Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 1679/97 -
des Frau Kirsten B.,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wolf-Dieter Hauenschild und Kollege,gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 1997 - OVG Bs III 70/97 -
u n d Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Wolf-Dieter Hauenschild
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach,
die Richterin Graßhof
und den Richter Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird schon deshalb nicht zur Entscheidung angenommen, weil es der Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu BVerfGE 77, 381 ) zuzumuten ist, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten auch in der Hauptsache auszuschöpfen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach Graßhof Kirchhof