BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1686/04 -
des Herrn K ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
8. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ); sie ist teilweise
unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die
Verurteilung wegen Strafvereitelung im Amt greife in sein
Persönlichkeitsrecht und das Recht auf ein faires Verfahren
ein, hat er die Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs.
1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht erfüllt.
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a) Im Hinblick auf die behauptete Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt der
Beschwerdeführer keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen
der rechtswidrigen Anordnung der Telefonüberwachung und der
Verurteilung durch das Landgericht sowie der Verwerfung der
Revision durch den Bundesgerichtshof her. Das Vorbringen
lässt substantiierte Ausführungen dazu vermissen, weshalb
trotz Annahme eines Beweisverwertungsverbots in den
strafgerichtlichen Entscheidungen, die der Beschwerdeführer
allein angreift, ein über die unmittelbare Anordnung der
Telefonüberwachung hinaus fortwirkender Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegen soll.
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b) Das Vorbringen zum behaupteten Verstoß
gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ist ebenfalls
unsubstantiiert, denn es beschränkt sich auf die bloße
Feststellung, dass die Telefonüberwachung rechtswidrig
gewesen sei und deshalb eine Beweisgewinnung und -verwertung
vorliege, die rechtsstaatlichen Anforderungen nicht
entspreche. Auch hier hätte es Ausführungen dazu bedurft,
weshalb trotz Annahme eines Beweisverwertungsverbots durch
die Kammer ein in den gerichtlichen Entscheidungen
fortwirkender Verstoß gegen den Grundsatz des fairen
Verfahrens liegen soll.
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2. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß
der Entscheidungen gegen Art. 10 Abs. 1 GG rügt, weil
die Fachgerichte dem Beweisverwertungsverbot keine
Fernwirkung beigelegt haben, ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
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a) Zutreffend gehen die Gerichte davon aus,
dass die gegen den Beschwerdeführer gerichtete
Telefonüberwachung unzulässig war, weil der Verdacht einer
Katalogtat nicht bestand. Infolge dessen hat das Landgericht
ein Beweisverwertungsverbot für die vor der Hauptverhandlung
gemachten Angaben des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen
angenommen (vgl. BGHSt 31, 304 ; 32, 68
; 35, 32 ; 41, 30 ; 48, 240
).
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Soweit das Landgericht in der Beweiswürdigung
die früheren Aussagen eines Zeugen erwähnt, kann die
Verurteilung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht darauf
beruhen, denn seine Angaben in dem nach Belehrung über die
Unverwertbarkeit der früheren Aussagen abgelegten Geständnis
gingen in ihrer Konkretheit über die Angaben des Zeugen
hinaus.
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b) Von Verfassungs wegen war es darüber hinaus
nicht geboten, diesem Verfahrensverstoß zusätzlich durch die
Annahme einer Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots auch
für die Einlassung des Beschwerdeführers und die Aussagen des
infolge der Telefonüberwachung ermittelten Zeugen in der
Hauptverhandlung zu begegnen.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs folgt aus der Unverwertbarkeit einer unter
Verstoß gegen § 100 a StPO gewonnenen Aussage
nicht, dass auch alle weiteren Aussagen der vernommenen
Person zu demselben Thema unverwertbar sind. Sonst wäre
selbst ein trotz vorschriftsmäßiger Belehrung in der
Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis unverwertbar. Bei der
Bestimmung des Umfangs eines Beweisverwertungsverbots darf
nicht außer acht gelassen werden, dass damit die
Wahrheitserforschungspflicht des Gerichts, die zu den
tragenden Grundsätzen des Strafverfahrensrechts gehört,
eingeschränkt wird. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach
ausgeführt, dass ein Verfahrensfehler, der ein
Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge hat, nicht
ohne weiteres das gesamte Strafverfahren lahm legen darf
(vgl. BGHSt 35, 32 ).
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Ein Geständnis in der Hauptverhandlung, das
nicht unmittelbar auf einem unzulässigen Vorhalt beruht, kann
den Schuldvorwurf begründen. Auch frühere Angaben von Zeugen,
die ohne Einfluss durch unzulässige Vorhalte zustande
gekommen sind, dürfen als Beweismittel verwendet werden. Eine
Begrenzung der Fernwirkung von Verfahrensfehlern ist schon
deshalb erforderlich, weil sich ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen solchen Fehlern und der schließlichen Überführung
des Beschuldigten im Sinne einer conditio sine qua non kaum
einmal sicher feststellen lässt. Die Entscheidung BGHSt 29,
244 steht dieser Ansicht nicht entgegen, denn sie betrifft
allein das in Art. 1 § 7 Abs. 3 G 10 a.F.
aufgestellte Verwertungsverbot (vgl. BGHSt 32, 68
).
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bb) Für die hier zu beurteilende Situation
einer wegen Verstoßes gegen § 100 a StPO
rechtswidrigen Anordnung einer Telefonüberwachung ist die
Nichtannahme einer Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots
aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es
würde dem verfassungsrechtlich anerkannten Interesse der
Allgemeinheit an einer wirksamen Strafverfolgung sowie dem
öffentlichen Interesse an einer möglichst vollständigen
Wahrheitsermittlung im Strafprozess (BVerfGE 106, 28
) zuwiderlaufen, wenn der Fehler im
Ermittlungsverfahren angesichts der Umstände des vorliegenden
Falles die Hauptverhandlung lahm legen könnte. Der
Beschwerdeführer war verteidigt und hatte als ehemaliger
Kriminalhauptkommissar Kenntnis von seinem Schweigerecht
sowie der Reichweite des aus der rechtswidrigen
Telefonüberwachung folgenden Beweisverwertungsverbots. In die
Bewertung ist auch einzubeziehen, dass es sich um nicht
unerhebliche Tatvorwürfe handelte und dass der
Beschwerdeführer seine Dienststellung zur Begehung der
Straftaten ausnutzte.
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c) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er
sowie der Zeuge seien nicht qualifiziert über das bestehende
Beweisverwertungsverbot belehrt worden, steht dies im
Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Das Protokoll der
Hauptverhandlung hat, anders als der Beschwerdeführer meint,
auch keine negative Beweiskraft, weil es sich bei dieser
Belehrung nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene handelt
(vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, Rn. 7 zu
§ 273 StPO).
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3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, durch die
extensive Auslegung des § 100 a StPO sei Art. 103
Abs. 2 GG verletzt, ist diese Rüge unbegründet. Die strengere
Fassung des Gebots der Gesetzesbestimmtheit in Art. 103
Abs. 2 GG beansprucht für Vorschriften des
Strafverfahrensrechts grundsätzlich keine Geltung (vgl.
BVerfGE 63, 343 ). Die Anforderungen an
Normenklarheit und Tatbestandsbestimmtheit ergeben sich für
diese Vorschriften aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG, BVerfGE 87, 287 ). Der gegen
diesen Grundsatz verstoßenden, durch das Landgericht
bestätigten extensiven Auslegung des § 100 a StPO durch
das Amtsgericht ist das Landgericht jedenfalls im Urteil
durch die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes
entgegengetreten.
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4. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.