BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1709/02 -
des Herrn H...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Februar 2004 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft
gerichtliche Entscheidungen über einen Antrag, die
Rechtswidrigkeit der Ablösung aus dem offenen Vollzug und der
Anordnung einer Disziplinarmaßnahme festzustellen.
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1. Der Beschwerdeführer befand sich bis Anfang
November 2003 in der Justizvollzugsanstalt Ulm in Strafhaft.
Am 26. Juni 2001 gab ein Mitgefangener gegenüber dem
stellvertretenden Anstaltsleiter an, der Beschwerdeführer
habe ihn in der Nacht vom 15. auf den 16. Juni 2001
sexuell belästigt. Beim Verlassen der Toilette sei der
Beschwerdeführer auf ihn zugekommen, habe ihn mit beiden
Armen umfasst und mit der Hand sein Geschlechtsteil über der
Hose berührt. Er - der Mitgefangene - habe sich nur unter
Einsatz von Gewalt aus dieser Lage befreien können. Der
Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2001 zu diesem Vorwurf
angehört. Er bestritt den Vorfall und gab an, der
Mitgefangene belaste ihn zu Unrecht, weil dieser ihn nicht
leiden könne. Am 29. Juni 2001 ordnete die
Justizvollzugsanstalt die Ablösung des Beschwerdeführers aus
dem offenen Vollzug und seine Verlegung in den geschlossenen
Vollzug sowie die Verhängung eines fünftägigen Arrests an,
der in der Zeit vom 2. bis zum 7. Juli 2001 vollzogen
wurde. Zur Begründung dieser Maßnahmen führte die
Justizvollzugsanstalt ohne nähere Darlegungen an, dass die
tatbestreitende Einlassung des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft sei. Der vom Beschwerdeführer gegen diese
Entscheidung eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg.
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2. Am 18. Juli 2001 stellte der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim zuständigen
Landgericht den Antrag, die Verfügung vom 29. Juni 2001
aufzuheben, soweit sie nicht bereits vollstreckt sei, und
festzustellen, dass die Ablösung des Betroffenen aus dem
offenen Vollzug und die Verhängung und Vollstreckung von fünf
Tagen Arrest rechtswidrig gewesen sei. Ferner beantragte er,
gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG seine Ablösung aus
dem offenen Vollzug vorläufig auszusetzen. Zur Begründung
seines Antrags führte er im Wesentlichen aus, es sei nicht
nachvollziehbar, warum seine Einlassung als unglaubhaft und
die Angaben des Mitgefangenen als glaubhaft bewertet würden.
Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Mitgefangene
den angeblichen Vorfall erst mit einer zeitlichen Verzögerung
von 13 Tagen gemeldet habe. Auch sei er - der
Beschwerdeführer - im Hinblick auf Sexualdelikte niemals
auffällig geworden und habe im bisherigen Vollzugsverlauf
keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben.
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3. Mit Verfügung der Justizvollzugsanstalt Ulm
vom 27. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer wieder in
den offenen Vollzug zurückverlegt. Zur Begründung wurde in
der Verfügung ausgeführt, bei der bestehenden Beweislage
könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer
Einstellung des wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung
gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens oder
im Falle einer Anklageerhebung zu einem Freispruch komme.
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4. Der Beschwerdeführer erklärte
hierauf mit Schriftsatz vom
7. August 2001 den Aufhebungsantrag
sowie mit Schriftsatz vom 1. Februar 2002
den Eilantrag für erledigt. Das gegen den Beschwerdeführer
eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der
Staatsanwaltschaft Ulm am 14. Januar 2002 in
Anbetracht der widersprechenden Aussagen mangels
hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
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5. Den nicht für erledigt erklärten
Feststellungsantrag des Beschwerdeführers wies das
Landgericht Ulm (Donau) mit Beschluss vom 13. August 2002
zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass
angesichts der Zeugenaussage des Mitgefangenen die
vorübergehende Ablösung des Beschwerdeführers aus dem offenen
und seine Verlegung in den geschlossenen Vollzug rechtmäßig
gewesen sei. Auch die Verhängung des fünftägigen Arrests sei
nicht zu beanstanden. Die Justizvollzugsanstalt sei am
29. Juni 2001 nach Anhörung des Beschwerdeführers,
der den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestritten hatte, von
einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Mehr
sei von ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht zu verlangen
gewesen. Dabei sei nicht von Bedeutung, dass die
Staatsanwaltschaft Ulm am 14. Januar 2002 das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 170
Abs. 2 StPO eingestellt habe. Aufgrund der Aussage
des Mitgefangenen habe die Vollzugsanstalt zu Recht
Strafanzeige erstattet und sei damit ihrer Pflicht zur
vollständigen Ermittlung des Sachverhalts nachgekommen.
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6. Die gegen diese Entscheidung des
Landgerichts eingelegte Rechtsbeschwerde wurde vom
Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 23. September
2002 als unzulässig verworfen. Das Landgericht habe den
Feststellungsantrag zu Recht zurückgewiesen, weil es an der
substantiierten Darlegung eines Feststellungsinteresses
gefehlt habe.
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1. Mit seiner rechtzeitig eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs.
3 GG. Das Landgericht sei ohne eigene Prüfung und ohne jede
nachvollziehbare Begründung von der Rechtmäßigkeit der
- ihrerseits nicht nachvollziehbar begründeten -
Verfügung des stellvertretenden Anstaltsleiters vom 29. Juni
2001 ausgegangen. Dabei habe es insbesondere verkannt, dass
die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage
eines bloßen Verdachts nach § 102 StVollzG unzulässig
sei.
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2. Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg erhielt Gelegenheit zur Äußerung; es hat
von einer Stellungnahme abgesehen.
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1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich
dagegen wendet, dass das Landgericht den Antrag auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablösung aus dem
offenen und Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug
zurückgewiesen hat, wird sie nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor, denn
die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ). Das
Landgericht ist ohne Verfassungsverstoß davon ausgegangen,
dass eine Ablösung aus dem offenen Vollzug auch auf der
Grundlage eines bloßen Verdachts einer neuen strafbaren
Handlung möglich ist (vgl. Ittel, in: Schwind/Böhm, StVollzG,
3. Aufl. 1999, § 10 Rn. 12; Callies/Müller-Dietz,
StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 10 Rn. 10 sowie Lesting, in:
Feest
§ 10 Rn. 23; aus der fachgerichtlichen
Rechtsprechung siehe OLG Stuttgart, NStZ 1986,
S. 45 f.;
KG, ZfStrVo 1989, S. 116 und KG,
NStZ 2003, S. 391 f.). Die Ablösung aus dem
offenen Vollzug ist, wie sich auch aus der abschließenden
Aufzählung in § 103 Abs. 1 StVollzG ergibt, weder eine
Disziplinarmaßnahme (vgl. nur Lesting, a.a.O.) noch sonst
eine strafähnliche Sanktion und setzt daher nicht den
Nachweis eines schuldhaften Fehlverhaltens voraus. Sie
unterliegt aber, wie alles grundrechtseingreifende staatliche
Handeln, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Ablösung
aus dem offenen Vollzug stellt für den betroffenen Gefangenen
einen stark belastenden Eingriff dar. Wird sie auf einen
Verdacht strafbaren Handelns gestützt, darf sich daher der
Verdacht nicht allein auf bloße Vermutungen, vage Hinweise
oder nur entfernte Indizien stützen. Der Tatverdacht muss
vielmehr auf konkreten Anhaltspunkten beruhen (vgl. KG,
ZfStrVo 1989, S. 116 und KG, NStZ 2003, S. 391 f.;
Callies/Müller-Dietz, a.a.O.; Lesting, a.a.O.). Die
Justizvollzugsanstalt ist außerdem verpflichtet, den
Sachverhalt aufzuklären, soweit dies mit den begrenzten
Befugnissen, die ihr dafür zu Gebote stehen, möglich ist
(vgl. KG, NStZ 2003, S. 391 f.). Die Annahme des
Landgerichts, die von der Anstaltsleitung nach Anhörung des
Beschwerdeführers verfügte Ablösung aus dem offenen Vollzug
sei rechtmäßig erfolgt, läßt nach diesen Maßstäben greifbare
Anhaltspunkte für eine willkürliche Überschreitung des
fachgerichtlichen Wertungsrahmens nicht erkennen. Der gegen
den Beschwerdeführer entstandene Verdacht, eine strafbare
Handlung begangen zu haben, gründete sich auf eine nicht
offenkundig unglaubhafte Aussage eines Mitgefangenen. Dieser
Verdacht rechtfertigte eine Rückverlegung des
Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug. Dem
Beschwerdevorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, dass die
Justizvollzugsanstalt ihrer Pflicht zur eigenständigen
Aufklärung des Vorfalls in verfassungsrechtlich zu
beanstandender Weise nur unzureichend nachgekommen wäre,
indem sie etwa weitere ihr mögliche und erfolgversprechende
Ermittlungsschritte unterließ.
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2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich
dagegen richtet, dass das Landgericht den Antrag auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten
Disziplinarmaßnahme zurückgewiesen hat, ist es zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt,
sie zur Entscheidung anzunehmen (§§ 93b, 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Über die für die Beurteilung
der Verfassungsbeschwerde insoweit maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (s. unter
4. a).
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist im
dargelegten Umfang zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht nicht
entgegen, dass die Disziplinarmaßnahme, die Gegenstand des
Feststellungsantrags des Beschwerdeführers ist, inzwischen
vollständig vollzogen ist. Das Bundesverfassungsgericht geht
in Fällen tiefgreifender und schwerwiegender
Grundrechtseingriffe vom Fortbestehen des
Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung aus (vgl. BVerfGE
104, 220 ; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -,
ZfStrVo 1995, S. 372 ff.). Die Verhängung von Arrest
stellt als erhebliche Verschärfung der Bedingungen der
Freiheitsentziehung, die dem Strafgefangenen auferlegt ist,
einen tiefgreifenden und schwerwiegenden Eingriff dar (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02
-).
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4. Die Verfassungsbeschwerde ist im
bezeichneten Umfang auch offensichtlich begründet im Sinne
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der Beschluss
des Landgerichts Ulm (Donau) vom 13. August 2002 verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Verstößt ein Strafgefangener schuldhaft
gegen Pflichten, die ihm durch das Strafvollzugsgesetz
auferlegt sind, so kann die Anstalt nach § 102 StVollzG
gegen ihn Disziplinarmaßnahmen anordnen und vollstrecken.
Welche Disziplinarmaßnahmen zulässig sind, ergibt sich
abschließend aus § 103 Abs. 1 StVollzG.
Innerhalb dieses gesetzlich vorgegebenen Rahmens ist bei
Ausübung des der Anstalt eingeräumten Ermessens zu
berücksichtigen, dass es sich bei Disziplinarmaßnahmen um
strafähnliche Sanktionen handelt, für die der aus Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete
Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat
ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden
(vgl. BVerfGE 20, 323 ; 45, 187 ; 50,
125 ; 50, 205 ; 81, 228
; 86, 288 ). Die Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts
stellt daher einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz dar.
Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn
zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß
überhaupt vorliegt (vgl. auch Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31.
Januar 1994 - 2 BvR 1723/93 -, StV 1994, S.
263 f.).
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Die Prüfung, ob der Verhängung der
Disziplinarmaßnahme hinreichende Tatsachenfeststellungen
zugrundeliegen, ist in erster Linie Sache der dafür
zuständigen Fachgerichte. Die Entscheidungen der Fachgerichte
unterliegen ihrerseits keiner allgemeinen Rechtskontrolle
durch das Bundesverfassungsgericht, wohl aber einer Kontrolle
auf spezifisch verfassungsrechtliche Fehler hin. Um solche
handelt es sich, wenn das Willkürverbot verletzt ist oder
Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 stRspr).
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b) Nach diesen Maßstäben kann der angegriffene
Beschluss des Landgerichts im bezeichneten Umfang keinen
Bestand haben. Das Landgericht stützt seine Entscheidung
maßgeblich darauf, dass die Justizvollzugsanstalt von einem
vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei, der eine
Disziplinarmaßnahme rechtfertige; daher sei die Verhängung
und Vollstreckung von fünf Tagen Arrest rechtmäßig gewesen.
Damit verkennt das Gericht die Anforderungen an die
verfassungsrechtlich gebotene Tatsachenfeststellung bei der
Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen. Die Annahme, ein
schuldhafter Pflichtverstoß, der nach § 102 Abs. 1
StVollzG mit der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme geahndet
werden kann, habe im vorliegenden Fall nachweislich
vorgelegen, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer
hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nachdrücklich
bestritten. Die Disziplinarmaßnahme wurde allein auf die
Aussage eines Mitgefangenen gestützt, obwohl der
Beschwerdeführer Zweifel an der Glaubwürdigkeit des
Mitgefangenen geäußert hatte, die nicht offenkundig haltlos
sind. Er hat zum Ausdruck gebracht, dass der Mitgefangene ihn
nicht leiden könne und er deshalb von diesem zu Unrecht
belastet werde. In seinem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung wies er insbesondere darauf hin, dass der
Mitgefangene den behaupteten Vorfall erst nach 13 Tagen
gemeldet hatte. Ferner hat er sich darauf berufen, dass sein
Vollzugsverhalten bislang zu keinerlei Beanstandungen Anlass
gegeben habe und er bisher insbesondere auch nicht wegen
Sexualdelikten aufgefallen sei. Unter diesen Umständen kann
von einem hinreichend festgestellten Sachverhalt, der den
Nachweis eines schuldhaften Pflichtverstoßes trägt, nicht die
Rede sein. Die Einschätzung des stellvertretenden
Anstaltsleiters, die Einlassung des Beschwerdeführers sei
unglaubhaft, rechtfertigte keine andere Beurteilung, da sie
nicht begründet war. Der Entscheidung des Landgerichts ist
nicht zu entnehmen, dass es sich der Notwendigkeit, sich vom
Vorliegen eines schuldhaften Pflichtverstoßes eine eigene
Überzeugung zu bilden, überhaupt bewusst war. Das Landgericht
war an der gebotenen Prüfung der Tragfähigkeit der
Tatsachenfeststellungen, die der Arrestanordnung
zugrundelagen, auch nicht dadurch gehindert, dass es hier
einen Ermessensspielraum des Anstaltsleiters zu respektieren
gehabt hätte. Das Ermessen des Anstaltsleiters beschränkt
sich auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche
Disziplinarmaßnahmen wegen eines festgestellten
Pflichtverstoßes verhängt werden sollen. Die dargestellten
Anforderungen in Bezug auf die Feststellung, ob überhaupt ein
Pflichtverstoß stattgefunden hat, sind dagegen rechtlicher
Natur. Diese Feststellung unterliegt daher in vollem Umfang
der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. auch Böhm, in:
Schwind/Böhm, a.a.O., § 102 Rn. 9; Walter, in: Feest
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5. Da die Entscheidung des Landgerichts,
soweit sie die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der angeordneten Disziplinarmaßnahme
betrifft, auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß beruht,
ist sie gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die
Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung
zurückzuverweisen. Im gleichen Umfang ist damit die
Prozessentscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
23. September 2002 gegenstandslos.
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6. Weil die Verfassungsbeschwerde nur
teilweise erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen nur zur Hälfte zu erstatten (§ 34a
Abs. 2 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).