BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 172/01 -
des Herrn B...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
16. März 2004 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig
vom 11. Dezember 2000 - 1 A 1074/96 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Artikel 103 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Verwaltungsgericht Braunschweig zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Inhalt
des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
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1. Der Beschwerdeführer ist vietnamesischer
Staatsangehöriger. Er reiste im März 1996 auf dem Landweg in
die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine
Anerkennung als Asylberechtigter.
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Das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag als
(schlicht) unbegründet ab und drohte ihm die Abschiebung nach
Vietnam an. Auf Art. 16a Abs. 1 GG könne er sich
schon deshalb nicht berufen, weil er auf dem Landweg
eingereist sei. Abschiebungshindernisse nach § 51
Abs. 1 AuslG lägen ebenfalls nicht vor. Die vom
Beschwerdeführer angeführten Verhöre bei der Polizei sowie
Hausdurchsuchungen überschritten nicht die Schwelle, die
bloße Belästigungen von politischer Verfolgung trenne. Zudem
habe er Vietnam mit eigenem Reisepass und ohne jegliche
Schwierigkeiten bei der Ausreisekontrolle verlassen; das
spreche gegen ein großes Interesse der vietnamesischen
Behörden an seiner Person. Der Verweis von der Privatschule
- gemeint ist hier offensichtlich die vom
Beschwerdeführer bei seiner Anhörung als Privatuniversität
bezeichnete Ausbildungsstätte - sei ebenfalls nicht von
asylrechtlicher Bedeutung, weil der vietnamesische Staat dem
Beschwerdeführer damit die Schaffung einer wirtschaftlichen
Existenzgrundlage noch nicht verwehrt habe. Allein wegen
seines illegalen Aufenthalts und der Asylantragstellung in
der Bundesrepublik Deutschland habe er ebenfalls keine
Verfolgung zu befürchten.
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2. a) Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob
der Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht
Braunschweig. Ausweislich des Protokolls der mündlichen
Verhandlung erschien er zur mündlichen Verhandlung am
11. Dezember 2000 persönlich. Nach Vortrag des
Sachberichts durch den Einzelrichter erklärte der
Beschwerdeführer laut Protokoll, er habe "über sein
bisheriges Vorbringen" - gemeint wohl: über sein bisheriges
Vorbringen hinaus - nichts weiter vorzutragen. Weiter
vermerkt das Protokoll, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben und die Sach- und Rechtslage mit
ihm erörtet wurde.
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b) Mit dem angegriffenen Urteil vom
11. Dezember 2000 wies das Verwaltungsgericht
Braunschweig die Asylklage als offensichtlich unbegründet ab.
Von einer offensichtlichen Unbegründetheit sei auszugehen,
wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der
Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen
vernünftigerweise kein Zweifel bestehen könne und sich bei
einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter
Rechtsauffassung die Erfolglosigkeit des Asylbegehrens
geradezu aufdränge. So liege es im Fall des
Beschwerdeführers. Er habe eindeutig keine Gründe
vorgebracht, die seinen Klageanspruch rechtfertigen könnten.
Im Übrigen brauche das Gericht im vorliegenden Verfahren,
soweit das tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers
unzureichend geblieben sein sollte, keine weitere
Sachaufklärung zu betreiben. Die Sachaufklärungspflicht finde
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Der
Beschwerdeführer habe seiner Pflicht zur Mitwirkung an der
Aufklärung des Sachverhalts nicht genügt. Trotz
ordnungsgemäßer Ladung und obwohl er nicht von der
Unerheblichkeit seines persönlichen Erscheinens habe ausgehen
können, sei er ohne Entschuldigung nicht persönlich zum
Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen. Die
Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung sei als
zusätzliches Anzeichen dafür zu werten, dass die behauptete
Verfolgungsfurcht nicht begründet sei.
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1. Mit seiner fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 16a Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 sowie von
Art. 103 Abs. 1 GG.
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Das Verwaltungsgericht habe ihm rechtliches
Gehör verweigert. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichte
das entscheidende Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. Das sei hier unterblieben, weil das
Verwaltungsgericht nicht einmal seine Anwesenheit in der
mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen habe.
Ausweislich des Protokolls sei er dort zugegen gewesen und
habe sich zur Sache geäußert. Ungeachtet dessen werfe ihm das
Gericht in den Entscheidungsgründen vor, der mündlichen
Verhandlung ohne Entschuldigung ferngeblieben zu sein und
damit seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Es weise in
der Urteilsbegründung selbst darauf hin, dass es seine
Anwesenheit für erforderlich gehalten hätte. Es sei daher
durchaus denkbar, dass das Verwaltungsgericht ohne diesen
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu einem anderen
Ergebnis gelangt wäre.
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2. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch das Bundesamt, als Beteiligte des Ausgangsverfahrens
sowie das Niedersächsische Justizministerium hatten
Gelegenheit zur Äußerung. Sie haben von einer Stellungnahme
abgesehen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr
statt.
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Die für die Beurteilung des Falles
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (s. unter II. 1.).
Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich begründet, so dass die Entscheidungskompetenz
der Kammer besteht (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
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Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
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1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den
Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie
hinreichende Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer
gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor
Erlass der Entscheidung zu äußern und dadurch auf die
Willensbildung des Gerichts Einfluss zu nehmen
(BVerfGE 22, 114 ; 49, 212 ; 94,
166 ). Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn
tatsächliches Vorbringen eines Beschwerdeführers entweder
überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der
Entscheidung nicht erwogen wurde (BVerfGE 86, 133
; stRspr).
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Nach diesen Maßstäben hat das
Verwaltungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör missachtet. Das Gericht hat nicht nur die
im Protokoll vermerkte Äußerung des Beschwerdeführers nicht
zur Kenntnis genommen und bereits dadurch den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat
darüber hinaus auch nicht zur Kenntnis genommen, dass der
Beschwerdeführer zum Termin anwesend war. Aus der
unterstellten Abwesenheit des Beschwerdeführers hat das
Gericht geschlossen, dass die geltend gemachte
Verfolgungsfurcht nicht bestehe. Soweit ein Gericht
nichtsprachliche Handlungen oder Unterlassungen eines
Prozessbeteiligten als Äußerung zu entscheidungsrelevanten
Tatsachenfragen deutet, unterliegt es den dargelegten
Anforderungen aus Art. 103 Abs. 1 GG. Es darf bei seiner
Entscheidung nicht, wie im vorliegenden Fall geschehen, von
unzutreffenden Feststellungen und Deutungen eines solchen
Verhaltens ausgehen.
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2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem Grundrechtsverstoß und ist daher aufzuheben (vgl. BVerfGE
18, 399 ; 36, 92 ; 86, 133 ).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht ohne
den Gehörsverstoß zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren
Entscheidung als der einer Klageabweisung als offensichtlich
unbegründet gelangt wäre. Die Sache ist daher an das
Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§§ 93c
Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG).
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.