BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1710/10 -
des Herrn L...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 11. Oktober 2010 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes. Mittelbar wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit des
Verlustverrechnungsverbots gemäß § 23 Abs. 3
Sätze 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in
der für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 geltenden
Fassung.
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1. Der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte
Beschwerdeführer unternahm in den Streitjahren 2002 bis 2004
Stillhaltergeschäfte auf Terminkontrakte und
Devisentermingeschäfte. Er erhielt als Stillhalter bei
Abschluss des Optionsgeschäfts Prämien und verpflichtete sich
im Gegenzug, am festgelegten Fälligkeitstermin bei Ausübung
der Option durch den Käufer das Basisgeschäft (Lieferung oder
Abnahme des Basiswerts zum festgelegten Preis) durchzuführen
oder einen entsprechenden Ausgleich in Geld zu leisten. Er
vereinnahmte in den Streitjahren Stillhalterprämien in Höhe
von 18.015.940 € (2002), 20.466.199 € (2003) und
53.096.641 € (2004). Die Verluste aus den
Basisgeschäften betrugen 9.477.720 € (2002),
43.402.481 € (2003) sowie 40.459.122 € (2004).
3
Das Finanzamt erfasste in den geänderten
Einkommensteuerbescheiden für die Veranlagungszeiträume 2002
bis 2004 die Stillhalterprämien als sonstige Einkünfte gemäß
§ 22 Nr. 3 EStG, ließ aber eine Verrechnung mit den
Verlusten aus den privaten Veräußerungsgeschäften
(Basisgeschäften) aufgrund des Verlustverrechnungsverbots
gemäß § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG nicht zu,
sondern stellte die Verluste nach § 10d EStG gesondert
fest. Über die Einsprüche des Beschwerdeführers gegen die
Einkommensteuerfestsetzungen sowie gegen die Ablehnung seines
Antrags auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen
nach § 163 Abgabenordnung (AO) hat das Finanzamt bisher
noch nicht entschieden.
4
2. Den Antrag des Beschwerdeführers auf
Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für
die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 lehnte das Finanzamt
ab. Auf Antrag des Beschwerdeführers gewährte das
Finanzgericht München in seinem Beschluss vom
12. August 2009 - 1 V 1193/09 -
(EFG 2009, S. 2035 ff.) teilweise Aussetzung
der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2002 bis 2004 bis einen Monat nach Ergehen einer
Einspruchsentscheidung. Es gewährte insoweit Aussetzung der
Vollziehung der Steuerfestsetzung, als sich nach einer
Verrechnung der vom Beschwerdeführer vereinnahmten
Stillhalterprämien mit den Verlusten aus den Basisgeschäften
sowie einem Verlustrück- bzw. -vortrag der nicht verrechneten
Verluste aus den Basisgeschäften aus dem Jahr 2003 in das
Jahr 2002 bzw. 2004 im Ergebnis keine positiven Einkünfte aus
den Stillhaltergeschäften mehr ergeben.
5
3. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des
Finanzamts hob der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom
25. Mai 2010 - IX B 179/09 -
(BFH/NV 2010, S. 1627) den Beschluss des Finanzgerichts
auf und lehnte den Antrag, die Vollziehung der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004
auszusetzen, ab. Nach seiner Auffassung bestehen für die
Streitjahre keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Einkommensteuerbescheide.
6
Es sei entgegen der Auffassung des
Finanzgerichts nicht ernstlich zweifelhaft, dass nach
§ 22 Nr. 3 EStG zu versteuernde Einkünfte aus
Stillhalterprämien nicht mit Verlusten aus Basisgeschäften
auszugleichen seien. Nach § 23 Abs. 3 Satz 8
EStG dürften Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur
bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im
gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften
erzielt habe, ausgeglichen werden; sie dürften nicht nach
§ 10d EStG abgezogen werden. Nach § 23 Abs. 3
Satz 9 EStG minderten die Verluste nach Maßgabe des
§ 10d EStG jedoch die Einkünfte, die der
Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangehenden
Veranlagungszeitraum oder in den folgenden
Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften
nach § 23 Abs. 1 EStG erzielt habe oder erziele.
Dieser Gesetzeslage widerspreche der angefochtene
Beschluss.
7
Eine Umqualifizierung der Einkünfte gemäß
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 EStG in
solche nach § 22 Nr. 3 EStG in Höhe der vom
Steuerpflichtigen im Eröffnungsgeschäft kassierten
Stillhalterprämien komme nicht in Betracht. Verluste aus
einem Basisgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG seien auch nicht durch die
Gewährung der Option veranlasst und deshalb nicht als
Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG
bei den Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG abziehbar.
Zudem hätten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
bereits systematisch Vorrang vor den sonstigen Einkünften,
wie sich aus § 22 Nr. 3 EStG explizit ergebe. Daher
könne nicht umgekehrt das nach § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 EStG (oder nach § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG) steuerbare Basisgeschäft in den
Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG einbezogen
werden. Dagegen spreche neben der Subsidiarität des § 22
Nr. 3 EStG gegenüber § 22 Nr. 2 in Verbindung
mit § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG das von der
Rechtsprechung seit jeher zugrunde gelegte systemtragende
Trennungsprinzip zwischen Eröffnungs-, Basis- und
Gegengeschäft. Zwischen das die Prämienzahlung auslösende
Eröffnungsgeschäft (Stillhaltergeschäft) und die erlittenen
Verluste trete das Basisgeschäft als eigenständige
Erwerbsquelle. Überdies führe die Lösung des Finanzgerichts
durch Umqualifizierung der Einkünfte aus den Basisgeschäften
in Höhe der vereinnahmten Stillhalterprämien in solche aus
§ 22 Nr. 3 EStG zu Widersprüchen: Stünden nämlich
die Verluste aus allen Basisgeschäften tatsächlich in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Stillhalterprämien,
müsste man sie - ohne sie aufzusplitten - auch in vollem
Umfang § 22 Nr. 3 EStG zurechnen. Es liege auf der
Hand, dass ein derartiges Ergebnis die Systematik des
§ 22 Nr. 2 und 3 EStG contra legem umkehren
würde.
8
Es bestünden auch keine Wertungswidersprüche
zum Glattstellungsgeschäft. Ebenso wenig verstoße die
Besteuerung der Options- und Termingeschäfte gegen
Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr sei ihr Ergebnis (kein
Abzug der im Basisgeschäft erlittenen Verluste bei den
Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG) die folgerichtige
Ausprägung der Systematik des § 22 Nr. 2 und 3
EStG. Auch die Beschränkung des Verlustausgleichs bei
privaten Veräußerungsgeschäften durch § 23 Abs. 3
Sätze 8 und 9 EStG sei verfassungsgemäß. Die
Ausprägungen des Trennungsprinzips führten deshalb entgegen
der Auffassung der Antragsteller auch nicht zu einer
übermäßigen Besteuerung. Im Gegenteil: Anders als noch zur
früheren Rechtslage vor Geltung des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 EStG falle ein durch einen
Barausgleich vermittelter Verlust im Basisgeschäft nicht mehr
auf der nicht steuerbaren Vermögensebene an, sondern könne im
Rahmen der Einkunftsart des § 22 Nr. 2 EStG
(private Veräußerungsgeschäfte, § 23 Abs. 1 EStG)
ausgeglichen oder abgezogen werden.
9
Mit der am 3. August 2010 beim
Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde
wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen den am
6. Juli 2010 zugestellten Beschluss des Bundesfinanzhofs
und mittelbar gegen das Verlustverrechnungsverbot gemäß
§ 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG in der für die
Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 geltenden Fassung. Er
macht geltend, durch diese Hoheitsakte in seinen Grundrechten
aus Art. 1 Abs. 1, Art. 3, Art. 12
Abs. 1 GG sowie Art. 14 GG verletzt worden zu sein.
Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des
Bundesfinanzhofs aufzuheben und dem Finanzamt München bis zur
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die
Verfassungsbeschwerde im Wege der einstweiligen Anordnung
nach § 32 BVerfGG aufzugeben, die Steuerbeträge der
Jahre 2002 bis 2004, hinsichtlich derer die Aussetzung der
Vollziehung beantragt wird, soweit sie noch offen sind,
einstweilen nicht fällig zu stellen, hilfsweise
Vollstreckungsaufschub zu gewähren.
10
Da in den Streitjahren 2002 bis 2004 die
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften die
vereinnahmten Stillhalterprämien im Ergebnis überstiegen,
werde durch die Steuerfestsetzung gegen das Gebot der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstoßen. Die
Besteuerung habe erdrosselnde Wirkung und greife in das
grundrechtlich geschützte Existenzminimum ein. Daher sei das
Verrechnungsverbot des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und
9 EStG einzuschränken, um eine verfassungswidrige
Übermaßbesteuerung zu vermeiden. Bis zur Klärung der
verfassungsrechtlichen Fragen hinsichtlich der grundrechtlich
gebotenen Grenzen des Verlustverrechnungsverbots bestehe ein
grundrechtlich verbürgter Anspruch auf Aussetzung der
Vollziehung, welcher durch die Entscheidung des
Bundesfinanzhofs verletzt worden sei. Ergehe keine
einstweilige Anordnung, habe die Verfassungsbeschwerde jedoch
später Erfolg, bestehe die Gefahr, dass aufgrund der
zwischenzeitlichen Steuererhebung einschließlich
Vollstreckungshandlungen die wirtschaftliche Existenz des
Beschwerdeführers vernichtet werde. Dagegen entstehe bei
einer Aussetzung der Vollziehung für die öffentliche Hand
lediglich ein Zinsschaden, der dadurch kompensiert werde,
dass bei einer späteren Erhebung auch ein höherer Zinsbetrag
wegen des längeren Verzinsungszeitraums beansprucht werden
könne.
11
Das Bundesverfassungsgericht hat den
Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Von dieser Möglichkeit haben die Bundesregierung und der
Bundesfinanzhof Gebrauch gemacht.
12
1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat für die
Bundesregierung das Bundesministerium der Finanzen Stellung
genommen. Es hat ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei
unbegründet, da die Verlustverrechnungsbeschränkung des
§ 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG
verfassungsgemäß sei. Die angegriffene Entscheidung des
Bundesfinanzhofs und seine Rechtsprechung zum
Trennungsprinzip bei der Besteuerung von Optionsgeschäften
seien auch nicht willkürlich.
13
2. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs
verweist in seiner Stellungnahme auf seinen hier
angegriffenen Beschluss, in dem er sich zur
Verfassungsmäßigkeit der streitigen Regelung geäußert habe.
Der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung
liege das systemtragende Trennungsprinzip zwischen
Eröffnungs-, Basis- und Gegengeschäft zugrunde. Dies
verhindere, Risiken aus hochspekulativen Geschäften auf die
Allgemeinheit zu verlagern.
14
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit sie sich gegen den Beschluss des
Bundesfinanzhofs wendet, weil dies zur Durchsetzung des
Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19
Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
insoweit zulässig und - in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch
offensichtlich begründet, da der Beschluss des
Bundesfinanzhofs den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
auf effektiven Rechtsschutz verletzt; die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 35,
263 ; 35, 382 ; 93, 1
) (1). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen (2).
15
1. Der mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Beschluss des Bundesfinanzhofs verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 GG und ist nach § 95 Abs. 2 BVerfGG
aufzuheben. Die Sache wird an den Bundesfinanzhof
zurückverwiesen
16
a) Der Beschwerdeführer hat zwar nur
Art. 1 Abs. 1, Art. 3, Art. 12
Abs. 1 GG sowie Art. 14 GG als verletzt bezeichnet.
Das hindert jedoch nicht eine Prüfung des angegriffenen
Beschlusses auch am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 GG.
Der Beschwerdeführer hat den maßgeblichen Sachverhalt
vorgetragen und gerügt, der Bundesfinanzhof habe seinen
grundrechtlich verbürgten Anspruch auf Aussetzung der
Vollziehung verletzt. Damit hat er einen möglichen Verstoß
auch gegen die Grundrechtsnorm des Art. 19 Abs. 4
GG dargelegt und dem Begründungserfordernis der §§ 23,
92 BVerfGG genügt. Eine ausdrückliche Benennung des als
verletzt gerügten Grundrechtsartikels verlangen diese
Vorschriften nicht (vgl. BVerfGE 79, 174 ; 84, 366
).
17
b) Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den
Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte
durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet
wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen,
sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 35, 263 ; 35, 382
m.w.N.). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz
innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher
Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich
der Schaffung solcher vollendeten Tatsachen zuvorzukommen
hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger)
richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr
rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150
; 65, 1 ). Hieraus ergeben sich für die
Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der
jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz
(vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; 93, 1
).
18
c) Diesen Anforderungen wird der Beschluss des
Bundesfinanzhofs wegen der unzureichenden Abwägung der
gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers und des
Allgemeinwohls bei der Vollstreckung der Steuerschuld nicht
gerecht.
19
aa) Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht
die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder
teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen
Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei summarischer
Prüfung des Verwaltungsakts neben Umständen, die für die
Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Gründe zutage treten, die
Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der
Rechtsfragen oder Unsicherheit in der Beurteilung der
Tatfragen auslösen. Dies gilt auch für ernstliche Zweifel an
der verfassungsrechtlichen Gültigkeit einer dem angefochtenen
Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm (ständige
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. zum Beispiel BFH
BStBl II 2001, S. 411 = BFHE 194, 157). An die
Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsakts sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von
Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen
zu stellen als im Falle der Geltendmachung fehlerhafter
Rechtsanwendung (vgl. BFH BStBl II 1984,
S. 454 = BFHE 140, 396).
20
Eine unbillige und nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch
die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide
wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige
spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht
ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder
wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen
Existenz führen würde (vgl. BFH, Beschluss vom
5. März 1998 - VII B 36/97 -, BFH/NV
1998, S. 1325 , m.w.N.). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt eine
Aussetzung der Vollziehung bei Vorliegen einer unbilligen
Härte allerdings nur in Betracht, wenn Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide
nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BFH, Beschluss vom
2. November 2004
- XI S 15/04 -, BFH/NV 2005,
S. 490 , m.w.N.; Koch, in: Gräber, Kommentar
zur FGO, 7. Aufl. 2010, § 69 Rn. 107). Sind Zweifel
fast ausgeschlossen, ist eine Aussetzung der Vollziehung
selbst dann nicht zulässig, wenn die Vollziehung eine
unbillige Härte zur Folge hätte (BFH BStBl II 1968,
S. 84 = BFHE 90, 318; BStBl II 1968, S. 538 = BFHE
92, 314).
21
bb) In der mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine
Prüfung darauf beschränkt, ob das Finanzgericht München
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgesetzten
Einkommensteuerbescheide zu Unrecht bejaht hat. Aufgrund
seiner ständigen Rechtsprechung zur grundsätzlichen Trennung
der Besteuerung von Options- und Basisgeschäften und zur
Verfassungsmäßigkeit des Verlustverrechnungsverbots gemäß
§ 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG hat er
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Steuerfestsetzungen verneint. Nicht in seine Überprüfung
miteinbezogen hat er jedoch die Frage, ob eine Aussetzung der
Vollziehung nach § 69 Abs. 2 Satz 2
2. Alternative FGO zu gewähren ist, da die Vollziehung
für den Beschwerdeführer eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte.
22
Diese Prüfung wäre jedoch unter Beachtung des
Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19
Abs. 4 GG) geboten gewesen, da die Vollstreckung der in
den Streitjahren gegen den Beschwerdeführer festgesetzten
Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Zinsen)
in Höhe von ca. 50.000.000 € bei einem tatsächlich
vorhandenen Vermögen von ca. 22.000.000 € voraussichtlich zur
Insolvenz des Beschwerdeführers führen würde und der dadurch
eintretende Schaden bei Rückzahlung der eingezogenen Beträge
im Falle des Erfolgs des Einspruchsverfahrens nicht
ausgeglichen werden könnte. Die Vollstreckung vor einer
Entscheidung des Finanzamts über die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide ist durch das öffentliche Interesse
an dem Einzug der noch nicht bestandskräftig festgesetzten
Steuern nicht gerechtfertigt, zumal es das Finanzamt selbst
in der Hand hat, durch den Erlass der Einspruchsentscheidung
die Aussetzung der Vollziehung - vorerst - zu beenden.
23
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen
summarischen Prüfung sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 auch nicht völlig
ausgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus den
Stellungnahmen in der Literatur, die die getrennte Erfassung
von Options- und Basisgeschäft bei der Einkommensbesteuerung
für verfassungswidrig halten (vgl. Weber-Grellet, in:
Schmidt, Kommentar zum EStG, 29. Aufl. 2010, § 20 Rn.
149; Zanzinger, DStR 2010, S. 149 ff.; Hahne/Krause, BB
2008, S. 1101 f.) bzw. Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des Verlustverrechnungsverbots nach
§ 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG äußern (vgl.
Lang, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl. 2010, § 9
Rn. 559; Strahl/Fuhrmann, FR 2003, S. 387 ;
Dechant, Die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte in
systematischer und verfassungsrechtlicher Hinsicht, 2006, S.
263 ff.). Der Bundesfinanzhof hat diesen - auch vom
Beschwerdeführer geltend gemachten - Zweifeln an der
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung unter Verkennung der
Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG im Hinblick
darauf, dass im summarischen Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes noch keine endgültige Entscheidung zu treffen
ist, bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen zu wenig
Bedeutung beigemessen. Aus diesem Grund ist die Entscheidung
des Bundesfinanzhofs aufzuheben und das Verfahren an den
Bundesfinanzhof zurückzuverweisen.
24
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
25
a) Der Annahme steht insoweit der Grundsatz
der Subsidiarität entgegen, der erfordert, dass der
Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im
engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden und
zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der
geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken. Für
Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
folgt daraus, dass die Erschöpfung des Rechtswegs im
Eilverfahren nicht ohne weiteres ausreicht, um die
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu begründen, wenn das
Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der
Grundrechtsverletzung abzuhelfen. Dies ist regelmäßig der
Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich
Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die
Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 ).
Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass
durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der
Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig
in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial
unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und
Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere auch der obersten
Bundesgerichte, vermittelt werden; zugleich wird damit der
grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und
Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die
Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen
gewähren (vgl. BVerfGE 68, 376 m.w.N.).
26
b) Nach diesen Grundsätzen ist der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage, ob die
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung von
Stillhaltergeschäften auf Terminkontrakten und
Devisentermingeschäfte gegen die Grundrechte aus Art. 1
Abs. 1, Art. 3, Art. 12 Abs. 1 GG sowie
Art. 14 GG verstößt, bzw. ob die mittelbar mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Regelung des § 23
Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG in der für die
Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 geltenden Fassung
verfassungswidrig ist, auf die Erschöpfung des Rechtswegs in
der Hauptsache zu verweisen. Die Verfassungsbeschwerde
betrifft insoweit ausschließlich Grundrechtsverletzungen, die
sich nicht auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes,
sondern auf die Hauptsache beziehen, nämlich auf die
Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide, die im
Hauptsacheverfahren zu prüfen ist.
27
3. Mit der Entscheidung erledigt sich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40
Abs. 3 GOBVerfG). Für eine solche Anordnung besteht auch
kein Bedürfnis, da mit der Aufhebung des Beschlusses des
Bundesfinanzhofs der dem Beschwerdeführer einstweiligen
Rechtsschutz gewährende Beschluss des Finanzgerichts München
vom 12. August 2009 - 1 V 1193/09 -
wieder wirksam wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 28. September 2009
- 1 BvR 1702/09 -, EuGRZ 2009,
S. 653 ; Stark, in: Umbach/
Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz,
Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. 2005, § 95 Rn.
70).
28
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und
Abs. 3 BVerfGG. Dem Beschwerdeführer ist lediglich die
Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten, da die
Verfassungsbeschwerde nur teilweise Erfolg hat (vgl. BVerfGE
101, 54 ; 101, 331 ; 103, 142 <143,
163 f.>).