BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1682/08 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. September 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
sie nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist von einem
Monat (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) ausreichend begründet
wurde. Sie wurde knapp zwei Monate nach dem Datum des
Beschlusses eingelegt, durch dessen Zustellung oder formlose
Mitteilung die Verfassungsbeschwerdefrist in Gang gesetzt
wurde (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Eine Angabe über das
Datum des Zugangs des Beschlusses beim Beschwerdeführer
enthält sie nicht. Es fehlt daher an einer Begründung der
Verfassungsbeschwerde, die dem Bundesverfassungsgericht die
Feststellung erlaubte, dass - entgegen dem Anschein - die
Verfassungsbeschwerdefrist eingehalten ist (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli
1999 - 2 BvR 1177/99 -, juris).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.