BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1690/13 -
des Herrn L...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 12. Dezember 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts München I
vom 2. Mai 2013 - 3 StVK 172/12 - und der
Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni
2013 - 1 Ws 543, 544/13 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20
Absatz 3 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 28. Juni 2013 - 1 Ws 543, 544/13 -
wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an
das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu ersetzen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.
2
1. a) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil
des Landgerichts München I vom 21. Februar 2011
wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei
tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Im Übrigen wurde er
freigesprochen. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB
angeordnet. Das Urteil ist seit dem 28. März 2011
rechtskräftig.
3
b) Der Beschwerdeführer befand sich vom 16.
August 2010 bis zum 21. Februar 2011 in Untersuchungshaft und
ist seitdem - zunächst aufgrund einer vorläufigen
Unterbringung gemäß § 126a StPO - im
Isar-Amper-Klinikum München Ost untergebracht.
4
2. a) Mit angegriffenem Beschluss vom
5. Februar 2013 wies das Landgericht München I einen
Antrag auf Beiordnung eines nicht ortsansässigen
Pflichtverteidigers zurück, da das Bestehen eines
Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Beschwerdeführer
nicht dargelegt worden sei.
5
b) Die gegen diesen Beschluss gerichtete
Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das
Oberlandesgericht München mit ebenfalls angegriffenem
Beschluss vom 27. Februar 2013 als unbegründet.
6
3. Mit angegriffenem Beschluss vom 2. Mai
2013 ordnete das Landgericht München I - nach
Anhörung des Beschwerdeführers - die Fortdauer der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
7
Eine Aussetzung der Unterbringung komme nicht
in Betracht, da noch nicht zu erwarten sei, dass der
Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine
rechtswidrigen Taten mehr begehen werde (§ 67d
Abs. 2 StGB). Das Ziel der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus sei noch nicht erreicht. Zur
Verbesserung der Täterprognose bedürfe es weiterer
therapeutischer Einwirkungen im Rahmen einer gesicherten
Unterbringung. Der Beschwerdeführer werde derzeit in der
Lockerungsstufe „C“ geführt. Eine Erprobung in dieser und der
höheren Freizügigkeitsstufe „D“ stehe noch aus.
8
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der
mündlichen Anhörung vom 2. Mai 2013 angegeben, dass er
eine Berufsausbildung zum Koch zum 1. August 2013 in
einem Hotel beginnen könne. Seinen künftigen Arbeitgeber habe
er über seine derzeitige forensische Unterbringung und das
zugrundeliegende Delikt wahrheitsgemäß informiert. Diese
Angaben seien jedoch nicht zutreffend gewesen, wie der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich selbst einräume.
9
Die weitere Unterbringung stehe noch in einem
angemessenen Verhältnis zu Anlass und Zweck ihrer
Anordnung.
10
4. Die gegen diesen Beschluss gerichtete
sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht München
mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 28. Juni 2013
als unbegründet.
11
Das Landgericht München I habe zu Recht
die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
12
In der Stellungnahme der behandelnden Klinik
vom 20. Dezember 2012 werde ausgeführt, dass sich der
Beschwerdeführer mitten in einem Therapieprozess befinde.
Unabdingbare Voraussetzung für seine Entlassung sei der
Abschluss der deliktsspezifischen Gruppentherapie, seine
erfolgreiche Erprobung auf weiteren Lockerungsstufen und die
Schaffung eines sozialen Empfangsraumes. Diese
Voraussetzungen hätten innerhalb von nur vier Monaten nicht
geschaffen werden können.
13
Die Tatsache, dass eine Lüge des
Beschwerdeführers in der mündlichen Anhörung aufgedeckt
worden sei, begründe berechtigte Zweifel an dessen
Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit.
14
Bei dem Beschwerdeführer sei nach wie vor von
einer bestehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf die Begehung
erheblicher Sexualstraftaten auszugehen. Bereits nach dem im
Erkenntnisverfahren eingeholten Gutachten bestehe eine
erhebliche Wiederholungsgefahr dahingehend, dass der
Beschwerdeführer auch in Zukunft gleiche oder ähnliche
Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern begehen könne. Darüber
hinaus sei eine Steigerung der sexuellen Delinquenz durch
„Hands-on“-Delikte nicht auszuschließen. Diese Prognose werde
durch die nunmehr den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte
geteilt, die aus forensisch psychiatrischer Sicht eine
weitere stationäre Behandlung zur Erreichung des
Unterbringungszwecks für erforderlich hielten.
15
Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren
rechtswidrigen Taten des Beschwerdeführers von erheblichem
Gewicht sei auf andere Weise nicht zu gewährleisten. Ein
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht
erkennbar.
16
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die
angegriffenen Beschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.
17
1. Das durch das Oberlandesgericht München
herangezogene Gutachten aus dem Erkenntnisverfahren sei
bereits zweieinhalb Jahre alt und lasse daher keine
verlässliche Prognose im Hinblick auf die aktuelle Situation
des Beschwerdeführers zu. Zudem beruhe es auf falschen
Umständen.
18
2. Die Gerichte hätten ihre Entscheidungen
überdies nicht ausreichend begründet. Insbesondere eine
fortbestehende Gefährlichkeit könne nicht allein deshalb
angenommen werden, weil der Beschwerdeführer seinen
zukünftigen Arbeitgeber nicht über seine forensische
Unterbringung informiert und insofern falsche Angaben im
Rahmen der mündlichen Anhörung gemacht habe, zumal die im
Übrigen sehr positive Entwicklung des Beschwerdeführers im
Maßregelvollzug einer negativen Gefährlichkeitsprognose
entgegenstehe. Dem Beschwerdeführer seien bereits nach
wenigen Monaten in der Unterbringung Lockerungen gewährt
worden, die er bislang unbeanstandet durchgestanden habe.
19
Die zu erwartenden Taten (Besitz von
kinderpornographischen Schriften) seien zudem nicht
„erheblich“ im Sinne von § 63 StGB. Die durch die
Gerichte angenommene Steigerung der Deliktsschwere beruhe
allein auf dem Sachverständigengutachten aus dem
Erkenntnisverfahren, welches nicht als Entscheidungsgrundlage
habe herangezogen werden dürfen.
20
Jedenfalls aber sei die Anordnung der
Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem
psychiatrischen Krankenhaus im Hinblick auf die Anlasstaten
nicht mehr verhältnismäßig. Die Taten seien dem Bereich der
Bagatellkriminalität zuzuordnen.
21
3. Zudem sei die Fortdauerentscheidung nicht
wie gesetzlich vorgeschrieben nach Ablauf eines Jahres
erfolgt, sondern erst zehn Wochen später, was ebenfalls einen
Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
begründe.
22
4. Schließlich sei der durch den
Beschwerdeführer benannte Rechtsanwalt seines Vertrauens
rechtswidrig wegen Ortsferne nicht zum Pflichtverteidiger
bestellt worden.
23
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz und der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof haben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung
genommen.
24
1. a) Das Bayerische Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz hält die
Verfassungsbeschwerde für zulässig, aber unbegründet. Weder
das Landgericht München I noch das Oberlandesgericht
München hätten im Rahmen der angegriffenen Beschlüsse
Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts des
Beschwerdeführers verkannt. Insbesondere genügten die in den
angegriffenen Beschlüssen aufgeführten Gründe unter
Berücksichtigung der Unterbringungsdauer von bislang etwas
mehr als zweieinhalb Jahren den verfassungsrechtlichen
Begründungserfordernissen.
25
Das Oberlandesgericht setze sich sowohl mit
der Entwicklung des Beschwerdeführers in der Therapie
auseinander, indem es ausführlich die letzte Stellungnahme
der Klinik würdige, als auch mit der konkret von diesem
ausgehenden Gefahr. Unter Bezugnahme auf die
Vorverurteilungen und das Eingangsgutachten komme das Gericht
zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Wiederholungsgefahr für
gleiche oder ähnliche Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern
bestehe und auch eine Steigerung der sexuellen Delinquenz
nicht auszuschließen sei. Abschließend habe das
Oberlandesgericht den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers
dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gegenübergestellt
und sei zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass
ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht
vorliege. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung seien
gerade nicht nur die abgeurteilten, sondern auch die zu
erwartenden Taten in die Abwägung einzustellen. Die insofern
bereits nach den Feststellungen des Ausgangsgerichts zu
erwartenden Delikte des sexuellen Missbrauchs von Kindern
(§ 176 StGB) sähen Strafrahmen von teilweise bis zu zehn
Jahren vor. Demgegenüber sei die bisherige
Unterbringungsdauer von etwas mehr als zweieinhalb Jahren
nicht unverhältnismäßig.
26
b) Der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde, soweit sie
sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom
2. Mai 2013 und des Oberlandesgerichts München vom
28. Juni 2013 richtet, für aussichtsreich. Die
Begründung der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung
werde den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden
verfassungsrechtlichen Darlegungs- und
Begründungsanforderungen nicht gerecht.
27
aa) Es fehle bereits an einer hinreichenden
Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr
künftiger rechtswidriger Taten. Das Landgericht
München I beschränke sich auf die Feststellung, dass die
Unterbringungsvoraussetzungen nach wie vor gegeben seien und
der Beschwerdeführer weiterer therapeutischer Einwirkung
bedürfe. Das Oberlandesgericht führe darüber hinaus lediglich
aus, dass nach dem im Erkenntnisverfahren erstatteten
Sachverständigengutachten die Gefahr bestehe, der
Beschwerdeführer „könne“ Sexualdelikte zum Nachteil von
Kindern begehen und eine Steigerung der sexuellen Delinquenz
durch „Hands-on“-Delikte sei „nicht auszuschließen“. Nähere
Eingrenzungen zum Grad der Wahrscheinlichkeit einer künftigen
Begehung erheblicher Straftaten seien hieraus nicht
ersichtlich.
28
bb) Zudem hätten die Fachgerichte die Art der
zu erwartenden Straftaten nicht hinreichend konkretisiert.
Die Formulierung „Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern“
umfasse ebenso wie die Beschreibung „Hands-on“-Delikte ein
breites Spektrum von Straftatbeständen, deren Gewicht im
Einzelfall sehr unterschiedlich sein könne. Dies werde den
verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Feststellung der Art
der zu befürchtenden Straftaten nicht gerecht.
29
cc) Schließlich seien die Ausführungen zur
Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung unzureichend.
Aufgrund der fehlenden Konkretisierung des Grades der Gefahr
der Begehung weiterer erheblicher Straftaten und deren
Deliktscharakters fehle es bereits an der unverzichtbaren
Grundlage für die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Darüber hinaus genüge die bloß pauschale Feststellung der
Verhältnismäßigkeit nicht den verfassungsrechtlichen
Darlegungsanforderungen, zumal vorliegend besondere Umstände
des Einzelfalls, wie die bereits gewährten Lockerungen, zu
berücksichtigen gewesen seien.
30
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 465 Js 315933/09 der Staatsanwaltschaft München I
vorgelegen.
31
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde,
soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts
München I vom 2. Mai 2013 und des
Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 richtet,
zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen
für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen - insbesondere die sich aus dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die
Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in
einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70,
297) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
insoweit zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Im Übrigen wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
32
Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts
München I vom 2. Mai 2013 und des
Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG, weil sie den verfassungsrechtlichen
Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügen.
33
1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt
einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin
zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die
Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet,
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung
nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und
Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere
Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl.
BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326
).
34
Die Freiheit der Person darf nur aus besonders
gewichtigen Gründen und unter strengen formellen
Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen
Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und
des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche
Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der
Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187
; 58, 208 ); zugleich haben die
gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende
Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der
Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung
der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich
vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines
Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in
einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl.
BVerfGE 70, 297 ).
35
b) Die freiheitssichernde Funktion des
Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche
Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines
rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die
den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf
zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl.
BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher
Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der
Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208
).
36
c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus. Das Spannungsverhältnis zwischen
dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden
erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und
vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die
Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung
nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der
Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges
Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen
werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ). Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife
der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen
(integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende
Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren
zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins
Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297
).
37
Abzustellen ist auf die Gefahr solcher
rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach
ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese
müssen mithin „erheblich“ im Sinne des § 63 StGB
sein.
38
Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken,
ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem
Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung
ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den
bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem
Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu
konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit
zukünftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen; deren
bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung
nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten
des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das
frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang
begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der
Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die
künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297
; BVerfGK 16, 501 ).
39
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet
es zudem, die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken,
wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu
seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende
Maßnahmen nicht genügen. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen
Wirkungen der im Falle der Aussetzung der
Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes
eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2
Satz 3 StGB) und der damit verbindbaren weiteren
Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. §§ 68a, 68b
StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines
Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen,
ankommen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
40
Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die
Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB)
maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter
Prognosegesichtspunkten handelt, kann das
Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten,
sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt
stattgefunden hat und ob die dabei zugrundegelegten
Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere
Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
nicht verkennen (vgl. BVerfGE 70, 297 <314, 315>).
41
d) Je länger die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB andauert,
umso strenger sind die Voraussetzungen für die
Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Das zunehmende
Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der
Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden
Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus
(§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer
Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden
Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der
Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem
immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die
verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich
dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung
eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen,
allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand
der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert
offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen
verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die
von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch
gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor
allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer
rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und
deren Deliktstypus (vgl. BVerfGE 70, 297 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR
2013, S. 72).
42
Genügen die Gründe einer Entscheidung über die
Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen
Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der
Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht
rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es
an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die
Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297
).
43
2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts
München I vom 2. Mai 2013 sowie des
Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 nicht zu
vereinbaren. Die in den Beschlüssen aufgeführten Gründe
genügen nicht, um die Anordnung der Fortdauer der
Unterbringung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Es
fehlt bereits an der im Rahmen des verfassungsrechtlich
Gebotenen ausreichenden Konkretisierung der vom
Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger erheblicher
rechtswidriger Taten (a). Daneben wird in den angegriffenen
Beschlüssen nicht ausreichend dargelegt, dass die von dem
Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das angesichts der Dauer
der Unterbringung zunehmende Gewicht seines
Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag (b). Schließlich fehlt
auch eine Befassung mit der Frage, ob dem Sicherungsinteresse
der Allgemeinheit nicht auch durch den Beschwerdeführer
weniger belastende Maßnahmen Rechnung hätte getragen werden
können (c).
44
a) Die angegriffenen Beschlüsse genügen den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nachvollziehbare
Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr
der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten
nicht.
45
aa) Das Landgericht macht im Rahmen des
angegriffenen Beschlusses vom 2. Mai 2013 keine Angaben
dazu, welche konkreten rechtswidrigen Taten zukünftig von dem
Beschwerdeführer zu erwarten sind. Das Landgericht beschränkt
sich darauf, festzustellen, dass die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt
werden könne, da noch nicht zu erwarten sei, dass der
Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine
rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Neben dieser bloßen
Wiederholung des Gesetzeswortlauts (§ 67d Abs. 2
StGB) nimmt das Landgericht eine auf den Einzelfall bezogene
Subsumtion in keiner Weise vor. Es fehlt sowohl an der
Bestimmung der Art als auch an einer Darlegung der Schwere
künftig zu erwartender Straftaten. Zu der Frage, ob es sich
hierbei um „erhebliche Straftaten“ im Sinne des § 63
StGB handelt, verhält der Beschluss des Landgerichts sich
nicht. Der Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten
wird nicht erörtert.
46
bb) Das Oberlandesgericht München beschränkt
sich im Rahmen des angegriffenen Beschlusses vom
28. Juni 2013 auf die Feststellung, dass bei dem
Beschwerdeführer nach wie vor von einer bestehenden
Gefährlichkeit im Hinblick auf die Begehung erheblicher
Sexualstraftaten im Falle seiner Entlassung aus dem
Maßregelvollzug auszugehen sei. Nach dem Gutachten des
Sachverständigen bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr
dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft
„gleiche oder ähnliche Sexualstraftaten“ zum Nachteil von
Kindern begehen könne. Es sei zudem eine Steigerung der
sexuellen Delinquenz durch „Hands-on“-Delikte nicht
auszuschließen. Dem Erfordernis, die Art und den Grad der
Wahrscheinlichkeit zukünftiger erheblicher rechtswidriger
Taten und deren Deliktstypus eigenständig zu bestimmen und
nachvollziehbar darzulegen, ist damit ebenfalls nicht
Rechnung getragen.
47
(1) Die durch das Oberlandesgericht München
vorgenommene pauschale Feststellung, dass weiterhin den
Anlasstaten gleiche oder ähnliche Taten zu erwarten seien,
ohne diese zu erwartenden Taten näher durch eine tatsächliche
Umschreibung derselben oder die Benennung des betroffenen
Straftatbestandes zu konkretisieren, genügt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenso wenig wie die
Ausführungen, dass der Beschwerdeführer „Sexualdelikte zum
Nachteil von Kindern“ begehen könne oder „Hands-on“-Delikte
nicht auszuschließen seien. Das Oberlandesgericht beschreibt
damit ein breites Spektrum möglicher Straftatbestände, deren
Gewicht im Einzelfall erheblich variieren kann. Eine
hinreichende Konkretisierung der Straftaten, deren Begehung
künftig vom Beschwerdeführer zu erwarten ist, liegt damit
nicht vor.
48
(2) Das Gericht setzt sich zudem in keiner
Weise mit dem Tatbestandsmerkmal der „Erheblichkeit“ im Sinne
von § 63 StGB auseinander. Gemäß § 63 StGB müssen
die von dem Untergebrachten zu erwartenden rechtswidrigen
Taten erheblich sein, wobei dieses Erfordernis auch für die
Anordnung der Fortdauer der Maßregel gilt. Angesichts des
äußerst belastenden Charakters der Maßregel nach § 63
StGB ist die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung daher
nur bei der Gefahr von solchen Störungen des Rechtsfriedens
verhältnismäßig, die mindestens in den Bereich der mittleren
Kriminalität hineinragen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
Dass dies bei dem Besitz kinderpornographischer Schriften
(§ 184b Abs. 4 StGB) der Fall ist, der im Höchstmaß
mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedroht ist, ergibt sich
jedenfalls nicht aus der bloßen Bezeichnung der Straftat als
solcher. Weitere Ausführungen, insbesondere zu der konkreten
Tatausführung, tätigt das Oberlandesgericht allerdings nicht.
Soweit es unter pauschaler Bezugnahme auf das im
Erkenntnisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten
zudem ausführt, dass eine „Steigerung der Delinquenz“ durch
„Hands-on“-Delikte nicht auszuschließen sei, bezeichnet es
die zu erwartenden Delikte nicht konkret durch die Benennung
des Straftatbestandes, so dass auch insofern
- unabhängig von der unzureichenden Bezeichnung des
Deliktstypus - nicht nachvollziehbar ist, ob es sich
dabei um Delikte handelt, welche die Schwelle der
Erheblichkeit im Sinne von § 63 StGB überschreiten.
49
(3) Schließlich macht das Oberlandesgericht
auch keine hinreichend konkreten Ausführungen zum Grad der
Wahrscheinlichkeit des Eintritts zukünftiger rechtswidriger
Taten. Erforderlich für die erstmalige Anordnung aber auch
die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus ist eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende
Wahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher Straftaten im
Sinne des § 63 StGB. Soweit das Oberlandesgericht
München insoweit - ebenfalls unter pauschaler Bezugnahme
auf das Sachverständigengutachten des
Erkenntnisverfahrens - ausführt, dass der
Beschwerdeführer Taten im Sinne der Anlasstaten begehen
„könne“ und eine Steigerung der Deliktsintensität „nicht
auszuschließen“ sei, genügen diese Ausführungen den
Anforderungen an die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit
künftiger Straftaten nicht. Soweit das Oberlandesgericht in
diesem Zusammenhang darauf verweist, der Beschwerdeführer
habe durch die unrichtigen Angaben gegenüber seinem künftigen
Arbeitgeber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründet,
erschließt sich nicht, welche Bedeutung diesem Umstand
hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten
zukommen soll.
50
b) Damit fehlt es bereits an einer
ausreichenden Grundlage für die im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung gebotene Abwägung zwischen dem
Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und den
Sicherungsinteressen der Allgemeinheit. Daneben genügen die
angegriffenen Beschlüsse den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an diese Abwägung auch deshalb nicht, weil die
gebotene Berücksichtigung der besonderen Umstände des
vorliegenden Falles unterbleibt. Insbesondere setzen die
Gerichte sich nicht damit auseinander, dass der
Beschwerdeführer während der Unterbringung mehrere
Lockerungsstufen beanstandungsfrei durchlaufen hat. Darüber
hinaus fehlt es an einer Gegenüberstellung der bereits durch
den Beschwerdeführer im Maßregelvollzug verbrachten Zeiten
mit dem Strafrahmen des der Anlassverurteilung
zugrundeliegenden Delikts des Besitzes kinderpornographischer
Schriften (§ 184b Abs. 4 StGB). Die Dauer der
Unterbringung übersteigt sowohl die Dauer der ausgeurteilten
Freiheitsstrafe als auch deren gemäß § 184b StGB
gesetzlich zulässiges Höchstmaß. Auch hierzu verhalten sich
die angegriffenen Beschlüsse nicht. Dass vorliegend die von
dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das aufgrund der Dauer
der Unterbringung zunehmende Gewicht seines
Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag, kann ihnen daher nicht
entnommen werden.
51
c) Schließlich fehlt es in den angegriffenen
Beschlüssen auch an einer Auseinandersetzung mit der Frage,
ob im Falle einer Aussetzung des Maßregelvollzugs zur
Bewährung den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit durch
Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht
und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht
und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) hinreichend hätte Rechnung
getragen werden können. Eine Auseinandersetzung hiermit wäre
insbesondere im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer bereits
seit längerer Zeit gewährten Lockerungen erforderlich
gewesen. Dem steht auch der Hinweis, der Beschwerdeführer
bedürfe weiterer therapeutischer Betreuung, nicht entgegen,
da nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese nur unter
der Voraussetzung einer Unterbringung stattfinden kann.
52
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Beschlüsse
des Landgerichts München I vom 5. Februar 2013 und
des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 2013
richtet, weil der Beschwerdeführer insoweit bereits die Frist
des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung
der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten hat.
53
2. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
54
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
München vom 28. Juni 2013 ist daher aufzuheben. Die
Sache wird an das Oberlandesgericht München zur erneuten
Entscheidung zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG).
55
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und 3
BVerfGG.