BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 168/06 -
des Herrn J ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
16. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung
von Art. 103 Abs. 2 GG rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig.
3
Der Beschwerdeführer hat den Grundsatz der
materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht
beachtet. Danach sind im Verfahren vor den Fachgerichten alle
zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die
vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE
68, 384 ; 112, 50 ). Der
Beschwerdeführer hat es unterlassen, eine Verletzung des
Bestimmtheitsgebots bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu
beanstanden. Zwar ist es grundsätzlich nicht erforderlich,
das fachgerichtliche Verfahren auch als "Verfassungsprozess"
zu führen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an
verfassungsrechtliche Argumente vorzutragen braucht; etwas
anderes gilt aber, wenn, wie hier, eine bestimmte
Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche
Erwägungen nicht begründbar ist(vgl. BVerfGE 112, 50
).
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Zudem genügt die Verfassungsbeschwerde
insoweit nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23
Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet. Die Würdigung der Fachgerichte
begründet keine Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren, welche dem
allgemeinen Willkürverbot hier als spezielleres Recht vorgeht
(vgl. BVerfGK 1, 145 ).
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Die Urteilsgründe belegen jedenfalls in ihrem
Gesamtzusammenhang hinreichend klar, dass der
Beschwerdeführer über einen nicht unerheblichen Zeitraum
hinweg, nämlich während wesentlicher Teile des einige Zeit
beanspruchenden Überholvorgangs unter Betätigung der
Lichthupe sehr dicht auf das Fahrzeug der Geschädigten
aufgefahren ist, so dass diese sich wegen der vom
Beschwerdeführer geschaffenen Gefahrenlage zu einer
Beschleunigung gezwungen sah. Einer präziseren Fassung von
Entfernungsangaben bedurfte es in den Urteilsfeststellungen
ebenso wenig wie Ausführungen zur Sozialwidrigkeit der
Tathandlung gemäß § 240 Abs. 2 StGB, welche hier auf der
Hand lag.
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Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist
verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die
Einlassung des Beschwerdeführers durfte das Landgericht für
widerlegt halten.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.