BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 170/06 -
des Herrn K. ...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 16. März 2006 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 12. Januar 2006 - 3 Ws 14/06 - und der Beschluss des
Landgerichts Mannheim vom 19. Dezember 2005 - 6 KLs 303
Js 18831/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von
Untersuchungshaft.
2
1. a) Der Beschwerdeführer ist türkischer
Staatsangehöriger und befindet sich seit dem 25. Juni 2004
auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom 24.
Juni 2004 in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer wurde
dringend verdächtigt, seine Ehefrau in zehn Fällen
vergewaltigt zu haben. Als Haftgrund wurde Fluchtgefahr
angeführt.
3
b) Unter dem 29. Juni 2004 erstellte die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Mannheim die
Anklageschrift. Mit Beschluss vom 2. November 2004 eröffnete
das Landgericht Mannheim unter Erteilung eines rechtlichen
Hinweises die Hauptverhandlung. Am 4. November 2004 wurde der
Beginn der Hauptverhandlung auf den 22. November 2004
bestimmt.
4
c) Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht
Mannheim fand zwischen dem 22. November und dem 22. Dezember
2004 an insgesamt sechs Sitzungstagen statt. Am 22. Dezember
2004 stellte das Landgericht das Verfahren in Bezug auf fünf
Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Mit
Urteil vom gleichen Tage sah es den Beschwerdeführer der
Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung in fünf tatmehrheitlichen Fällen als
schuldig an und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren. Zugleich beschloss es nach Maßgabe der Verurteilung
die Fortdauer der Untersuchungshaft.
5
d) Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer
Revision ein. Das vollständig abgesetzte Urteil wurde am 8.
Februar 2005 auf der Geschäftsstelle niedergelegt. Das
Protokoll der Hauptverhandlung wurde am 25. Februar 2005
fertiggestellt. Unter dem 18. März 2005 wurde die
Zustellung des Urteils verfügt. Die Verfügung wurde
ausweislich eines Erledigungsvermerks am 31. März 2005
ausgeführt. Die Revisionsbegründung des Beschwerdeführers
ging am 5. April 2005 beim Landgericht ein. Weitere
Ausführungen zur Begründung der Revision folgten unter dem
4. Mai 2005. Unter dem 11. Mai 2005 wurde die Vorlage
der Akten nebst der beglaubigten Abschriften dieser
Revisionsbegründung an die Staatsanwaltschaft verfügt. Die
Verfügung wurde am 20. Juni 2005 ausgeführt. Die
Revisionsbegründungen gingen am 21. Juni 2005 bei der
Staatsanwaltschaft ein. Die Gegenerklärung der
Staatsanwaltschaft zur Revisionsbegründung wurde am 28. Juni
2005 gefertigt, die zusammen mit den Akten am 4. Juli 2005
beim Landgericht einging. Von dort wurden die Akten am 5.
Juli 2005 wiederum zum Zwecke der Weiterleitung an das
Revisionsgericht der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Der
Generalbundesanwalt legte die Akten mit Verfügung vom 4.
August 2005 dem Bundesgerichtshof vor, wo sie am 9. August
2005 eingingen.
6
e) Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 hob der
Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts mit den
Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurück. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Urteil unter
Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO nach der Erteilung des
letzten Wortes ohne nochmalige Beratung verkündet worden sei.
Auch die nochmalige Unschuldsbeteuerung des Angeklagten müsse
Gegenstand der Urteilsberatung sein. Sie könne mitunter so
eindringlich ausfallen, dass sie - weil der Urteilsberatung
unmittelbar vorausgehend - geeignet sei, das bisherige
Beratungsergebnis zu beeinflussen. Auch deshalb schreibe das
Gesetz in § 258 Abs. 2 StPO vor, dass das letzte Wort
dem Angeklagten gebühre.
7
f) Die Zustellung des Beschlusses des
Bundesgerichtshofs an den Beschwerdeführer wurde am 25.
November 2005 bewirkt. Die Akten gingen beim Landgericht
Mannheim am 5. Dezember 2005 ein. Termine zur Durchführung
der erneuten Hauptverhandlung sind auf den 20. bis 23. März
sowie den 3. und 4. April 2006 bestimmt worden.
8
2. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 wies
das Landgericht Mannheim die vom Beschwerdeführer erhobene
Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts
Mannheim vom 22. Dezember 2004 als unbegründet
zurück.
9
Ein dringender Tatverdacht bezüglich der dem
Beschwerdeführer im Haftfortdauerbeschluss zur Last gelegten
Taten bestehe auch weiterhin. Ferner liege der Haftgrund der
Fluchtgefahr vor. Die Aufrechterhaltung und der weitere
Vollzug der Untersuchungshaft seien letztlich auch nicht als
unverhältnismäßig anzusehen. Angesichts der Bedeutung der
Sache, des Gewichts der gegen den Beschwerdeführer erhobenen
Schuldvorwürfe und der für den Fall der Verurteilung zu
erwartenden Strafe sei die Verhältnismäßigkeit weiterhin
gegeben.
10
3. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde
verwarf das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 12.
Januar 2006 als unbegründet.
11
Das Landgericht habe zwar übersehen, das die
Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 22. Dezember
2004 in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten gewesen sei. Der
angefochtene Beschluss könne aber als
Haftprüfungsentscheidung gemäß § 117 Abs. 1 StPO
gelten, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft inhaltlich
angeordnet, diese ausführlich begründet und die Entscheidung
den Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht worden sei.
12
Ein dringender Tatverdacht im Sinne des
Haftbefehls vom 24. Juni 2005 bestehe für die fünf im
aufgehobenen Urteil vom 22. Dezember 2004 festgestellten
Taten auf Grund der in der Anklageschrift bezeichneten
Beweismittel. Daneben seien auch die Aussagen in der
Hauptverhandlung, wie sie im Urteil vom 22. Dezember 2004
niedergelegt seien, zur Begründung des dringenden
Tatverdachts im besonderen Maße geeignet. Dem stehe die
Aufhebung des Urteils nicht entgegen. Die Urteilsurkunde
könne nämlich selbst im Strengbeweisverfahren der
Hauptverhandlung zum Zwecke der Tatsachenfeststellung für die
Schuld- und Rechtsfolgenfrage herangezogen werden. Vor allem
dürfe mit ihrer Hilfe Beweis darüber erhoben werden, wie der
Angeklagte oder ein Zeuge sich früher eingelassen habe.
13
Als Haftgrund bestehe Fluchtgefahr aus den vom
Senat für zutreffend erachteten Gründen der angefochtenen
Entscheidung, die auch minder schwere Maßnahmen nach
§ 116 StPO verböten.
14
Schließlich sei auch dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit genügt. Hierbei werde nicht verkannt,
dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom
22. Dezember 2004 und die Zurückverweisung der Sache eine dem
Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung von bislang etwa
einem Jahr eingetreten sei. Derartige Fehler führten jedoch
nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Haftbefehls. Vielmehr
seien das Gewicht der Straftat und die Höhe der zu
erwartenden Strafe mit dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung
und dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens
abzuwägen. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer fünf Verbrechen der Vergewaltigung in
Tateinheit mit Körperverletzung dringend verdächtig sei und
weiterhin mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen
habe, die jedoch vier Jahre nicht übersteigen dürfe.
Demgegenüber wiege die von der Justiz verschuldete
Verfahrensverzögerung nicht so schwer, dass die Fortdauer der
Untersuchungshaft von derzeit etwa einem Jahr und sechs
Monaten nicht mehr verhältnismäßig wäre.
15
Andere der Justiz anzulastende
Verfahrensverzögerungen lägen nicht vor. Das Verfahren sei
mit der gebotenen Beschleunigung, zeitweise sogar besonders
intensiv bearbeitet worden. Die nahezu vollständige
Ausschöpfung der Urteilsabsetzungsfrist von sieben Wochen sei
im Hinblick auf den Umfang der Urteilsgründe von 54 Seiten
und die Schwierigkeit der Beweiswürdigung, die, weil Aussage
gegen Aussage gestanden habe, besonders sorgfältig abzufassen
gewesen sei, nicht zu beanstanden. Soweit das
Hauptverhandlungsprotokoll erst zwei Wochen später am 25.
Februar 2005 fertig gestellt, die Zustellung des Urteils erst
am 18. März 2005 verfügt, die Verfügung erst am 31. März 2005
ausgeführt und nicht ganz zwei Monate nach der Zustellung des
Urteils an den Verteidiger das nach § 347 StPO Gebotene
veranlasst sowie die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft
nicht innerhalb der Wochenfrist des § 347 Abs. 1 Satz 2
StPO vorgelegt worden sei, lägen nur kleinere Verzögerungen
vor, die die bis dahin als vorbildlich zu bezeichnende
Verfahrensführung nicht entscheidend beeinträchtigten. Auf
Grund des allein der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers,
der bislang zu einer Verfahrensverzögerung von etwa einem
Jahr geführt habe, werde das Landgericht nunmehr alles in
seiner Macht stehende tun müssen, um eine gerichtliche
Entscheidung so zeitnah wie irgend möglich
herbeizuführen.
16
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
17
Es habe keine der Bedeutung des
Freiheitsrechts und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
entsprechende angemessene Güterabwägung stattgefunden. Bis
zur erneuten Hauptverhandlung werde er über 21 Monate in
Untersuchungshaft verbracht haben. Gehe man vom ungünstigsten
Fall aus, nämlich der Verurteilung wiederum zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren, und nehme man den
Zwei-Drittel-Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB in den
Blick, verbleibe eine nur noch zu vollstreckende
Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Mit diesen Aspekten setzten
sich die Fachgerichte nicht auseinander. Außerdem habe das
Oberlandesgericht kleinere Verzögerungen festgestellt. Dies
betreffe die Zeit für die Absetzung des Urteils und die
anschließende Zustellung. Ebenso sei dies für die Dauer der
Zustellung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
festgestellt worden. Berücksichtigt werden müsse auch, dass
die Neuterminierung für einen Zeitraum von fünf Monaten nach
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorgesehen sei. Diese
Verzögerungen könnten vor dem Hintergrund des Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG nicht als Petitessen abgetan werden.
18
Schließlich sei auch die Fluchtgefahr nicht
hinreichend begründet worden. Letztlich werde ihm allein die
Ausländereigenschaft zur Begründung der Fluchtgefahr
vorgehalten. Es sei nicht zu verkennen, dass diese durchaus
zu einem gesteigerten Fluchtanreiz führen könne. Bei
integrierten Personen müsse jedoch eine sorgfältige Abwägung
erfolgen, an der es vorliegend mangele. Er sei in Deutschland
sozial integriert, wobei ihm auch seine Arbeitsstelle trotz
der Untersuchungshaft freigehalten werde. Überdies sei er
Mitglied in Sportvereinen. Hinzu komme, dass seine Eltern und
Geschwister ebenfalls an seinem Wohnort ansässig seien. Vor
diesem Hintergrund könne ihm nicht in pauschaler Weise seine
Ausländereigenschaft entgegen gehalten werden.
19
2. Den gemäß § 94 BVerfGG
Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
20
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93c i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch
offensichtlich begründet; die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
21
1. Das Rechtsinstitut der Untersuchungshaft
wird durch das Spannungsverhältnis zwischen dem in
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG
gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit
und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen
Strafverfolgung beherrscht. Die vollständige Entziehung der
persönlichen Freiheit ist ein Übel, das im Rechtsstaat
grundsätzlich nur dem zugefügt werden darf, der wegen einer
gesetzlich mit Strafe bedrohten Handlung rechtskräftig
verurteilt worden ist. Diese Maßnahme schon gegen einen einer
Straftat lediglich Verdächtigen zu ergreifen, ist nur in eng
begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Dies ergibt sich auch aus
der grundsätzlichen Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch
in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist
(vgl. BVerfGE 19, 342 ; 74, 358 ). Eine
vertretbare Lösung dieses Konflikts zweier für den
Rechtsstaat gleich wichtiger Prinzipien lässt sich nur
erreichen, wenn den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus
erforderlich und zweckmäßig erscheinenden
Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des
noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegen
gehalten wird, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE
19, 342 , sowie 20, 45 ; 36, 264
; 53, 152 ).
22
2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entfaltet dabei in verschiedener Hinsicht Wirkungen.
23
a) Der Eingriff in die Freiheit ist zunächst
nur dann hinzunehmen, wenn und soweit einerseits wegen
dringenden Tatverdachts begründete Zweifel an der Unschuld
des Verdächtigen bestehen, andererseits der legitime Anspruch
der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der
Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert
werden kann als dadurch, dass der Verdächtige vorläufig in
Haft genommen wird. Weder die Schwere des Verbrechens noch
die Schwere der - noch nicht festgestellten - Schuld
rechtfertigen für sich allein die Verhaftung. Es müssen
vielmehr stets Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen,
dass ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige
Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte. Ist die
Untersuchungshaft zur Sicherstellung dieser Zwecke nicht mehr
nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich
unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu
vollziehen (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45
; 36, 264 ).
24
b) In Bezug auf ihre Dauer darf die
Untersuchungshaft zudem nicht außer Verhältnis zu der zu
erwartenden Strafe stehen (vgl. BVerfGE 20, 45 ).
Ferner ist zu bedenken, dass sich das Gewicht des
Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen
Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft
regelmäßig vergrößert (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53,
152 ).
25
c) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Dauer der Untersuchungshaft
unabhängig von der zu erwartenden Strafe eine weitere Grenze
setzt. Dieser Grundsatz ist im Zusammenhang mit von dem
Angeklagten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu
rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen
Verfahrensverzögerungen entwickelt worden (BVerfGE 20, 45
). Er steht damit zugleich in Zusammenhang
mit dem Beschleunigungsgebot.
26
aa) Der verfassungsrechtlich in Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in
Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194 ), der das
gesamte Strafverfahren umfasst (vgl. EGMR, Urteil vom 31. Mai
2001 – 37591/91 -, NJW 2002, S. 2856 f.; Urteil vom 27.
Juli 2000 – 33379/96 -, NJW 2001, S. 213 f.; Urteil vom
25. Februar 2000 – 29357/95 -, NJW 2001, S. 211 f.;
BVerfGE 46, 17 ; 63, 45 ;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005
- 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81
), verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und
Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen
ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen
Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche
Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten
herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264
). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind
dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die
Untersuchungshaft schon andauert (Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR
2057/05 -, StV 2006, S. 81 ; vgl. auch
BGHSt 38, 43 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531
; Beschluss vom 1. Februar 1991 - 2 Ws
632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss vom
10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586;
Beschluss vom 25. März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496;
KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - (3) 1 HEs 299/98 -, StV
2000, S. 36 ).
27
bb) Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu
vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und
vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, steht dies
regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft entgegen. Dieser Gedanke liegt auch der
gesetzlichen Regelung des § 121 StPO zu Grunde, der
bestimmt, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen
eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate nur
aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere
Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder
ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen
und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Wie sich aus dem
Wortlaut und der Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es
sich hierbei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (BVerfGE
20, 45 ; 36, 264 ).
28
Der weitere Vollzug von Untersuchungshaft
verstößt dann gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn die
Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte nicht alle
möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die
notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit
abzuschließen. Zur Durchführung eines geordneten
Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren
Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als
notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch
vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (vgl.
grundlegend BVerfGE 20, 45 ; sowie BVerfGE 20, 144
; 36, 264 ; 53, 152
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 -
2 BvR 1775/99 -, StV 2000, S. 322 ).
29
3. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem
Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in
erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte
Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der
Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten
Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein
kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des
Verfahrensablaufs erforderlich. Mit zunehmender Dauer der
Untersuchungshaft sind dabei stets höhere Anforderungen an
das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen.
Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat kann die
Fortdauer der Untersuchungshaft zwar trotz kleinerer
Verfahrensverzögerungen gerechtfertigt sein. Allein die
Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung
vermag aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat
zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur
Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden
Untersuchungshaft zu dienen (vgl. EGMR, Urteil vom 26.
Oktober 2000 – 30210/96 -, NJW 2001, S. 2694 Rn.
114; BVerfGE 20, 45 ; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22.
Februar 2005 – 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR
1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73
).
30
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht. Während das Landgericht auf das
Vorliegen von Verfahrensverzögerungen mit keinem Wort
eingegangen ist, hat das Oberlandesgericht diese Frage zwar
aufgegriffen. Es unterlässt aber eine hinreichende Analyse
der konkreten Verfahrensabläufe und berücksichtigt in der
Folge nicht alle relevanten Gesichtspunkte. Zudem lässt es
verfassungsrechtlich einschlägige Abwägungsgrundsätze außer
Acht.
31
1. Das Oberlandesgericht geht lediglich in
pauschaler Weise von einer durch den Verfahrensfehler des
Landgerichts im Rahmen der Hauptverhandlung verursachten
Verfahrensverzögerung von einem Jahr aus, ohne die
unterschiedlichen Ursachen der tatsächlich eingetretenen
Verfahrensverzögerungen in den Blick zu nehmen. Es verweist
zwar noch auf weitere Nachlässigkeiten in verschiedenen
Zusammenhängen, die die Verfahrensführung als solche nicht
beeinträchtigt hätten. Diese Ausführungen sind aber nur
allgemeiner Natur. Weder wird eine Untersuchung der Ursachen
noch eine Abschätzung des konkreten Umfangs dieser
Verzögerungen vorgenommen. Dies steht mit einer sachgerechten
Abwägung nicht in Einklang.
32
a) Auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des
Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz
2 und 3 i.V.m. Art. 104 GG) muss das Verfahren der
Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass
nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen
Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30
; 63, 131 ). Dem ist durch eine
verfahrensrechtliche Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108
; 42, 212 ; 46, 325
) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen
Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen
an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen
Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 ).
Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu
treffenden Entscheidung über die Fortdauer der
Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend
auseinander zu setzen und diese entsprechend zu begründen. In
der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der
Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem
weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung
zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem
Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage
der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7.
August 1998 - 2 BvR 962/98 -, NStZ-RR 1999, S. 12
und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV
1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR
1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.). In diesem Zusammenhang
hat sich das die Haftfortdauer anordnende Gericht auch zur
voraussichtlichen Gesamtdauer des Verfahrens, zu der für den
Fall einer Verurteilung konkret im Raume stehenden
Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen
Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB - zum
hypothetischen Ende einer möglicherweise zu verhängenden
Freiheitsstrafe zu verhalten. Diese Ausführungen müssen in
Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses
am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den
Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung
treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle
gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar
sein.
33
Liegt in dieser Hinsicht ein Abwägungsausfall
vor, so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts
der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zur
Folge. Gleiches hat auch für den Fall eines für das
Abwägungsergebnis erheblichen Abwägungsdefizits (es wird
nicht eingestellt, was nach Lage der Dinge eingestellt werden
muss) oder einer Abwägungsdisproportionalität (Fehlgewichtung
einzelner oder mehrerer Belange) zu gelten.
34
b) Hätte das Oberlandesgericht der danach
geforderten Begründungstiefe Rechnung getragen, so hätte es
in seine Abwägung verschiedene Faktoren einstellen
müssen.
35
Zum einen stellt die erst mehr als zwei Wochen
nach der vollständigen Absetzung des Urteils, die am 8.
Februar 2005 bewirkt war, erfolgte Fertigstellung des
Protokolls eine erste Verfahrensverzögerung dar. Diese
Verzögerung ist als solche auch von Belang, da nach
§ 273 Abs. 4 StPO das Urteil zuvor nicht zugestellt
werden darf und sie sich daher auf die zügige Durchführung
des Revisionsverfahrens auswirkt.
36
Hinzu tritt des Weiteren, dass die Zustellung
des Urteils auch nach dem Vorliegen des fertig gestellten
Protokolls am 25. Februar 2005 erst am 18. März 2005 - mithin
drei Wochen später - verfügt und diese Verfügung schließlich
erst am 31. März 2005 ausgeführt wurde. Insgesamt muss
daher bereits eine Verfahrensverzögerung von rund sechs
Wochen festgestellt werden.
37
Hierbei handelt es sich auch keineswegs um
Verzögerungen, die zu vernachlässigen sind. Abgesehen davon,
dass sich auch kleinere Verzögerungen bei einer
Gesamtbetrachtung zu einer nicht unerheblichen Verzögerung
summieren können, ist darauf hinzuweisen, dass die genannten
Tätigkeiten überwiegend den nicht richterlichen Bereich
betreffen. Die Organisation des Schreibdienstes und der
Geschäftsstellen wie auch des Aktentransports hat ebenfalls
dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Berücksichtigt
man, dass für Schreib- und Routinearbeiten in diesem Bereich
alleine mehr als sechs Wochen vergingen, ist dies bereits
bezogen auf den zu erledigenden Vorgang kaum zu
rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als sich die
Hauptverhandlung lediglich über einen Zeitraum von einem
Monat mit sechs Sitzungstagen erstreckt hat und damit auch
das Protokoll der Hauptverhandlung keinen außergewöhnlichen
Umfang erreicht. Berücksichtigt man ferner, dass es sich
hierbei im Wesentlichen um die Übertragung vorhandener
Aufzeichnungen in die Form einer Reinschrift und die
Kontrolle der ordnungsgemäßen Beurkundung und die Prüfung auf
Richtigkeit und Vollständigkeit handelt, so ist es in
Haftsachen keineswegs angängig, dass die Fertigstellung des
Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in
Anspruch nimmt, als für die Absetzung des Urteils benötigt
wurde. Zudem ist der bloße Routinevorgang der Zustellung
unverzüglich zu bewirken, wenn alle Voraussetzungen hierfür
gegeben sind. Es kann nicht hingenommen werden, dass die von
Verfassungs wegen gebotene zügige richterliche Bearbeitung
durch eine unzureichende Arbeitserledigung im nicht
richterlichen Bereich, sei sie durch eine unzureichende
Personalausstattung oder durch sonst absehbare und
vermeidbare Umstände verursacht, konterkariert wird.
38
Von Belang ist dieser Gesichtspunkt auch für
den weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens. Die Verfügung
vom 11. Mai 2005, nach deren Inhalt die Akten nebst der
Revisionsbegründung an die Staatsanwaltschaft versandt werden
sollten, wurde ausweislich eines Erledigungsvermerks erst am
20. Juni 2005, mithin mehr als fünf Wochen später ausgeführt.
Die Akten gingen tatsächlich ausweislich der Eingangsstempel
erst am 21. Juni 2005 bei der Staatsanwaltschaft ein.
Auch dies ist unter der Geltung des Beschleunigungsgebots in
Haftsachen nicht hinnehmbar.
39
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass auch
die dienstlichen Erklärungen der erkennenden Richter zu der
im Schriftsatz vom 5. April 2005 enthaltenen Verfahrensrüge
erst am 10. und 11. Mai 2005 abgegeben wurden. Auch hierin
liegt eine durchaus erhebliche Verfahrensverzögerung, auf die
das Oberlandesgericht ebenfalls mit keinem Wort eingeht.
40
Schließlich hätten auch die Arbeitsabläufe im
Rahmen der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs
vom 25. Oktober 2005 dem Oberlandesgericht Anlass zur Prüfung
geben müssen. Aus der Schlussverfügung geht hervor, dass die
Kanzleitätigkeit am 14. November 2005 abgeschlossen war und
der Beschluss gleichwohl erst am 23. November 2005 versandt
wurde.
41
2. Vor diesem Hintergrund ist in tatsächlicher
Hinsicht festzustellen, dass allein diese Ursachen zu
Verzögerungen von mehr als drei Monaten geführt haben, bei
deren Vermeidung auch die erneute Durchführung der
Hauptverhandlung hätte beschleunigt werden können. Im Rahmen
der Abwägung wird das Oberlandesgericht bei der erneuten
Befassung mit der Sache zu beachten haben, dass sich das
Gewicht des Freiheitsanspruchs des Angeklagten, für den die
Unschuldsvermutung streitet, sich gegenüber dem
Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer
der Untersuchungshaft vergrößert (BVerfGE 36, 264
; 53, 152 ). Vor diesem
Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht etwa bei einer
Dauer der bisher vollzogenen Untersuchungshaft von fast 18
Monaten auch einer Verzögerung von fast sechs Wochen
besonderes Gewicht beigemessen (Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.
September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, StV 2000, S. 322
). Bezogen auf den vorliegenden Fall wiegen die
dargestellten Verfahrensverzögerungen sogar noch
schwerer.
42
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch das
Oberlandesgericht und das Landgericht festzustellen. Der
angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts ist unter
Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 95 Abs. 2
BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat unverzüglich unter
Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine
Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des
Landgerichts vom 19. Dezember 2005 herbeizuführen.
43
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
44
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.