BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 172/04 –
- 2 BvR 834/04 –
- 2 BvR 907/04 -
- 2 BvR 172/04 -,
- 2 BvR 834/04 –,
- 2 BvR 907/04 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungs gerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. September 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
rechtlichen Folgen fehlerhafter Aufnahme von
Rechtsbeschwerden durch Rechtspfleger. Die Beschwerdeführer
sind Strafgefangene.
2
1. a) Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2
BvR 172/04 legte gegen einen Beschluss des Landgerichts
Lüneburg zur Niederschrift der Geschäftsstelle
Rechtsbeschwerde ein. Der Beschluss sei fehlerhaft; weitere
Erklärungen des Beschwerdeführers wurden nicht aufgenommen.
Der Beschwerdeführer trägt vor, die Rechtspflegerin habe ihm
erklärt, sie könne sein umfangreiches mündliches Vorbringen
nicht aufnehmen, das sei "zu viel". Der Beschwerdeführer
solle die Begründung selbst schreiben und ihr zuschicken. Sie
werde die Begründung dann "noch mal formulieren und
unterzeichnen".
3
Daraufhin erstellte der Beschwerdeführer
selbst eine Begründung seiner Rechtsbeschwerde. Diese
richtete er nicht direkt an das Gericht, sondern an "die
Rechtspflegerin, wegen der korrekten Formulierung der
Rechtsbeschwerde". Die Rechtspflegerin leitete diese
Begründung ohne weitere Prüfung unverändert als Anlage zu der
Niederschrift an das Gericht weiter.
4
b) Das Oberlandesgericht Celle verwarf die
Rechtsbeschwerde als unzulässig. Die Niederschrift der
Geschäftsstelle erfülle die Form des § 118 Abs. 2
StVollzG nicht, da sie keine eigene Begründung enthalte. Der
Hinweis auf die dem Protokoll als Anlage beigefügte
Privatschrift des Beschwerdeführers reiche nicht aus, weil
der Rechtspfleger zumindest gestaltend an der Abfassung der
Rechtsmittelschrift mitwirken müsse. Eine Wiedereinsetzung in
die Rechtsmittelfrist von Amts wegen komme nicht in Betracht,
da die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden sei.
5
c) Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Celle. Er fühlt sich unfair behandelt und
rügt eine Verletzung seines Grundrechtes auf gerichtlichen
Rechtsschutz.
6
2. a) Im Ausgangsverfahren zur
Verfassungsbeschwerde 2 BvR 834/04 lehnte die
Justizvollzugsanstalt Anträge des Beschwerdeführers auf
Ausgang bzw. Ausführung ab. Seinen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung wies das Landgericht Halle als unbegründet
zurück. Das Oberlandesgericht Naumburg verwarf die
Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig. Die
Aufnahme der Begründung entspreche nicht § 345 Abs. 2
StPO. Die Rechtspflegerin habe die Begründung nicht
inhaltlich geprüft, sondern im Protokoll der Niederschrift
lediglich auf die als Anlage beigefügte, privatschriftliche
Begründung des Beschwerdeführers verwiesen. Für eine
Wiedereinsetzung von Amts wegen bestehe keine
Veranlassung.
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b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechtes auf ein
faires Verfahren. Fehler des Rechtspflegers könnten ihm, dem
Beschwerdeführer, nicht angelastet werden.
8
3. a) Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2
BvR 907/04 beantragte die gerichtliche Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der Belegung und Ausgestaltung seines
Haftraumes. Das Landgericht Mannheim verwarf seinen Antrag.
Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer unter
anderem eine Verletzung seines Grundrechtes auf rechtliches
Gehör. Er habe von der Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt, deren Wahrheitsgehalt er bestreite,
erst durch den Beschluss des Landgerichts erfahren. Das
Oberlandesgericht Karlsruhe verwarf die Rechtsbeschwerde als
unzulässig, weil es die besonderen
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG
als nicht erfüllt ansah. Zu der vom Beschwerdeführer
erhobenen Gehörsrüge äußerte sich das Oberlandesgericht
nicht.
9
b) Darauf erhob der Beschwerdeführer in einem
früheren Verfahren Verfassungsbeschwerde und berief sich auf
eine Verletzung seines Grundrechtes auf rechtliches Gehör
durch das Oberlandesgericht. Die Verfassungsbeschwerde wurde
nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig war.
Der Beschwerdeführer hatte den Rechtsweg nicht erschöpft,
weil er eine Gegenvorstellung gemäß § 33 a StPO in
Verbindung mit § 120 Abs. 1 StVollzG nicht erhoben
hatte. Darauf wurde der Beschwerdeführer in einem begründeten
Kammerbeschluss hingewiesen.
10
c) Der Beschwerdeführer erhob daraufhin
Gegenvorstellung, die das Oberlandesgericht Karlsruhe mit dem
hier angegriffenen Beschluss zurückwies. Zur Begründung
führte das Oberlandesgericht aus, eine Versagung rechtlichen
Gehörs habe nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe die
entsprechende Rüge nicht zulässig erhoben, weil seine
Rechtsbeschwerde der Formvorschrift des § 118 Abs. 2
StVollzG nicht genügt habe. In der Rechtsbeschwerde sei
lediglich auf eine dem Protokoll beigefügte, vom
Beschwerdeführer selbst verfasste Schrift Bezug genommen
worden. Dies habe nicht genügt, weil der Rechtspfleger die
Begründung der Rechtsbeschwerde nicht erkennbar geprüft und
gebilligt habe.
11
d) Mit seiner erneuten Verfassungsbeschwerde
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechtes
gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung führt er aus,
der Rechtspfleger habe bei der Niederschrift der
Rechtsbeschwerde trotz seines Hinweises auf die
Formvorschrift des § 118 StVollzG erklärt, er müsse
lediglich die Anträge selbst formulieren. Die Begründung
hingegen könne auch von dem Beschwerdeführer stammen, wenn er
sie seiner Rechtsbeschwerde beifüge. Auf diese Auskunft des
Rechtspflegers habe er sich verlassen.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen
des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den
Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist die Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt
(vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie sind
unzulässig; es fehlt an der Erschöpfung des Rechtswegs
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
13
1. Kann ein Beschwerdeführer mit einem
Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege
des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist
regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg
beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt (vgl.
BVerfGE 10, 274 ; 42, 252 ; 77,
275 ). Diese Möglichkeit besteht im vorliegenden
Fall.
14
Eine durch Fehler der aufnehmenden
Justizbediensteten bedingte Unzulässigkeit der
Rechtsbeschwerde beruht nicht auf einem Verschulden des
Beschwerdeführers, sondern auf einem Fehler der Justiz. In
derartigen Fällen besteht die Möglichkeit der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2005 - 2 BvR
975/03 –, JURIS; BGH, NJW 1952, S. 1386). Bei
rechtzeitiger Nachholung der nicht rechtzeitig wirksam
eingelegten Rechtsbeschwerde ist die Wiedereinsetzung von
Amts wegen zu gewähren (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG,
Entscheidung vom 8. November 1982 - 1 Ws 484/82 und 1 Ws
519/82 -, JURIS).
15
2. Eine Wiedereinsetzung scheidet in den
vorliegenden Fällen nicht wegen Fristablaufs aus.
16
Jedenfalls dann, wenn der
Wiedereinsetzungsgrund, wie hier, in einem den Gerichten
zuzurechnenden Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer
Verfahrensführung eine ausdrückliche Belehrung des
Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung
(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2005 - 2 BvR
975/03 –, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2001
- 2 BvR 1471/01 - JURIS; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 5. Aufl. 2003, § 45 Rn. 18; Wendisch, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1999, § 44 Rn. 63;
Geppert, Die "qualifizierte" Belehrung, in: FS Karlheinz
Meyer, Berlin 1990, S. 105; Schünemann, MDR 1969, S. 101
). Diese Belehrung ist hier unterblieben.
17
Es ist Sache der Fachgerichte, zu entscheiden,
ob wegen der unterbliebenen Belehrung der Beschwerdeführer
bereits die Frist zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist
zur Einlegung einer zulässigen Rechtsbeschwerde nicht zu
laufen begonnen hat oder ob davon auszugehen ist, dass diese
Frist in dem Zeitpunkt zu laufen begann, in dem die
Beschwerdeführer Kenntnis von der Unzulässigkeit ihrer
Rechtsbeschwerden und den Gründen dieser Unzulässigkeit
erhielten. Im letzteren Fall wäre auch die
Wiedereinsetzungsfrist inzwischen abgelaufen. Da die
Beschwerdeführer jedoch über die Möglichkeit,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, erst durch
den vorliegenden Beschluss in der notwendigen Weise
informiert werden, beginnt jedenfalls die Frist zur
Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist erst mit der
Zustellung dieses Beschlusses zu laufen (vgl. Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 –, JURIS;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2001 - 2
BvR 1471/01 -, JURIS).
18
3. Die Beschwerdeführer können daher innerhalb
einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses durch eine
von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem jeweils zuständigen
Landgericht eine unverfristete Rechtsbeschwerde einlegen,
indem sie gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
§ 120 Abs. 1 StVollzG, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO),
und zwar sowohl hinsichtlich der versäumten
Rechtsbeschwerdefrist als auch vorsorglich im Hinblick
auf die Wiedereinsetzungsfrist. Hierzu ist ihnen rechtzeitig
Gelegenheit zu geben.
19
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
20
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.