BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1720/03 -
der A... AG,
vertreten durch den Vorstand Dr. W... und Dr.
B...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. September 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Anspruch auf Kostenerstattung. Die Beschwerdeführerin begehrt
von der Bundesrepublik Deutschland die Erstattung von
Aufwendungen, die ihr anlässlich der zögerlichen Räumung
ihres Grundstücks durch die belgischen Streitkräfte
entstanden sind.
2
1. Der Rechtsstreit betrifft die Liegenschaft
Schloss B. in B., die etwa 66.000 m² umfasst und über
zahlreiche Gebäude, darunter das ehemalige Herzogliche
Bergische Jagdschloss B., verfügt. Eigentümer war zunächst
der preußische Staat, in dessen Rechtsnachfolge das Land
Nordrhein-Westfalen eintrat. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde
das Grundstück von britischen Besatzungstruppen
beschlagnahmt, die es zu Beginn der 50er Jahre den in
Deutschland stationierten belgischen Streitkräften
überließen.
3
Die Bundesrepublik Deutschland ist nach
Art. IX Abs. 3 Satz 2 des NATO-Truppenstatuts vom
19. Juni 1951 (Abkommen zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen,
BGBl II 1961 S. 1190) als Aufnahmestaat dafür
verantwortlich, alle Maßnahmen zu treffen, um den in
Deutschland stationierten NATO-Streitkräften die benötigten
Liegenschaften zur Verfügung zu stellen. Die Bundesrepublik
Deutschland gewährleistet nach Art. 48 Abs. 2 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959
(Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen
hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen, BGBl II 1961
S. 1183, im Folgenden: ZA-NTS) insbesondere, dass schon
überlassene Liegenschaften weiterhin überlassen werden,
soweit sie nicht aufgrund eines verringerten oder entfallenen
Bedarfs nach Art. 48 Abs. 5 ZA-NTS zurückzugeben
sind.
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Nach innerstaatlichem Recht ermöglicht das
Landesbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl I
S. 134, im Folgenden: LBG), dass dieser
Grundstücksbedarf gedeckt wird. Instrumente sind die
vorzeitige Besitzeinweisung und die Enteignung, die
Entschädigungspflichten auslösen (§§ 39, 47 LBG). Für
altrequirierte, das heißt vor dem 5. Mai 1955 in Anspruch
genommene Grundstücke fingiert § 64 Abs. 3
Satz 1 LBG die Besitzeinweisung bis zum Ablauf des
Jahres 1968. Für Grundstücke, die zeitlich darüber hinaus
benötigt wurden, bedurfte es einer selbständigen
Besitzeinweisung und eines Enteignungsverfahrens.
5
Die Liegenschaft Schloss B. wurde von den
belgischen Streitkräften genutzt, ohne dass zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den belgischen Behörden
darüber eine nach Art. 48 Abs. 3 lit. b ZA-NTS
vorgesehene Überlassungsvereinbarung geschlossen worden
war.
6
Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die
Oberfinanzdirektion Köln, kam es 1968 jedoch zu einem
Schriftwechsel, weil die gesetzliche Besitzeinweisungsfrist
des § 64 Abs. 3 Satz 1 LBG zum Jahresende
auslief. Um ein Enteignungsverfahren zu vermeiden, erklärte
sich das Land Nordrhein-Westfalen dazu bereit, der
Bundesrepublik Deutschland die Liegenschaft bis zum Abschluss
einer Nutzungsvereinbarung zu überlassen. Eine solche kam in
der Folgezeit nicht zustande. Dessen ungeachtet zahlte die
Bundesrepublik Deutschland dem Land Nordrhein-Westfalen für
die Zeit bis zum Ende des Jahres 1995 eine
Nutzungsentschädigung.
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2. Im September 1997 erwarb die
Beschwerdeführerin das Grundstück vom Land
Nordrhein-Westfalen, um dort ein Hotel einzurichten. Zu
diesem Zeitpunkt nutzten die belgischen Streitkräfte Schloss
B. zum Betrieb einer Fernsehstation und einer flämischen
Schule mit ungefähr 170 Schülern, die in einem Teil des
Schlosses untergebracht war. Der Kaufvertrag sieht vor, dass
die Beschwerdeführerin nicht in die „Vereinbarung“ zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Land
Nordrhein-Westfalen aufgrund des Schriftwechsels im Oktober
1968 eintritt. Sämtliche Ansprüche des Landes
Nordrhein-Westfalen gegen die Bundesrepublik Deutschland
wegen der Nutzung des Geländes durch die belgischen
Streitkräfte wurden an die Beschwerdeführerin abgetreten.
8
Um den Bau des geplanten Hotels
voranzubringen, forderte die Beschwerdeführerin die
Oberfinanzdirektion Köln im November 1997 dazu auf, das
Grundstück geräumt herauszugeben. Die Oberfinanzdirektion
Köln wies dies zurück, da zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen ein faktischer
Nutzungsvertrag begründet worden sei und nach Auskunft der
belgischen Streitkräfte nach wie vor Bedarf an dieser
Liegenschaft bestehe.
9
Daraufhin erzielte die Beschwerdeführerin im
Verhandlungswege die schrittweise Freigabe des Grundstücks.
In einer ersten Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin
und der Bundesrepublik Deutschland einigte man sich mit
Zustimmung des Königreichs Belgien auf eine Teilfreigabe des
Grundstücks, die einen Umzug der Schule innerhalb des
Schlosses beinhaltete. Außerdem leistete die Bundesrepublik
Deutschland an die Beschwerdeführerin für die
Grundstücksnutzung in den Jahren 1997 und 1998 eine
Abschlagszahlung. Eine zweite Vereinbarung sah die Rückgabe
des restlichen Grundstückes vor. Im Gegenzug finanzierte die
Beschwerdeführerin den Umzug der Schule auf die bundeseigene
Liegenschaft Schloss V. in R., wo die belgischen Streitkräfte
schon eine wallonische Schule betrieben. Dieser Umzug war
auch mit Umbauten auf Schloss V. verbunden. Nach einer
dritten Vereinbarung wurde die Nutzung des Grundstücks durch
eine Geldzahlung endgültig abgegolten. Über die der
Beschwerdeführerin entstandenen, auf 12.142.734,-- DM
bezifferten „Umzugskosten“, das heißt die Umbaumaßnahmen in
Vorbereitung auf den Umzug innerhalb von Schloss B. und nach
Schloss V., wurde keine Einigung erzielt.
10
3. a) Die Beschwerdeführerin klagte vor dem
Landgericht Köln auf Zahlung eines Teilbetrages der
Umzugskosten in Höhe von 1 Mio. DM. Das Landgericht wies
die Klage ab. Es verneinte einen Anspruch unter anderem
deswegen, weil die Bundesrepublik Deutschland nach dem ZA-NTS
zur Überlassung des Grundstücks an die belgischen
Streitkräfte verpflichtet gewesen sei.
11
Auf die Berufung der Beschwerdeführerin
verurteilte das Oberlandesgericht Köln die Bundesrepublik
Deutschland zur Zahlung von 511.291,88 €. Es bejahte einen
Anspruch nach § 286 in Verbindung mit § 985 BGB
unter anderem deshalb, weil die Bundesrepublik Deutschland
nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft habe,
um eine Freigabe der Liegenschaft zu erreichen. Außerdem
seien die belgischen Streitkräfte nach Art. 48
Abs. 2 ZA-NTS in Verbindung mit Art. 48
Abs. 5 lit. a ZA-NTS zur Rückgabe verpflichtet
gewesen.
12
b) Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung
des Oberlandesgerichts Köln mit dem angegriffenen Urteil vom
18. Juli 2003 auf.
13
Der Beschwerdeführerin stehe kein Anspruch auf
Ersatz des Verzögerungsschadens nach § 990 Abs. 2
BGB, § 286 Abs. 1 BGB a.F. zu. Zwar sei die
Bundesrepublik Deutschland zur Herausgabe des Grundstücks
verpflichtet gewesen, weil sie weder nach dem
Landesbeschaffungsgesetz noch nach der
Einverständniserklärung des Landes Nordrhein-Westfalen,
welches die Beschwerdeführerin nicht binde, ein Recht zum
Besitz besessen habe. Die Verschaffung des unmittelbaren
Besitzes habe sich verzögert, weil die Bundesrepublik
Deutschland es abgelehnt habe, die von den belgischen
Streitkräften verlangten Umbaumaßnahmen zum schrittweisen
Rückzug aus dem Schloss zu finanzieren und mit den belgischen
Streitkräften über den Verzicht auf diese Forderungen zu
verhandeln.
14
Beides habe die Bundesrepublik Deutschland
aber nicht zu vertreten. Maßgeblich seien hierfür die
zwischen ihr und dem Land Nordrhein-Westfalen als damaligem
Eigentümer bei Überlassung der Liegenschaft getroffenen
Vereinbarungen. Das Land habe der Überlassung nach Maßgabe
des ZA-NTS zugestimmt. Die Gewährleistungsverpflichtung des
Art. 48 Abs. 2 Satz 1 ZA-NTS umfasse jedoch
nicht die Übernahme von Kosten, die bei Baumaßnahmen
anlässlich eines Umzugs anfielen.
15
Ferner habe die Bundesrepublik Deutschland
auch nicht ermessensfehlerhaft die bestehenden Möglichkeiten
ungenutzt gelassen, eine frühere Freigabe unter günstigeren
Bedingungen zu erreichen. Zur Einleitung eines
Einigungsverfahrens nach Art. 80 A ZA-NTS sei sie auch
unter Berücksichtigung des Eigentumsrechts der
Beschwerdeführerin nicht verpflichtet gewesen. Zwar obliege
den Organen der Bundesrepublik Deutschland von Verfassungs
wegen die Pflicht zum Schutz deutscher Staatsangehöriger und
ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten. Der
Bundesregierung stehe bei der Entscheidung, ob und in welcher
Weise sie einem Bürger durch außenpolitische Aktivitäten
Schutz gewähren wolle, aber ein weites Ermessen zu. Dieses
Ermessen habe sich nicht auf eine Pflicht der Bundesrepublik
Deutschland reduziert, die belgischen Streitkräfte zur
Freigabe der Liegenschaft zu bewegen. Da sich der
Liegenschaftsbedarf von Stationierungskräften gemäß
Art. 48 Abs. 5 lit. a ZA-NTS ausschließlich nach
der Einschätzung des jeweiligen Entsendestaates richte, seien
die belgischen Streitkräfte auch nicht verpflichtet gewesen,
die Immobilie zurückzugeben. In dieser Situation habe man
keineswegs davon ausgehen dürfen, dass die belgischen
Streitkräfte im Rahmen eines Einigungsverfahrens von ihren
Forderungen abgehen und den Wechsel ohne die geforderten
Umbaumaßnahmen oder auf eigene Kosten durchführen würden.
16
Auch ein Anspruch aus öffentlichrechtlicher
Geschäftsführung ohne Auftrag, ein öffentlichrechtlicher
Erstattungsanspruch oder ein Amtshaftungsanspruch bestünden
nicht.
17
4. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 19
Abs. 4 GG.
18
a) Die Versagung eines Anspruchs nach
§ 990 Abs. 2 BGB, § 286 Abs. 1
BGB a.F. verletze Art. 14 GG.
19
aa) Das Grundrecht auf Eigentum sei in seiner
Bestands- und in seiner Wertgarantie verletzt.
20
Indem der Bundesgerichtshof eine faktische
öffentliche Bewirtschaftung von Privateigentum gebilligt
habe, habe er das Eigentumsrecht in seiner Bestandsgarantie
verletzt. Das angegriffene Urteil unterscheide nicht das
Rechtsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Belgien einerseits und das für die
Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Rechtsverhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Beschwerdeführerin andererseits. Inhalts- und
Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG oder Enteignungsregelungen nach Art. 14
Abs. 3 GG könnten nur durch Außenrechtsnormen
getroffen werden, nicht aber durch das NATO-Truppenstatut und
das ZA-NTS. Der Zugriff des Staates auf Privateigentum richte
sich im vorliegenden Fall daher allein nach dem
Landesbeschaffungsgesetz. Da die Bundesrepublik Deutschland
von den in diesem Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten, auf das
Grundstück zuzugreifen, keinen Gebrauch gemacht habe, sei sie
zur Herausgabe des Grundstücks verpflichtet gewesen.
21
Ferner sei das Eigentumsrecht auch in seiner
Wertgarantie verletzt, weil die Beschwerdeführerin bis zur
Räumung des Grundstücks zeitweise faktisch enteignet gewesen
sei, ohne dafür einen angemessenen Ausgleich erhalten zu
haben.
22
bb) Außerdem habe der Bundesgerichtshof eine
aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgende
Schutzpflicht verkannt. Die Bundesrepublik Deutschland habe
gemäß Art. 48 Abs. 5 lit. a (i) Satz 2 ZA-NTS
gegenüber den belgischen Streitkräften die Überprüfung des
Bedarfs verlangen und einen Freigabeantrag nach Art. 48
Abs. 5 lit. b ZA-NTS stellen müssen. Hätte dies nicht
zum Abzug geführt, so hätte die Bundesrepublik Deutschland
den belgischen Streitkräften zumindest eine
Ersatzliegenschaft zur Verfügung stellen und den Umzug
finanzieren müssen, sodass diese nach Art. 48
Abs. 5 lit. a (i) Satz 3 ZA-NTS zum Abzug verpflichtet
gewesen wären.
23
Zwar bestehe bei einer Schutzpflicht ein
weiter Ermessensspielraum. Doch sei die Pflicht verletzt
worden, weil die Oberfinanzdirektion Köln mit Billigung des
Bundesgerichtshofs vorliegend keinerlei Maßnahmen zum Schutz
des Eigentums der Beschwerdeführerin unternommen habe.
Außerdem spreche gegen ein weites Ermessen, dass vorliegend
die Auslegung und Anwendung bereits getroffener
völkerrechtlicher Vereinbarungen, ein Sachverhalt
nichtpolitischen Charakters und untergeordneter Bedeutung
sowie das Verhalten nicht der Regierung, sondern einer
Verwaltungsbehörde in Rede gestanden habe.
24
b) Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt,
weil der Bundesgerichtshof die Eigentumsgarantie der
Beschwerdeführerin nur mit einem Halbsatz gewürdigt und die
neben einer Verzugshaftung in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen nur angeprüft habe.
25
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist sie zur
Durchsetzung von Grundrechten angezeigt, § 93a
Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
unzulässig und im Übrigen unbegründet.
26
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Bestands-
und der Wertgarantie des Art. 14 GG und eine Verletzung
von Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht. Eine
Beschwerdebefugnis ist insoweit nicht ersichtlich.
27
a) Eine etwaige Verletzung der
abwehrrechtlichen Bestandsgarantie nach Art. 14 GG hat
die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert
dargelegt. Anders als vorgetragen, trennt der
Bundesgerichtshof zwischen den Rechtsverhältnissen der
Bundesrepublik Deutschland zum Königreich Belgien einerseits
und zur Beschwerdeführerin andererseits und bejaht auch einen
Anspruch auf Grundstücksherausgabe. Der Bundesgerichtshof
stellt lediglich bei der Prüfung eines sekundärrechtlichen
Erstattungsanspruchs für die Frage des Vertretenmüssens
darauf ab, dass der frühere Eigentümer, das Land
Nordrhein-Westfalen, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland
einer Grundstücksüberlassung nach Maßgabe des ZA-NTS
zugestimmt habe.
28
Maßgeblich ist deshalb, ob Art. 14 GG im
vorliegenden Fall gebietet, die freiwilligen Aufwendungen
eines Eigentümers zu erstatten, mit denen eine dem Staat
zurechenbare rechtsgrundlose Grundstücksnutzung beendet wird.
Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Zwar kann das
Eigentumsrecht auch den finanziellen Ausgleich bestimmter
Eingriffe beinhalten (vgl. BVerfGE 58, 137 zur
ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung).
Insbesondere bei rechtswidrigen Eingriffen in das
Eigentumsrecht sind staatshaftungsrechtliche
Ausgleichsansprüche unter Umständen grundrechtlich geboten
(vgl. Depenheuer in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl.
2005, Art. 14 Rn. 88). Die Ausgestaltung dieser
Ansprüche unterliegt jedoch dem einfachen Recht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember
1999 - 1 BvR 165/90 -, NJW 2000,
S. 1402). Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht
vorgetragen, inwiefern die Ausgestaltung der in Betracht zu
ziehenden Anspruchsgrundlagen oder ihre Prüfung und
Verneinung durch den Bundesgerichtshof gegen die
abwehrrechtlichen Verbürgungen des Art. 14 GG verstoßen
sollen.
29
b) Darüber hinaus ist es auch nicht
nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin eine Verletzung
der Wertgarantie des Art. 14 GG geltend macht, weil sie
keinen angemessenen Ausgleich für die faktische
Grundstücksnutzung erhalten habe. Denn aufgrund der letzten
Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der
Bundesrepublik Deutschland war die Grundstücksnutzung durch
Zahlung einer Entschädigung abgegolten. Überdies war vor dem
Bundesgerichtshof eine derartige Nutzungsentschädigung auch
nicht eingeklagt.
30
c) Schließlich ist auch eine mögliche
Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht erkennbar.
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Rechtsweg,
wenn jemand behauptet, durch die öffentliche Gewalt in
eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. z.B. BVerfGE 13, 132
; 83, 182 ). Dabei gewährleistet
Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht
und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen,
sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Es besteht
daher ein Anspruch auf eine tatsächliche wirksame
gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 35, 263 ; 93, 1
; stRspr).
31
Es ist nicht erkennbar, inwiefern die
Beschwerdeführerin in diesem Recht verletzt sein könnte. Um
primärrechtlichen Rechtsschutz unmittelbar gegen die
Bundesrepublik Deutschland wegen einer rechtswidrigen Nutzung
des Grundstücks hat sie nicht nachgesucht. Soweit die
Beschwerdeführerin das Verhalten der Bundesrepublik
Deutschland gerichtlich überprüfen ließ, nämlich im Hinblick
auf den eingeklagten zivil- beziehungsweise
staatshaftungsrechtlichen Zahlungsanspruch, wurde es vom
Bundesgerichtshof auch einer vollumfänglichen Kontrolle
unterzogen, namentlich im Hinblick auf eine Pflicht der
Bundesrepublik Deutschland, auf einen baldigen Umzug der
belgischen Streitkräfte hinzuwirken.
32
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet,
soweit die Verletzung einer aus Art. 14 Abs. 1
GG erwachsenden Schutzpflicht gerügt wird.
33
Soweit das Gericht, dessen Entscheidung mit
der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird,
Grundrechtsbestimmungen unmittelbar selbst ausgelegt und
angewandt hat, obliegt es dem Bundesverfassungsgericht,
Reichweite und Grenzen der Grundrechte zu bestimmen und
festzustellen, ob sie nach ihrem Umfang und Gewicht in
verfassungsrechtlich zutreffender Weise berücksichtigt worden
sind (vgl. dazu BVerfGE 76, 143 ; 108, 282
). Die Annahme des Bundesgerichtshofs, die
Bundesrepublik Deutschland habe nicht aufgrund einer aus
Art. 14 GG erwachsenden Schutzpflicht auf eine Freigabe
des Grundstücks hinwirken müssen, ist verfassungsrechtlich
jedoch nicht zu beanstanden.
34
a) Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland
nach Art. 14 Abs. 1 GG, inländische
Unternehmen vor Beeinträchtigungen durch fremde Staaten zu
schützen, setzt die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen
voraus und belässt zudem einen weiten Ermessensspielraum im
Hinblick auf die Erfüllung.
35
Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem
objektiven Gehalt der Grundrechte verfassungsrechtliche
Schutzpflichten abgeleitet (vgl. BVerfGE 39, 1
; 46, 160 ; 53, 30 ;
92, 26 ). Zudem ist der Staat auch zum Schutz
deutscher Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber
fremden Staaten verpflichtet (BVerfGE 6, 290 ; 40,
141 ; 41, 126 ; 55, 349
; 113, 273 ; vgl.
E. Klein, DÖV 1977, S. 704 ff., 707; Dietlein,
Die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten, 1992,
S. 122 ff.; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts,
19. Aufl. 1993, Rn. 350; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig,
GG, Art. 16 Abs. 1 Rn. 63). Gemäß Art. 19
Abs. 3 GG erfasst diese Schutzpflicht neben natürlichen
auch inländische juristische Personen.
36
Eine derartige Schutzpflicht setzt jedoch die
Schutzbedürftigkeit des Grundrechtsinhabers voraus. Die
grundrechtliche Schutzpflicht bezweckt, dass der Staat den
Grundrechtsinhaber vor verletzenden oder gefährdenden
Einwirkungen nicht grundrechtsgebundener Dritter - Privater
und anderer Staaten - bewahrt (vgl. BVerfGE 39, 1
; 46, 160 ; 53, 30 ;
92, 26 ; E. Klein, NJW 1989, S. 1633; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 19. Aufl.
1993, Rn. 350; Dreier, in: Dreier, GG, Band 1, 2. Aufl.
2004, Vorb., Rn. 101; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 9.
Aufl. 2007, Vorb. vor Art. 1 Rn. 7). Das
Bundesverfassungsgericht hat daher das Vorliegen einer
Schutzpflicht erwogen, wenn Rechtspositionen deutscher
Staatsbürger im Ausland beeinträchtigt wurden (vgl. BVerfGE
6, 290 ; 40, 141 ) oder die
Maßnahmen einer fremden Hoheitsgewalt gegenüber Deutschen
oder in Deutschland Wirkung entfalteten (vgl. BVerfGE 55, 349
; 77, 170 ). Darüber hinaus
wird eine Schutzpflicht auch befürwortet, wenn sich sonstige
Gefahren wie etwa Naturgewalten nur mit staatlicher Hilfe
abwehren lassen (vgl. Stern, Staatsrecht III/1, 1988, S.
734 f.).
37
Eine grundgesetzliche Schutzpflicht besteht
hingegen nicht, wenn die Störung einer Rechtsposition
unmittelbar vom Staat selbst ausgeht und schon durch das
grundrechtliche Abwehrrecht erfasst wird (vgl. Stern,
Staatsrecht III/1, 1988, S. 733, Fn. 136). Denn bei
einem derartigen Grundrechtseingriff kann der Betroffene
selbst gegen den Staat vorgehen. Dies gilt auch dann, wenn
Dritte faktisch auf eine grundrechtlich geschützte Position
einwirken, dies aber dem Staat zuzurechnen ist.
38
Zudem ist der Maßstab für die
verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen
strenger als der Maßstab für die Erfüllung einer
grundrechtlichen Schutzpflicht, die dem Staat ein weites
Ermessen belässt. Schon die auf innerstaatliches Handeln
abzielende grundrechtliche Schutzpflicht gibt lediglich ein
Ziel vor, während die Auswahl der zweckdienlichen und
gebotenen Schutzmaßnahmen dem Staat obliegt (vgl. BVerfGE 39,
1 ; 46, 160 ; 96, 56 ). Auch
die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer
Staatsbürger gegenüber dem Ausland beinhaltet allein die
Pflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung (vgl. BVerfGE 55,
349 ; 77, 170 ; OVG
Münster, Urteil vom 21. Dezember 1988, - 17 A
2620/85 -, Ziff. 42; Geck, ZaöRV 1956/57,
S. 477 ff., 518, 523 ff.; Doehring, Die
Pflicht des Staates zur Gewährung diplomatischen Schutzes,
1959, S. 89 ff.; Klein, DÖV 1977,
S. 704 ff., 707; Treviranus, DÖV 1979,
S. 35 ff., 37; Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht,
3. Aufl. 2002, S. 289; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig,
GG, Art. 16 Abs. 1 Rn. 63). Bei
Grundrechtsbeeinträchtigungen durch fremde Staaten setzt die
Schutzpflichtverletzung daher voraus, dass der
Grundrechtsadressat gänzlich untätig geblieben ist oder die
getroffenen Maßnahmen offensichtlich völlig ungeeignet oder
unzulänglich sind (BVerfGE 77, 170 ).
Hierbei verfügt die Auswärtige Gewalt über ein weites
Ermessen. Dies gilt nicht nur für Vertragsverhandlungen, bei
denen sich die vertraglichen Vereinbarungen auf das politisch
Erreichbare beschränken (vgl. BVerfGE 40, 141 ),
sondern für außenpolitisches Handeln insgesamt, weil die
Gestaltung auswärtiger Verhältnisse und Geschehensabläufe
nicht allein vom Willen der Bundesrepublik Deutschland
bestimmt werden kann (BVerfGE 55, 349 ).
39
b) In der angegriffenen Entscheidung wird eine
etwaige Schutzpflicht nach Art. 14 GG nicht in
verfassungsrechtlich bedeutsamer Weise verkannt. Hierbei kann
offen bleiben, ob - wie vom Bundesgerichtshof angenommen -
die Verhaltensweise der Bundesrepublik Deutschland noch von
ihrem weiten außenpolitischen Ermessen gedeckt war. Denn auf
eine grundgesetzliche Schutzpflicht kann sich die
Beschwerdeführerin mangels Schutzbedürftigkeit nicht berufen,
weil die Störung ihrer Rechtsposition dem eigenen Staat
zuzurechnen ist und schon durch das grundrechtliche
Abwehrrecht erfasst wird.
40
Die Nutzung der Liegenschaft Schloss B. durch
die belgischen Streitkräfte war der Bundesrepublik
Deutschland zuzurechnen. Denn die Bundesrepublik Deutschland
hatte sich zwar nicht der Rechtsinstrumente des
Landesbeschaffungsgesetzes bedient, sich durch den
Schriftwechsel des Jahres 1968 mit dem Land
Nordrhein-Westfalen als dem früheren Grundstückseigentümer
aber ins Benehmen über die Grundstücksnutzung gesetzt, um so
ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem
Königreich Belgien nach Art. 48 ZA-NTS nachzukommen.
Diese Grundstücksnutzung griff in das Eigentumsrecht der
Beschwerdeführerin ein, weil sie weder auf einer
Besitzeinweisung oder einer Enteignung nach dem
Landesbeschaffungsgesetz noch auf einem Einverständnis der
Beschwerdeführerin beruhte und daher ohne Rechtsgrundlage
erfolgte. Dieser Eingriff unterscheidet die vorliegende
Fallkonstellation auch von einer möglichen staatlichen
Schutzpflicht, die im Hinblick auf gesundheitliche Gefahren
durch die Stationierung auswärtiger Streitkräfte für
unbeteiligte Dritte geltend gemacht wurde (vgl. BVerfGE 77,
170 ).
41
Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die
Beschwerdeführerin gegen diesen Grundrechtseingriff nicht
hätte zur Wehr setzen können. Bei der rechtsgrundlosen
Nutzung eines Grundstücks steht es dem betroffenen Eigentümer
offen, Herausgabe- oder Folgenbeseitigungsansprüche geltend
zu machen oder in letzter Konsequenz mit der
Verfassungsbeschwerde gegen den Grundrechtseingriff
vorzugehen. Der Eigentümer bedarf daher keines ergänzenden
Schutzes, wenn er auf die gerichtliche Geltendmachung seiner
Rechte verzichtet und stattdessen direkt mit dem
Entsendestaat in Verhandlungen tritt. Im vorliegenden Fall
hätte die Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls auch dazu
verpflichtet werden können, Anstrengungen zur Freigabe des
Grundstücks durch das Königreich Belgien zu unternehmen. Die
Beschwerdeführerin zog es jedoch vor, den Umzug nach Wünschen
der belgischen Streitkräfte selbst zu finanzieren, um deren
Abzug zu beschleunigen und möglicherweise auch dem Risiko zu
entgehen, dass die Nutzung der Liegenschaft für
Stationierungszwecke auf Grundlage des
Landesbeschaffungsgesetzes nachträglich legalisiert wird.
Diese fehlende Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes kann
nicht im Nachhinein durch die Annahme einer Schutzpflicht
kompensiert werden.
42
3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
43
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.