BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1696/02 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 12. November 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
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1. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch eines
nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus
Untergebrachten darauf, dass im Aussetzungsverfahren nach
§§ 67d Abs. 2, 67e StGB kein Sachverständiger
hinzugezogen wird, existiert nicht. Vielmehr besteht gemäß
§§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 2 StPO sogar eine
gesetzliche Verpflichtung, wenn das Gericht die Aussetzung
erwägt. Unabhängig von dieser Voraussetzung liegt es im
pflichtgemäßen Ermessen des Richters, ob er zur Prüfung der
Aussetzungsreife einen Sachverständigen hinzuzieht (BVerfGE
70, 297 ). Verfassungsrechtlich dient die
Beauftragung eines Gutachters in besonderer Weise dem aus der
freiheitssichernden Funktion des Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG folgenden Gebot bestmöglicher Sachaufklärung
(vgl. BVerfGE 70, 297 ).
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2. Vor der Befürchtung, seine
Vermögensverhältnisse könnten in der Maßregeleinrichtung
bekannt werden, wenn der psychiatrische Sachverständige in
die Akten des Zivilprozesses Einsicht nimmt, ist der
Beschwerdeführer durch die ärztliche Verpflichtung zur
Verschwiegenheit geschützt. Zwar bestehen für einen Arzt, der
als Sachverständiger Untersuchungen vornimmt, bei der
Erstattung des Gutachtens weder eine Schweigepflicht noch ein
Zeugnisverweigerungsrecht. Diese Ausnahme gilt aber nur
gegenüber dem Gericht im Umfang des amtlichen
Sachverständigenauftrags, also nur im Rahmen des jeweiligen
Verfahrens und im Umfang der Pflicht des Betroffenen zur
Duldung der Untersuchung (BGH, NJW 1964, S. 449
). Außerhalb des Verfahrens besteht Dritten
gegenüber die Verpflichtung zur Verschwiegenheit fort.
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3. Der Beschwerdeführer hat schließlich keinen
Anspruch darauf, dass von der Hinzuziehung eines bestimmten,
vom Gericht ausgewählten Sachverständigen abgesehen wird.
Anders verhält es sich nur beim Vorliegen eines
Ablehnungsgrundes (§ 74 StPO).
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Einen Ablehnungsantrag hat der
Beschwerdeführer jedoch weder gestellt noch ist ein
Ablehnungsgrund ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.