BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1693/04 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
31. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die
Schulpflicht aus religiösen Gründen. Sie ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht
schon entschieden sind (vgl. BVerfGE 23, 191 ; 45,
434 ; 56, 22 ), noch ist ihre
Annahme zur Entscheidung zur Durchsetzung der Rechte der
Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG); sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Beschwerdeführer, die sich aufgrund
ihres Glaubens verpflichtet sehen, bei der Kindererziehung
den Maßstäben und Vorgaben der Bibel wortgetreu zu folgen und
ihre Kinder von Einflüssen fernzuhalten, die den Geboten
Gottes zuwiderlaufen, hielten drei Töchter seit Beginn des
Schuljahres 2001/2002 vom weiteren Besuch der örtlichen
Gesamtschule ab. Seither werden die Kinder zu Hause von der
Beschwerdeführerin zu 2) unterrichtet. Die Kinder sind
zugleich bei der Philadelphia-Schule in Siegen angemeldet,
die nach Art einer Fernschule Unterrichtsmaterialien und
andere Hilfestellungen für die Eltern zur Verfügung stellt,
von der Schulverwaltung aber nicht als Ersatzschule anerkannt
ist.
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2. Nachdem das Amtsgericht die
Beschwerdeführer freigesprochen hatte, sprach das Landgericht
sie auf die Berufung der Staatsanwaltschaft des dauernden
Entziehens anderer von der Schulpflicht gemäß § 182 Abs.
1 HessSchulG für schuldig und erkannte jeweils auf eine
Verwarnung mit Strafvorbehalt in Höhe von 80 Tagessätzen zu
je 10 Euro. Die Revision der Beschwerdeführer verwarf das
Oberlandesgericht gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
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Mit ihrer nachträglich ergänzten
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 GG,
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG.
Sie tragen vor, sie hätten sich in einem Gewissenkonflikt
befunden und allein aufgrund ihrer Glaubensüberzeugung
gehandelt; daher ließen die Religionsfreiheit, das
Elternrecht sowie der besondere Schutz der Familie ihre
strafrechtliche Verurteilung nicht zu. Sowohl die Behandlung
einzelner Unterrichtsthemen, namentlich der am Bild sexueller
Freizügigkeit orientierte Sexualkundeunterricht, die
Vermittlung der Evolutionstheorie und die Vornahme
"hypnotischer, buddhistischer und esoterischer (New Age)
Praktiken" als auch die Ausrichtung der Schule auf einen
Werte- und Meinungspluralismus sei mit ihrem Erziehungsziel
der Beachtung fundamentaler Glaubensgrundlagen und zwingender
göttlicher Normen unvereinbar. Ihre Religionsfreiheit und ihr
Erziehungsrecht träten hier nicht hinter den staatlichen
Erziehungsauftrag zurück, zumal den Kindern ein soziales
Verhalten in gleicher Weise durch den Heimunterricht
vermittelt werden könne.
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Außerdem habe das Landgericht ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt,
weil es rechtsfehlerhaft Beweisanträgen nicht nachgegangen
sei.
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Soweit die Beschwerdeführer die Gehörsrüge
geltend machen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Insoweit genügt sie - unabhängig von dem ergänzenden
Vorbringen und dem (hilfsweise) gestellten
Wiedereinsetzungsantrag - nicht den
Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG. Die Beschwerdeführer haben weder ihre
Revisionsrechtfertigung noch die Antragsschrift der
Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht vorgelegt oder ihrem
wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Das
Bundesverfassungsgericht kann daher nicht prüfen, ob sie die
behaupteten Verfahrensverletzungen in einer den
Förmlichkeiten des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
entsprechenden Weise im Revisionsverfahren geltend gemacht
und damit den Grundsatz der materiellen Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde beachtet haben, der gebietet, im
Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen
Möglichkeiten zu ergreifen, um die vermeintliche
Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384
; 112, 50 ).
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Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet, weil eine Verletzung von Grundrechten
der Beschwerdeführer nicht gegeben ist.
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1. a) Die in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte
Glaubensfreiheit umfasst auch den Anspruch, nach eigenen
Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen (vgl.
BVerfGE 32, 98 ; 93, 1 ). In Verbindung
mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern das Recht
zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, gewährt
Art. 4 Abs. 1 GG das Recht zur Kindererziehung in
religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es
Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens-
und Weltanschauungsfragen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 41, 29
<44, 47 f.>) und nicht geteilte Ansichten von
ihnen fernzuhalten (vgl. BVerfGE 93, 1 ).
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aa) Auch wenn dieses Grundrecht keinem
Gesetzesvorbehalt unterliegt, ist es Einschränkungen
zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben.
Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte
Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 93, 1
). Infolge dessen erfährt das elterliche
Erziehungsrecht durch die zur Konkretisierung dieses
staatlichen Auftrags erlassene allgemeine Schulpflicht in
grundsätzlich zulässiger Weise eine Beschränkung (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989, - 1 BvR 235/89
-, juris). Im Einzelfall sind Konflikte zwischen dem
Erziehungsrecht der Eltern und dem Erziehungsauftrag des
Staates im Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der
praktischen Konkordanz zu lösen (vgl. BVerfGE 93, 1
).
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bb) Zwar darf der Staat auch unabhängig von
den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen (BVerfGE 34, 165
; 47, 46 ), dabei muss er aber
Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen
Vorstellungen der Eltern aufbringen (vgl. Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
21. April 1989, - 1 BvR 235/89 -, juris). Der Staat darf
keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten
politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung
betreiben; er darf sich auch nicht durch von ihm ausgehende
oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent
mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten
Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen
Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl.
BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).
Danach sind christliche Bezüge bei der Gestaltung der
öffentlichen Schule nicht schlechthin verboten; die Schule
muss aber für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte
und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 108, 282 ).
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b) Stellt der Staat bestimmte Handlungen unter
Strafe, kann die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus
Art. 4 Abs. 1 GG auch die Art und das Maß der zulässigen
Sanktionen beeinflussen.
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aa) Die Glaubensfreiheit ist als Teil des
grundrechtlichen Wertsystems dem Gebot der Toleranz
zugeordnet und insbesondere auf die in Art. 1 Abs. 1 GG
garantierte Würde des Menschen bezogen, die als oberster Wert
das gesamte grundrechtliche Wertsystem beherrscht (vgl.
BVerfGE 6, 32 ; 27, 1 ; 30, 173
). Betätigungen und Verhaltensweisen, die aus
einer bestimmten Glaubenshaltung fließen, sind daher nicht
ohne Weiteres jenen Sanktionen zu unterwerfen, die der Staat
für ein solches Verhalten bei Fehlen einer religiösen
Motivation vorsieht. Vielmehr ist jeweils zu fragen, ob unter
den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn
staatlichen Strafens erfüllt. Daran fehlt es, wenn der Täter
sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die
staatliche Rechtsordnung auflehnt, sondern sich in eine
Grenzsituation gestellt sieht, in der die allgemeine
Rechtsordnung mit dem persönlichen Glaubensgebot in
Widerstreit tritt und er die Verpflichtung fühlt, hier dem
höheren Gebot des Glaubens zu folgen. Die Pflicht aller
öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung zu
respektieren, muss jedenfalls dann zu einem Zurückweichen des
Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer
nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und
einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis
bringt, der gegenüber sich die Bestrafung, die ihn zum
Rechtsbrecher stempelt, als eine übermäßige, seine
Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde
(vgl. BVerfGE 32, 98 ).
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bb) Der bewusste Verstoß gegen Strafnormen ist
jedoch auch im Lichte von Art. 4 Abs. 1 GG nicht als
Mittel der Wahl, sondern nur als letzter Ausweg aus einem
ansonsten unauflöslichen Konflikt zwischen staatlichen und
religiösen Verhaltensanforderungen hinzunehmen. An einer den
Gewährleistungsgehalt der Menschenwürdegarantie im genannten
Sinne berührenden seelischen Bedrängnis wird es etwa
regelmäßig fehlen, wenn sich der Gewissenskonflikt in
zumutbarer Weise durch nahe liegende andere
Handlungsalternativen lösen lässt, die eine Strafbarkeit
vermeiden. Wer solche Möglichkeiten, seiner religiösen
Überzeugung im Einklang mit der Rechtsordnung zu folgen,
bewusst nicht wahrnimmt, kann sich regelmäßig nicht darauf
berufen, sich aus einer seelischen Zwangslage heraus allein
wegen eines subjektiv höherrangigen und unausweichlichen
Glaubensgebots gegen die Rechtsordnung auflehnen zu dürfen.
In diesem Fall ist dem Staat die Feststellung
strafrechtlicher Schuld nicht von vornherein verwehrt; einer
von Art. 4 Abs. 1 GG geschützten religiösen Motivation
kann dann im Einzelfall bei der Bestimmung der Sanktion, auch
durch Einstellungen des Verfahrens nach §§ 153,
153 a StPO oder die Anwendung des § 59 StGB,
angemessen Rechnung getragen werden.
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2. Hieran gemessen halten die angegriffenen
Entscheidungen verfassungsrechtlicher Prüfung stand.
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a) Die Verpflichtung der Beschwerdeführer,
ihre Kinder an dem Unterricht einer nach dem Hessischen
Schulgesetz anerkannten Schule teilnehmen zu lassen, stellt
eine zulässige Beschränkung ihres Erziehungsrechts dar.
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aa) Die allgemeine Schulpflicht dient als
geeignetes und erforderliches Instrument dem legitimen Ziel
der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags. Dieser
Auftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen
und die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen
Persönlichkeit. Er richtet sich auch auf die Heranbildung
verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und
verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in
einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben. Soziale
Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte
Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer
von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver
eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den
in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur
gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem
regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind
(vgl. BVerfG-K 1, 141 ).
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bb) Die Schulpflicht steht zudem in einem
angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung
dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und die
hinter ihm stehenden Gemeinwohlinteressen erwarten
lassen.
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Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes
Interesse daran, der Entstehung von religiös oder
weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften"
entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Integration
setzt dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der
Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche Minderheiten
nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst
nicht abgrenzen und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und
-gläubigen nicht verschließen. Für eine offene pluralistische
Gesellschaft bedeutet der Dialog mit solchen Minderheiten
eine Bereicherung. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben
und zu praktizieren, ist eine wichtige Aufgabe der
öffentlichen Schule. Das Vorhandensein eines breiten
Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann
die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer
Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse
nachhaltig fördern (vgl. BVerfG-K 1, 141
).
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b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer
ist von Verfassungs wegen nichts dagegen zu erinnern, dass
der Schulunterricht meinungs- und wertepluralistisch
ausgerichtet ist. Die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser
Neutralität untersagt die Privilegierung bestimmter
Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl.
BVerfGE 108, 282 ). Die Offenheit für ein breites
Spektrum von Meinungen und Auffassungen ist konstitutive
Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einem
freiheitlich-demokratisch ausgestalteten Gemeinwesen. Hiermit
stünden weder ein einseitig an den Überzeugungen der
Beschwerdeführer orientierter Schulunterricht, durch welchen
der Staat vielmehr Gefahr liefe, das Gebot weltanschaulicher
und religiöser Neutralität zu Lasten anderer Anschauungen zu
verletzen, noch eine völlige Abschottung der Schulkinder von
dem breiten Spektrum der gesellschaftlich vertretenen
naturwissenschaftlichen und moralisch-ethischen Positionen in
Einklang. Überdies wäre eine solche Auffassung mit dem
Erfordernis eines schonenden Ausgleichs zwischen den Rechten
der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 2 GG und dem Erziehungsauftrag des Staates
aus Art. 7 Abs. 1 GG im Wege der praktischen Konkordanz
nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 93, 1 ). Daher
ist den Beschwerdeführern die mit dem Besuch der Schule
verbundene Konfrontation ihrer Kinder mit den Auffassungen
und Wertvorstellungen einer überwiegend säkular geprägten
pluralistischen Gesellschaft trotz des Widerspruchs zu ihren
eigenen religiösen Überzeugungen grundsätzlich zuzumuten
(vgl. BVerfG-K 1, 141 ).
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c) Der Vortrag der Beschwerdeführer lässt eine
Missachtung des Gebots staatlicher Neutralität und Toleranz
in Fragen der Erziehung nicht erkennen.
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Mit der Vermittlung von Kenntnissen über
geschlechtlich übertragbare Krankheiten und über Methoden der
Empfängnisverhütung im Rahmen des Sexualkundeunterrichts hat
die Schule das ihr obliegende Neutralitätsgebot nicht
verletzt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die
Schule den Versuch unternommen hätte, die Schüler mit dem
Ziel zu indoktrinieren, ein bestimmtes Sexualverhalten zu
befürworten oder abzulehnen. Dies gilt umso mehr, als die
Eltern eingeladen waren, in Kooperation mit den Lehrern bei
Elternabenden auf die Vermittlung dieser Thematik Einfluss zu
nehmen und deren Behandlung in der häuslichen Erziehung zu
begleiten. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass nach
den Lehrplänen die Evolutionstheorie im Rahmen des
Biologieunterrichts vermittelt und die Behandlung der
Schöpfungsgeschichte auf den Religionsunterricht beschränkt
bleibt.
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d) Die Verhängung einer strafrechtlichen
Sanktion war im Lichte des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht unverhältnismäßig. Die
Beschwerdeführer können sich nicht darauf berufen, es liege
ein - den Grad einer seelischen Bedrängnis erreichender -
unauflöslicher Konflikt zwischen einer ernsten
Glaubensüberzeugung und der staatlich auferlegten
Schulpflicht vor. Der Widerspruch zwischen dem strafbewehrten
Handlungsgebot - der Teilnahme ihrer Kinder am Unterricht
einer anerkannten Schule - und den eigenen
Glaubensüberzeugungen erweist sich hier nicht als derart
ausweglos, dass sie berechtigt gewesen wären, dem
Verbotsgesetz zuwiderzuhandeln.
23
aa) Die Beschwerdeführer sehen ihre
Glaubensüberzeugungen weniger durch die Schulpflicht als
solche vielmehr durch einzelne Unterrichtsinhalte und die
meinungs- und wertepluralistische Ausrichtung der Schule
verletzt. Soweit sie die Behandlung bestimmter Inhalte des
Lehrplans zu dulden hatten, waren sie objektiv nicht in
unzumutbarer Weise daran gehindert, ihre Kinder in
Glaubensfragen nach eigenen Vorstellungen zu erziehen. Die
Schule hat ihnen nicht verwehrt, den Kindern bestimmte eigene
Überzeugungen in religiösen und weltanschaulichen Fragen zu
vermitteln. Die Beschwerdeführer können nicht beanspruchen,
dass ihre Kinder vollständig von fremden Glaubensbekundungen
oder Ansichten verschont bleiben; in einer Gesellschaft, die
unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, gewährt
Art. 4 Abs. 1 GG ein solches Recht nicht (vgl. BVerfGE
93, 1 ).
24
bb) Zudem haben die Beschwerdeführer nahe
liegende Möglichkeiten ungenutzt gelassen, den subjektiv
empfundenen Konflikt zwischen Glaubens- und Rechtsgeboten
aufzulösen, ohne gegen die für alle Mitglieder der
staatlichen Gemeinschaft gleichermaßen geltenden
Verhaltensanforderungen zu verstoßen.
25
Nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen
des Landgerichts haben es die Beschwerdeführer unterlassen,
an Elternabenden teilzunehmen oder sonst ihre Besorgnisse um
die Erziehung ihrer Kinder in der Schule vorzutragen, um so
in stärkerem Maße auf die Gestaltung von Unterricht und
schulischen Sonderveranstaltungen Einfluss zu nehmen. Dabei
hätten sie, wie das Entgegenkommen der Schule in Einzelfällen
belegt, ihr Begehren nicht ohne jede Erfolgsaussicht den
Verantwortlichen der Schule vortragen können. Ihr Verhalten
lässt insgesamt nicht erkennen, dass sie sich in der bei
Vorliegen eines schwerwiegenden Gewissenskonflikts zu
erwartenden Weise konsequent darum bemüht hätten, ihren
Standpunkt gegenüber der Schule zur Geltung zu bringen.
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cc) Es kommt hinzu, dass in dem vollständigen
Fernhalten der drei ältesten Töchter vom Schulunterricht ein
unverhältnismäßiges Mittel lag.
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So haben die Beschwerdeführer hinsichtlich der
Erziehung ihrer Tochter S. keine Konflikte mit der Schule
angeführt, deren weiteren Schulbesuch aber dennoch
unterbunden. Im Übrigen betrafen die Beanstandungen der
Beschwerdeführer lediglich einzelne, zeitlich begrenzte
Ereignisse, welche teilweise bereits länger zurücklagen. Die
von ihnen beanstandeten einzelnen Vorgänge vermögen ihre
Schlussfolgerung, eine weitere Teilnahme ihrer Kinder am
Schulunterricht sei ihnen insgesamt nicht mehr zumutbar
gewesen, nicht zu tragen. Die Beschwerdeführer haben nicht
dargelegt, weshalb nicht ein - der Schule nachvollziehbar zu
begründendes - gezieltes Fernbleiben ihrer Kinder von
bestimmten Unterrichtseinheiten als milderes Mittel zur
Sicherung ihres elterlichen Erziehungsrechts ausgereicht
hätte. Auch sonst ist nicht erkennbar, weshalb es
Glaubensgründe erfordert haben, ihre Kinder von
weltanschaulich neutralen Unterrichtsfächern wie etwa
Mathematik und Fremdsprachen abzumelden.
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dd) Außerdem haben die Beschwerdeführer nicht
näher dargetan, dass sie sich um die vorrangige Alternative,
ihre Kinder an einer anderen - anerkannten - öffentlichen
oder privaten Schule unterrichten zu lassen, ernsthaft bemüht
haben.
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ee) Ebenso wäre es den Beschwerdeführern
zuzumuten gewesen, sowohl hinsichtlich der behaupteten
Verstöße gegen geltendes Schulrecht als auch wegen der von
ihnen begehrten Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach
§ 60 Abs. 2 Satz 2 HessSchulG die ihnen zu Gebote
stehenden Rechtsbehelfe auszuschöpfen.
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e) Schließlich ist auch die Festsetzung der
konkreten Sanktion gegen die Beschwerdeführer
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht
hat der Motivation der Beschwerdeführer durch die Anwendung
des § 59 StGB unter Androhung einer maßvollen Geldstrafe
Rechnung getragen.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Wegen der Unerheblichkeit des verspätet
vorgebrachten, ergänzenden Vorbringens war der insoweit
(hilfsweise) gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand abzulehnen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.