträge stammen
nicht aus dem Vermögen der Besoldungs- und
Versorgungsempfänger. Diese hatten zu keinem Zeitpunkt einen
gesetzes- oder gar verfassungskräftig verfestigten Anspruch
auf Auszahlung einer unverminderten Besoldungs- und
Versorgungsanpassung entsprechend den Tarifergebnissen für
die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Vielmehr wurden die
Besoldungs- und Versorgungsanpassungen vom
Besoldungsgesetzgeber von vornherein in verminderter Höhe
festgesetzt. Dies kommt in den Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetzen 1999 und 2000 deutlich zum
Ausdruck. Feststellend heißt es dort im jeweiligen
Art. 1 Abs. 4:
57
Die Erhöhungssätze nach den Absätzen 1 bis
3
58
sind nach § 14a des
Bundesbesoldungsgesetzes
59
um 0,2 vom Hundert vermindert.
60
Die Verminderungen der Besoldungs- und
Versorgungsanpassungen stellen - rechtlich gesehen - mithin
schon deshalb keine „Beiträge“ der Beamten zu ihrer
Altersversorgung dar, weil sie deren Vermögen nicht belasten.
Vielmehr wird durch die Anpassungsminderungen das dem
Beamtenversorgungssystem ohnehin immanente System der
fiktiven Eigenbeteiligung der Beamten an ihrer
Altersversorgung durch Gehaltsverzicht fortgeschrieben und in
§ 14a Bundesbesoldungsgesetz durch die Verpflichtung der
Dienstherrn zur Bildung von Versorgungsrücklagen ergänzt. Es
ist deshalb auch ohne Belang, ob das Gesetz den Begriff
„Beitrag“ verwendet oder nicht.
61
Auch aus der Vorschrift des § 14a
Bundesbesoldungsgesetz, die durch die Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 umgesetzt wurde,
folgen keine Beitragspflichten im Rechtssinne oder sonstige
selbständige Abgabepflichten der Beamten. Zu Recht hat das
Bundesverwaltungsgericht insoweit festgestellt, die
Minderungsregelung des § 14a Abs. 1
Bundesbesoldungsgesetz habe lediglich „Programmcharakter“
(vgl. BVerwGE 117, 305 ). Die Regelung schreibt
lediglich ein Rechenmodell fest, nach dem sich die an die
Sondervermögen abzuführenden Beträge bestimmen. Unmittelbar
gegenüber den Besoldungs- und Versorgungsempfängern zeitigt
die Vorschrift - genau wie § 14 Abs. 1
Bundesbesoldungsgesetz - keine Rechtswirkungen. Sie bedarf
hierzu vielmehr der Umsetzung durch die Besoldungs- und
Versorgungsanpassungsgesetze (BVerfGE 114, 258
).
62
2. Die in den Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetzen 1999 und 2000 vorgesehenen
Anpassungsminderungen und die ihnen zugrunde liegende
Vorschrift des § 14a Bundesbesoldungsgesetz verstoßen
auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot
oder den rechtsstaatlichen Grundsatz des
Vertrauensschutzes.
63
a) Die Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 zeitigen keine
unzulässige Rückwirkung. Zwar wurden die Besoldungs- und
Versorgungsbezüge durch das Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgsetz 1999 vom 19. November 1999
mit Wirkung ab dem 1. Juni 1999 und durch das
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 vom
19. April 2001 ab dem 1. Januar 2001 angepasst und damit
jeweils teilweise für die Vergangenheit geregelt. Eine
unzulässige Rückwirkung liegt hierin aber schon deshalb
nicht, weil die Anpassungen, durch die die Bezüge der Beamten
um 2,9 und 1,8 % angehoben wurden, keine rechtlich
selbständige, belastende Wirkung entfalteten (vgl. BVerwGE
117, 305 ).
64
b) Auch die Vorschrift des § 14a
Bundesbesoldungsgesetz wirkt nicht in verfassungsrechtlich
unzulässiger Weise zurück. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer stellt § 14a Bundesbesoldungsgesetz
insbesondere keinen Fall einer (echten) Rückwirkung im Sinne
einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar.
65
Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt vor,
wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm
und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt
festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm
gültig geworden ist, so dass der Gesetzgeber nachträglich in
einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. BVerfGE 30,
367 ; 97, 67 ).
66
Ein solcher rückwirkender gesetzgeberischer
Eingriff liegt im Falle des § 14a Bundesbesoldungsgesetz
nicht vor. Die Vorschrift ist mit dem Versorgungsreformgesetz
1998 am 29. Juni 1998 verkündet worden und am 1. Januar
1999 in Kraft getreten. Die Vorschrift sieht die Verminderung
von Besoldungs- und Versorgungsanpassungen und den Aufbau von
Sondervermögen ab dem Jahre 1999, also ausschließlich für die
Zukunft vor (vgl. BVerwGE 117, 305 ;
Battis/Kersten, NVwZ 2000, S. 1337 ).
67
c) Auch im Übrigen ist § 14a
Bundesbesoldungsgesetz unter Rückwirkungsgesichtspunkten und
im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des
Vertrauensschutzes unbedenklich. Der zu erwartende Anstieg
der Versorgungslasten, der unter anderem auf die steigende
Lebenserwartung und die hohe Zahl von Frühpensionierungen
zurückzuführen ist, rechtfertigt die Regelung des § 14a
Bundesbesoldungsgesetz auch im Hinblick auf das Vertrauen der
einzelnen Besoldungs- oder Versorgungsempfänger in den
Fortbestand der bisherigen Rechtslage. Dies gilt namentlich
deshalb, weil die Besoldungs- und Versorgungsempfänger nicht
darauf vertrauen durften, Besoldungs- und
Versorgungsanpassungen jeweils exakt in Höhe der
Tarifergebnisse für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
zu erhalten. Im Übrigen ist die durch § 14a
Bundesbesoldungsgesetz angestrebte Absenkung des Besoldungs-
und Versorgungsniveaus geringfügig und soll in kleinen
Schritten über einen langen Zeitraum hinweg ausschließlich
aus einer Verminderung der Bezügeanpassungen vorgenommen
werden. Angesichts dessen bedurfte es von Verfassungs wegen
auch keiner Übergangsregelung für ältere Beamte, wie sie der
Beschwerdeführer zu 3) gefordert hat.
68
3. Die Verminderungen der Besoldungs- und
Versorgungsanpassungen durch die Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 und die zugrunde
liegende Vorschrift des § 14a Bundesbesoldungsgesetz
verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In der
Minderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen liegt
insbesondere keine gleichheitswidrige Schlechterstellung von
Beamten gegenüber Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst.
69
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich
Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu
behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 98, 365
; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den
Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer
strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen
(vgl. BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 101, 54
; 107, 27 ). Art. 3 Abs. 1 GG ist
jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich
aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich
einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder
Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14
; 114, 258, 297 ).
70
b) An diesem Maßstab gemessen ist die in
§ 14a Bundesbesoldungsgesetz vorgesehene und durch die
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1999 und
2000 erfolgte Schlechterstellung der Beamten gegenüber den
Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes nicht zu beanstanden.
Das Recht der Beamten und das der Arbeitnehmer - auch
derjenigen im öffentlichen Dienst - unterscheiden sich schon
im Grundsätzlichen (vgl. hierzu BVerfGE 52, 303
; 63, 152 ). Die
Beziehungen des Dienstherrn zu seinen Arbeitnehmern werden
durch Vertrag, das Beamtenverhältnis wird durch Gesetz
geregelt. Anders als der Beamte kann der Angestellte
grundsätzlich jederzeit entlassen werden. Auch hat der
Angestellte keinen Anspruch auf lebenslange Alimentation,
sondern (lediglich) auf vertragsgemäße Entlohnung.
71
Grundlegende Unterschiede zwischen Beamten-
und Angestelltenverhältnis zeigen sich auch und vor allem im
hier betroffenen Bereich der Entgeltfindung. Während die Höhe
der Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Beamten vom
Dienstherrn einseitig durch Gesetz bestimmt wird, werden die
Vergütungen der Angestellten im öffentlichen Dienst von den
Tarifparteien ausgehandelt. Diese Unterschiede sind ohne
weiteres geeignet, eine unterschiedliche Entwicklung der
Entgelte für Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst -
wie sie die Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 in
Übereinstimmung mit § 14a Bundesbesoldungsgesetz
herbeigeführt haben - zu rechtfertigen.
72
4. Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
73
Dieser Beschluss ist gemäß § 93d Abs. 1
Satz 2 BVerfGG unanfechtbar.