BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1720/12 -
des Herrn S …,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. November 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer begehrt die Behandlung
einer beim Deutschen Bundestag eingereichten Petition als
„öffentliche Petition“ entsprechend Nummer 2.2 Abs. 4 der auf
Grundlage von § 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages vom Petitionsausschuss beschlossenen
„Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von
Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze)“ (vgl. BTDrucks
17/6250, S. 104 ff. sowie BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2011 - 2
BvR 1558/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 1).
2
Nachdem der Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages die Behandlung seiner Petition als „öffentliche
Petition“ mit der Begründung abgelehnt hatte, es lägen zu
zwei nahezu sachgleichen Petitionen bereits Stellungnahmen
der zuständigen Bundesministerien vor, erhob der
Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht.
3
Dieses wies die Klage mit der Begründung ab,
aus Art. 17 GG folge kein Anspruch auf die Durchführung
des Petitionsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise.
Art. 5 GG verleihe keinen Anspruch auf Gewährung von
öffentlichen Mitteln und Foren für eine Meinungskundgabe.
Auch Art. 3 Abs. 1 GG vermittele keinen Anspruch auf
Behandlung der Petition als „öffentliche Petition“, weil die
Nichtveröffentlichung der Petition nicht aus sachwidrigen
Erwägungen, sondern im Einklang mit der „Richtlinie für die
Behandlung von öffentlichen Petitionen (öP)“ (vgl. BTDrucks
17/6250, S. 111 f.) abgelehnt worden sei. Nach Nummer 4
Buchstabe b) der Richtlinie könne von einer
Veröffentlichung abgesehen werden, wenn sich bereits eine
sachgleiche Petition in der parlamentarischen Prüfung
befinde.
4
Auch der Antrag des Beschwerdeführers auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren
hatte keinen Erfolg.
5
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen
und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3
Abs. 1, Art. 5 und Art. 17 GG. Zur Begründung trägt
er im Wesentlichen - allerdings ohne nähere
Auseinandersetzung mit den Gründen der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen - vor, das Handeln
des Petitionsausschusses entspreche nicht der Richtlinie.
6
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht erfüllt sind. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie
bereits unzulässig ist.
7
Sie wird dem Begründungserfordernis aus
§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht
gerecht, wonach der Beschwerdeführer substantiiert darlegen
muss, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die
angegriffene Maßnahme kollidiert, und die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung deutlich zu machen ist (vgl. BVerfGE
108, 370 ).
8
Der Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht
geeignet, die Möglichkeit einer Verletzung der gerügten
Grundrechte deutlich zu machen. Insbesondere legt er in
keiner Weise dar, warum die nachvollziehbar begründete
Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Ablehnung der
Behandlung der Petition des Beschwerdeführers als
„öffentliche Petition“ den Richtlinien des
Petitionsausschusses entsprach und deswegen ein Anspruch auf
Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG ausschied,
fehlerhaft oder gar verfassungswidrig sein sollte.
9
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.