BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1675/05 -
des Herrn T...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist
dadurch verletzt, dass das Landgericht Bielefeld im Verfahren
19 Vollz 2644/05 über den am 29. Juli 2005 eingegangenen
Eilantrag des Beschwerdeführers gemäß § 114 Absatz 2
Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erst mit Beschluss vom 9.
September 2005 und im Verfahren 19 Vollz 2927/05 T über den
spätestens am 23. August 2005 eingegangenen Eilantrag erst
mit Beschluss vom 13. September 2005 entschieden
hat.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu einem Drittel zu
erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anforderungen an die Gewährung effektiven vorläufigen
Rechtsschutzes im Strafvollzug.
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1. a) Der Beschwerdeführer ist
Strafgefangener. Am 28. Juli 2005 wurden gegen ihn zum
wiederholten Male Disziplinarmaßnahmen - Entzug des
Fernsehempfangs und Freizeitsperre für die Dauer von jeweils
einer Woche - wegen Nichtbefolgung einer sein Fernsehgerät
betreffenden Anordnung verhängt. Mit als eilig
gekennzeichnetem Schreiben vom selben Tag stellte der
Beschwerdeführer beim Landgericht Antrag auf Aufhebung der
Maßnahme im Wege des Eilrechtsschutzes (Verfahren 19 Vollz
2644/05). Zur Begründung nahm er Bezug auf einen kurz zuvor
in einer vorausgegangenen, parallelen Disziplinarsache
gestellten Eilantrag und machte geltend, auch im vorliegenden
Fall sei der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt
worden.
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b) Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 übersandte
das Landgericht den Eilantrag der Justizvollzugsanstalt mit
der "Bitte um Stellungnahme binnen zwei Wochen, wenn
möglich". Das Schreiben enthält den Hinweis, die
Angelegenheit eile im Hinblick auf die Anträge nach
§ 114 Abs. 2 StVollzG. Die Justizvollzugsanstalt wies
mit Schreiben vom 10. August 2005 darauf hin, dass die
Maßnahmen in der Zeit vom 28. Juli bis 4. August 2005
vollstreckt worden seien, inzwischen also Erledigung
eingetreten sei. Dazu angehört, rügte der Beschwerdeführer
die Verweigerung effektiven Rechtsschutzes durch zögerliche
Bearbeitung seines Antrages.
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c) Mit Beschluss vom 9. September 2005 wies
das Landgericht den Antrag, den es als Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung behandelte, zurück. Der Antrag
sei unbegründet, weil eine Regelung nach § 114 Abs. 2
StVollzG in Verbindung mit § 123 VwGO nur als vorläufige
in Betracht komme; zur Prüfung der Rechtswidrigkeit bereits
vollzogener Disziplinarmaßnahmen sei das Rechtsinstitut
dagegen nicht geeignet. Der Eilantrag sei am 1. August 2005
bei Gericht eingegangen und von der Kammer noch am gleichen
Tag an die Justizvollzugsanstalt weiterverfügt worden.
Eine Entscheidung ohne Anhörung der Anstalt sei nicht möglich
gewesen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen
hätten. Soweit der Beschwerdeführer rüge, dass nicht sofort
eine mündliche Rückfrage der Kammer bei der Anstalt erfolgt
sei, habe die Kammer aufgrund des bei ihr vorliegenden
Kenntnisstandes keine Veranlassung dafür gesehen. Sie weise
jedoch darauf hin, dass sie in fast regelmäßigen Abständen
die Vorbringen des Betroffenen mit dem zuständigen
Sachbearbeiter erörtere, insoweit aber bisher noch keinen
Anlass gesehen habe, sofort einzuschreiten.
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2. a) Am 18. August 2005 wurden gegen den
Beschwerdeführer Disziplinarmaßnahmen wegen
Arbeitsverweigerung verhängt. Es handelte sich dabei um den
Entzug des Fernsehempfangs und der Teilnahme an gemeinsamen
Veranstaltungen sowie die getrennte Unterbringung während der
Freizeit für die Dauer von jeweils zwei Wochen. Dagegen
beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht noch unter
dem 18. August 2005 die Gewährung von Eilrechtsschutz mit der
Begründung, die Maßnahme sei rechtswidrig, weil sie gegen das
Verbot der Doppelbestrafung verstoße und die Anstaltsleitung
den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe (Verfahren
19 Vollz 2927/05 T). Wann der Antrag beim Landgericht
einging, ist der beigezogenen Akte nicht zu entnehmen.
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b) Unter dem 23. August 2005 leitete das
Landgericht den Antrag der Justizvollzugsanstalt zur
Stellungnahme binnen zehn Tagen zu. Das Anschreiben enthält
den weiteren Hinweis, die Angelegenheit eile im Hinblick auf
den Antrag nach § 114 Abs. 2 StVollzG. Die Anstalt wies
mit Telefax vom 29. August 2005 darauf hin, dass die
Disziplinarmaßnahme seit dem 18. August 2005 bis zum 1.
September 2005 vollzogen werde.
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c) Das Landgericht lehnte durch Beschluss vom
13. September 2005 den Antrag ab, da die Disziplinarmaßnahme
schon vollzogen und eine einstweilige Anordnung ungeeignet
sei, die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme festzustellen. Im
Übrigen nahm es auf seinen Beschluss vom 9. September 2005
Bezug (s.o.).
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3. Mit den Beschlüssen vom 9. und 13.
September 2005 sowie mit den weiter angegriffenen Beschlüssen
vom 13. und 14. September 2005 lehnte das Landgericht eine
Reihe von weiteren Eilanträgen des Beschwerdeführers ab.
Diese richteten sich überwiegend nicht gegen die Vollziehung
belastender Maßnahmen, sondern darauf, die
Justizvollzugsanstalt im Wege der einstweiligen Anordnung
gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit
§ 123 Abs. 1 VwGO zu einem Tun zu verpflichten. Von
einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der vom
Beschwerdeführer erhobenen Rügen wird insoweit abgesehen.
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1. Der Beschwerdeführer rügt mit der
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Rechts auf
effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das
Landgericht habe seine Eilrechtsschutzanträge unsachgemäß und
erheblich verzögert behandelt. Er hat überdies Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG
gestellt. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 7.
November 2005 abgelehnt.
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2. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme
zu der Verfassungsbeschwerde keinen Gebrauch gemacht.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG zur Durchsetzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt,
soweit sie sich gegen die Behandlung seiner Eilanträge vom
28. Juli 2005 und vom 18. August 2005 (Verfahren 19 Vollz
2644/05 und 19 Vollz 2927/05 T) durch die
Strafvollstreckungskammer richtet. Die Entscheidungskompetenz
der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG);
das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung
maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Im Übrigen wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit
sie sich gegen die richterliche Behandlung der Anträge auf
Aussetzung der Vollziehung der am 28. Juli 2005 und am 18.
August 2005 gegen den Beschwerdeführer verhängten
Disziplinarmaßnahmen richtet, zulässig. Die
Disziplinarmaßnahmen sind zwar bereits vollstreckt, und das
Landgericht hat in den Eilverfahren nach § 114 Abs. 2
Satz 1 StVollzG inzwischen auch jeweils eine Entscheidung
getroffen. Die Entscheidung ist aber jeweils erst nach
vollständigem Vollzug der Maßnahmen ergangen. Vom
Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine
Verfassungsbeschwerde ist daher jedenfalls unter dem
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 69, 161
m.w.N.) auszugehen.
13
b) Die Verfassungsbeschwerde ist im oben
genannten Umfang auch offensichtlich begründet im Sinne des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Behandlung
der Eilanträge des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2005 und
18. August 2005 durch die Strafvollstreckungskammer verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven
Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).
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aa) Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den
Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte
durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Dabei hat das
Bundesverfassungsgericht wiederholt betont, dass Art. 19
Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische
Möglichkeit gewährleistet, die Gerichte anzurufen, sondern
auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantiert (vgl.
BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 m.w.N.).
Daraus folgt, dass der gerichtliche Rechtsschutz soweit wie
möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen
zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei
richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr
rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150
; 65, 1 ). Zwar gewährleistet
Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von
Rechtsbehelfen nicht schlechthin; der Gesetzgeber ist daher
auch nicht von Verfassungs wegen darauf festgelegt, den
vorläufigen Rechtsschutz gegen eingreifende Maßnahmen in der
Weise zu gestalten, dass er die aufschiebende Wirkung von
Rechtsbehelfen zur Regel macht (vgl. BVerfGE 65, 1
). Soweit eine aufschiebende Wirkung nicht kraft
Gesetzes eintritt, muss jedoch gewährleistet sein, dass der
Betroffene bei belastenden Maßnahmen umgehend eine
gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im
konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen
an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Nachprüfung der
Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. BVerfGE 35,
382 ; 37, 150 ; 67, 43
). Die in § 104 Abs. 1 StVollzG
vorgesehene Regelung, nach der Disziplinarmaßnahmen in der
Regel sofort vollstreckt werden, ändert an diesen
verfassungsrechtlichen Anforderungen nichts; die
grundgesetzliche Garantie effektiven Rechtsschutzes muss
vielmehr gerade auch angesichts dieser einfachgesetzlichen
Vorgabe zur Geltung gebracht werden.
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Für die Gerichte ergeben sich aus der
verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes Anforderungen an die Auslegung und Anwendung
der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz
(vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ).
Dabei darf sich der Rechtsschutz nicht in der bloßen
Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern
muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender
Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (vgl.
BVerfGE 40, 272 ; 61, 82 ; 67, 43
). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet zumal auch
Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit
der Dauer eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen
des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349
; 60, 253 ). Bei nicht mehr rückgängig
zu machenden, sofort vollziehbaren Disziplinarmaßnahmen oder
sonstigen gewichtigen Eingriffen wird der Richter
unverzüglich gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG eine
Entscheidung darüber zu treffen haben, ob die Maßnahme
auszusetzen ist. Das Anbringen eines Antrags nach § 114
Abs. 2 StVollzG bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer
führt nicht ohne weiteres zur Aussetzung der
Disziplinarmaßnahme. Das angerufene Gericht ist jedoch
verpflichtet, ohne weiteres Zögern in der jeweils
situationsgerechten Weise tätig zu werden. Ist etwa der
Antrag nicht schlüssig begründet, weil der Antragsteller die
angegriffene Disziplinarmaßnahme nicht vollständig nach
Zeitpunkt, Inhalt und Begründung bezeichnet hat, so kann es
den Antrag sofort als unzulässig verwerfen, sofern es nicht
Anlass hat, sich durch Rückfrage - gegebenenfalls
fernmündlich - beim Beschwerdeführer oder bei der
Justizvollzugsanstalt ergänzende Klarheit zu verschaffen.
Mangelt es an ausreichenden Darlegungen zur
Interessenabwägung, so kommt ebenfalls die sofortige
Verwerfung des Antrags in Betracht, wodurch dem Antragsteller
Klarheit verschafft wird und Veranlassung gegeben werden
kann, einen neuen Antrag mit nachgebesserter Begründung zu
stellen.
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Ist der Antrag hingegen ausreichend begründet
und kommt das Gericht - etwa aufgrund einer Nachfrage bei der
Justizvollzugsanstalt (auch fernmündlich) - zu dem Ergebnis,
dass der Vortrag des Antragstellers glaubhaft ist, so hat es
aufgrund einer Abwägung nach dem Maßstab des § 114 Abs.
2 Satz 1 StVollzG über die Aussetzung der Maßnahme zu
entscheiden. Um seiner Pflicht, rechtzeitig zu entscheiden
(vgl. dazu Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005,
§ 114 Rn. 2), nachkommen zu können, wird das Gericht bei
besonders belastenden Eingriffen auch eine vorläufige
Aussetzung ohne Abwarten einer Äußerung der
Justizvollzugsanstalt in Betracht zu ziehen haben, zumal es
seine Entscheidung jederzeit ändern kann, § 114 Abs. 2
Satz 3 2. Halbsatz StVollzG (vgl. zu alledem Beschlüsse der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92 -, NJW 1994, S. 3087
; vom 6. Dezember 1993 – 2 BvR 1499/93 -,
JURIS; vom 7. September 1994 – 2 BvR 1958/93 -, JURIS;
sowie Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2001 - 2 BvR
406/00 -, NJW 2001, S. 3770 f.).
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bb) Diesen Anforderungen an die Gewährung
effektiven Rechtsschutzes hat das Landgericht in den beiden
bezeichneten Fällen nicht hinreichend Rechnung getragen.
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(1) Die Behandlung des Eilantrags gegen die
vom 28. Juli bis 4. August 2005 vollzogenen
Disziplinarmaßnahmen (Verfahren 19 Vollz 2644/05) genügt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Der Eilantrag des
Beschwerdeführers vom 28. Juli 2005 war entgegen der Angabe
im angegriffenen Beschluss jedenfalls am 29. Juli 2005
bei Gericht eingegangen, da er bereits unter diesem Datum der
Justizvollzugsanstalt zur Stellungnahme übersandt wurde. Es
ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht - nicht
zuletzt aufgrund seiner Erfahrungen mit der Überprüfung von
Vorbringen des Beschwerdeführers in anderen Fällen - zunächst
eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt eingeholt hat.
Dabei hätte das Gericht aber dafür Sorge tragen müssen, dass
durch die weitere Sachaufklärung nicht der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes
unterlaufen wird. Der Beschwerdeführer hatte seinen Eilantrag
deutlich hervorgehoben mit "Eilt" gekennzeichnet. Da nach
§ 104 Abs. 1 StVollzG Disziplinarmaßnahmen in der Regel
sofort vollstreckt werden, lag zudem unabhängig von
diesbezüglichen Angaben im - am Tag der Verhängung der
Disziplinarmaßnahmen verfassten - Antrag die Annahme nahe,
dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Antragseingangs die
Maßnahmen bereits vollzogen wurden. Das Gericht hätte deshalb
Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens - wie zum
Beispiel telefonische Nachfrage bei der
Justizvollzugsanstalt, umgehende Übersendung des Antrags per
Telefax, Bestimmung einer kurzen Frist zur
Stellungnahme, beschleunigte Ausfertigung der richterlichen
Verfügung - ergreifen müssen, um eine Entscheidung innerhalb
eines im Hinblick auf das Erfordernis des effektiven
Rechtsschutzes angemessenen Zeitraums sicherzustellen.
Stattdessen hat das Gericht in einer mit regulärer Post
übersandten Verfügung vom 29. Juli 2005 der Anstalt eine
Stellungnahmefrist von zwei Wochen gesetzt und das Verfahren
damit so gestaltet, dass eine Entscheidung voraussehbar nicht
mehr vor Erledigung durch Vollzug würde ergehen können. Der
bloße zusätzliche Hinweis, die Angelegenheit eile im Hinblick
auf die Anträge nach § 114 Abs. 2 StVollzG,
war angesichts der zugleich gesetzten eindeutigen Frist nicht
ausreichend, um die hier gebotene unverzügliche Antwort der
Justizvollzugsanstalt und eine rechtzeitige Entscheidung für
den Fall, dass diese nicht fristgemäß eingehen sollte,
sicherzustellen. Ebensowenig kann der Umstand, dass das
Landgericht nach seinen Angaben in der Vergangenheit in
regelmäßigen Abständen Vorbringen des Beschwerdeführers mit
dem zuständigen Sachbearbeiter erörtert, bisher aber noch nie
Anlass zu sofortigem Einschreiten gesehen hat, die hier
gewählte Verfahrensweise rechtfertigen. Auch ein die Gerichte
häufig - und häufig substanzlos - anrufender Antragsteller
darf nicht durch eine Vorgehensweise wie die hier
eingeschlagene tatsächlich rechtsschutzlos gestellt
werden.
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(2) Aus den genannten Gründen genügt auch die
Behandlung des Antrags auf Aussetzung der am 18. August 2005
verhängten, bis zum 1. September 2005 vollzogenen
Disziplinarmaßnahmen wegen Arbeitsverweigerung nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch hier hätte das
Gericht entweder den Antrag unter konkreter Bezeichnung von
Substantiierungsmängeln umgehend als unzulässig verwerfen
oder aber - zum Beispiel wenn den vom Beschwerdeführer in
Bezug genommenen Eilanträgen gegen frühere
Disziplinarmaßnahmen wegen Arbeitsverweigerung eine genauere
Begründung entnommen werden konnte - soweit erforderlich
unverzüglich in der oben beschriebenen Weise den Sachverhalt
überprüfen und in der Sache entscheiden müssen. Den Antrag am
23. August 2005 mit der Bitte um Stellungnahme binnen zehn
Tagen an die Justizvollzugsanstalt zu übersenden, war
dagegen unangemessen und führte erneut - vorhersehbar
und vom Gericht offensichtlich bewusst in Kauf genommen -
dazu, dass die Sache sich vor Entscheidung über den
gestellten Antrag durch Vollziehung erledigte und dem
Beschwerdeführer damit effektiver Rechtsschutz vorenthalten
blieb.
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c) Für eine Aufhebung der landgerichtlichen
Beschlüsse vom 9. und 13. September 2005, soweit sie die
unter 1. behandelten Disziplinarmaßnahmen betreffen, ist kein
Raum, da die Disziplinarmaßnahmen vollzogen sind und die
Beschlüsse für den Beschwerdeführer keine nachteiligen
Wirkungen zeitigen (vgl. BVerfGE 50, 234 ).
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2. Hinsichtlich der übrigen
Beschwerdegegenstände wird die Verfassungsbeschwerde nach
Maßgabe des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung
angenommen. Insoweit wird von einer Begründung gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
22
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
23
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.