BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 170/02 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
2
Es besteht ein Vertretungsmangel nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für die von der Ehefrau des
Beschwerdeführers angefertigte Verfassungsbeschwerde. Auf
§ 22 Abs. 1 BVerfGG, wonach eine Vertretung
grundsätzlich nur durch einen bei einem deutschen Gericht
zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts
an einer deutschen Hochschule erfolgen kann, ist der
Beschwerdeführer durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2001 -
2 BvR 1898/01 - aufmerksam gemacht worden. Ein Beistand kann
demgegenüber nicht ohne besondere Zulassung
Vertretungsfunktionen wahrnehmen (Klein in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, 9. Lfg.,
§ 22 Rn. 6). Für eine Bestellung der Ehefrau des
Beschwerdeführers zum Beistand (§ 22 Abs. 1 Satz 4
BVerfGG), die nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Meder
in: Umbach/Clemens, BVerfGG § 22 Rn. 21), fehlt ein
Grund.
3
Die Verfassungsbeschwerde-Begründung ist zudem
unsubstantiiert (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG), weil
der Anlass für die beanstandete Wegnahme von Radio- und
Fernsehgerät nicht mitgeteilt wurde. Warum die Möglichkeit
eines neuen, substantiierten Antrags an das Landgericht, auf
die dieses Gericht aufmerksam gemacht hat, vom
Beschwerdeführer nicht genutzt wurde, ist nicht ersichtlich.
Dadurch ist zugleich der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde unbeachtet geblieben.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.