BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1697/02 bis
2 BvR 1705/02 -
- 2 BvR 1697/02 -,
- 2 BvR 1698/02 -,
- 2 BvR 1699/02 -,
- 2 BvR 1700/02 -,
- 2 BvR 1701/02 -,
- 2 BvR 1702/02 -,
- 2 BvR 1703/02 -,
- 2 BvR 1704/02 -,
- 2 BvR 1705/02 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie haben keine Aussicht auf
Erfolg.
2
a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts muss der Richter bei der Gestattung
der Durchsuchung gemäß §§ 102, 105 Abs. 1 StPO den
nachfolgenden Eingriff der Exekutive in das Recht aus
Art. 13 Abs. 1 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß
hinreichend genau umgrenzen; nur so bleibt der Eingriff
messbar und kontrollierbar (vgl. BVerfGE 42, 212 ;
96, 44 ; 103, 142 ). Dem würde
ein Ausspruch nicht genügen, dass bestimmte Personen und
Räume durchsucht werden dürfen, wobei das Ziel und Ausmaß der
Durchsuchung dem Ermessen der Beamten überlassen wird (vgl.
BVerfGE 20, 162 ). Um die Durchsuchung
rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die
aufzuklärende Straftat grundsätzlich, wenn auch kurz, doch so
genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalles
möglich ist (BVerfGE a.a.O.). Sonst bleibt offen, welcher
Tatsachenbereich durch die Durchsuchung geklärt werden soll.
Deshalb reicht die bloße Bezeichnung des Wortlauts des
Straftatbestands oder eine schlagwortartige Tatbezeichnung im
Allgemeinen nicht aus (vgl. BVerfGE 42, 212
). Der Richter muss grundsätzlich auch die
Art und den vorgestellten Inhalt der Beweismittel, nach denen
gesucht werden soll, so genau umschreiben, wie es nach den
Umständen des Falles möglich ist. Hierzu kann - je nach
Erkenntnisstand des Ermittlungsverfahrens - eine
Umschreibung mit beispielhaften Angaben ausreichend sein
(vgl. BVerfGE 42, 212 ). Ein Durchsuchungsbefehl,
der weder tatsächliche Angaben zum Inhalt des Tatvorwurfs
enthält noch die Art und den denkbaren Inhalt der gesuchten
Beweismittel bezeichnet, genügt den rechtsstaatlichen
Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn solche Mitteilungen
nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne Weiteres möglich und
den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl.
BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50,
48 ; 71, 64 ).
3
b) Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts
genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er hat den
Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 GWB in
Verbindung mit § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht nur
mit dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch hinsichtlich
seines tatsächlichen Bezugspunktes genannt. Es ging danach um
Preis- und Submissionsabsprachen bei
Fahrbahnmarkierungsarbeiten; Vertreter der durchsuchten
Unternehmen standen im Verdacht, wettbewerbsbeschränkende
Absprachen mit Vertretern anderer Firmen dieser Branche über
die Abgabe von Angeboten bei Ausschreibungen von
Fahrbahnmarkierungsarbeiten getroffen und dieser Absprache
gemäße Angebote abgegeben zu haben. Eine weitere
Tatkonkretisierung als sie im Durchsuchungsbeschluss genannt
wurde ist bei einem Anfangsverdacht von Preis- und
Submissionsabsprachen im Frühstadium der Ermittlungen weder
möglich noch geboten. Die Zahl der gegebenenfalls begangenen
Tathandlungen, die Personen der daran Beteiligten und der
Tatzeitraum sollten durch die Durchsuchung erst noch geklärt
werden.
4
Die aufzufindenden Beweisgegenstände waren
hinreichend konkret bezeichnet durch die beispielhafte
Aufzählung der in Betracht kommenden Unterlagen sowie die
Einschränkung, dass sich aus ihnen Anhaltspunkte für
wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
oder Preis- und Submissionsabsprachen ergeben müssen. Damit
wurde für die Vollziehungsbeamten und für die Verteidigung
die Zielrichtung der Aufklärungsbemühungen klargestellt. Eine
weitere Konkretisierung der gesuchten Sachbeweise war nicht
erforderlich (vgl. BVerfGE 20, 162 <224,
227 f.>).
5
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerinnen müssen Beweisgründe, aus denen sich ein
Anfangsverdacht ergibt, im Beschluss nicht notwendig
mitgeteilt werden. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil eine
entsprechende Darlegung weitere Ermittlungsmaßnahmen
gefährden kann und aus diesem Grund auch eine Akteneinsicht
der Verteidigung nach § 147 Abs. 2 StPO vor
Abschluss der Ermittlungen versagt werden darf. Dafür, dass
es an einer auf Tatsachen gestützten Verdachtsannahme völlig
fehlt, ist nichts ersichtlich und von den
Beschwerdeführerinnen auch nichts substantiiert vorgetragen
worden.
6
Schließlich hält sich auch die Wertung des
Amtsgerichts, die Durchsuchung sei angesichts der zu
erwartenden hohen Geldbuße verhältnismäßig, im Rahmen des
verfassungsrechtlich Zulässigen und Gebotenen. § 81
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GWB sieht einen
Bußgeldrahmen bis 500.000 EUR und über diesen Betrag
hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung
erlangten Mehrerlöses vor. Stehen Preis- und
Submissionsabsprachen im Sinne des § 1 GWB im Raum, so
ist in erster Linie die Durchsuchung nach Unterlagen dazu
geeignet, den sich hierauf beziehenden Vorwurf zu klären.
Angesichts dieser Umstände waren umfangreiche Ausführungen
zur Verhältnismäßigkeit im Durchsuchungsbeschluss
entbehrlich.
7
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.