BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1707/02 -
des Herrn Dr. J...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
9. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits
unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde ist - nach
Erschöpfung des Rechtswegs - binnen eines Monats zu
erheben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Zwar
greift der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde
formal insbesondere die Beschwerdeentscheidung des
Landgerichts Mannheim vom 10. September 2002, zugegangen
am 16. September 2002, an. Die geltend gemachten Rügen
betreffen jedoch materiell ausschließlich den Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebeschluss vom 23. Januar 2002. Die
darauf bezogene und mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht
mehr anfechtbare Beschwerdeentscheidung des Landgerichts
Mannheim datiert vom 2. April 2002 und ist dem
Beschwerdeführer am 4. April 2002 zugegangen. Werden
gegen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbare
Entscheidungen Gegenvorstellungen erhoben, die ausschließlich
materiell-rechtliche Rügen enthalten, so ist der Zeitpunkt
des Zugangs der ursprünglichen Beschwerdeentscheidung für den
Fristbeginn gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
maßgeblich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September
1999 - 2 BvR 1897/95 -, NJW 2000,
S. 273). Dies gilt auch dann, wenn ein weiteres
Beschwerdeverfahren durchgeführt wird, das den Gegenstand des
vorangegangenen Beschwerdeverfahrens betrifft.
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2. Es wird im Übrigen auch nicht erkennbar,
dass die zur Anwendung und Auslegung der strafprozessualen
Vorschriften berufenen Fachgerichte verfassungsrechtliche
Anforderungen verkannt haben. Die Durchsuchung und die
Beschlagnahme sind getrennte Entscheidungsgegenstände; das
Gesetz stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot auf
für fehlerhafte Durchsuchungen, die zur Sicherstellung von
Beweisgegenständen führen. Wird mit einer
Verfassungsbeschwerde ein Verwertungsverbot geltend gemacht,
muss der Beschwerdeführer daher substantiiert darlegen, ob
ein geltend gemachter formaler Fehler bei der Durchsuchung
die Beweiserlangung bei hypothetisch rechtmäßiger
Vorgehensweise gehindert hätte und ob dies
verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2001
- 2 BvR 2257/00 -, StV 2002, S. 113).
Hierzu hat der Beschwerdeführer nichts Erhebliches
vorgetragen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.